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Restschuldbefreiungsverfahren: Definition und Ablauf

Was ist ein Restschuldbefreiungsverfahren?
Was ist ein Restschuldbefreiungsverfahren?

FAQ: Restschuldbefreiungsverfahren

Wie lange dauert ein Restschuldbefreiungsverfahren?

Das Restschuldbefreiungsverfahren bzw. die Abtretungsfrist dauert drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Mehr dazu hier.

Wann endet das Amt des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren?

Das Amt des Treuhänders im Insolvenzverfahren endet mit der vollständigen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben.

Wann wird ein Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben?

Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben.

Weitere Ratgeber zur Restschuldbefreiung:

Was bedeutet Restschuldbefreiungsverfahren?

Das Restschuldverfahren dient zur Entschuldung des Schuldners.
Das Restschuldverfahren dient zur Entschuldung des Schuldners.

Das Restschuldbefreiungs­verfahren ist ein gesetzlicher Weg zur Entschuldung.

Es ermöglicht überschuldeten Personen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens von ihren verbleibenden Verbindlichkeiten befreit zu werden. Der Schuldner muss diese Schulden nicht mehr begleichen und gilt als schuldenfrei.

Das Restschuldbefreiungsverfahren steht allen natürlichen Personen – Verbrauchern sowie Personen, die unternehmerisch tätig sind oder waren – zur Verfügung.

Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Insolvenzgericht. Nach dessen Prüfung entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens, ob die Restschuldbefreiung erteilt oder – auf Antrag eines Gläubigers – wegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes verweigert wird.

Die Restschuldbefreiung ist sowohl im Privatinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren vorgesehen, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist.

Weiterführende Informationen zum Restschuldbefreiungsverfahren:

Video: Was ist eine Restschuldbefreiung?

Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.
Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.

Wie sieht der Ablauf für ein Restschuldbefreiungsverfahren aus?

Wie läuft das Restschuldbefreiungsverfahren ab?
Wie läuft das Restschuldbefreiungsverfahren ab?

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 der Insolvenzordnung (InsO) voraus.

Er wird zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.

Reicht der Schuldner nur den Eröffnungsantrag ein, weist das Gericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung unter Setzung einer Frist hin.

Anträge auf Restschuldbefreiung, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, sind unzulässig und werden vom Gericht zurückgewiesen.

Der Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens gliedert sich insbesondere in folgende Hauptabschnitte:

  • Antragsverfahren mit Eröffnungs- und Zulässigkeitsentscheidung
  • Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist)
  • Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem Ende der Abtretungsfrist

Dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unter anderem eine Abtretungserklärung beizufügen. Mit dieser werden die pfändbaren Forderungen – wie seinen Lohn – für die Dauer der Abtretungsfrist an einen Treuhänder abgetreten gemäß § 287 Absatz 2 InsO.

Was beinhaltet das Antragsverfahren?

Das Restschuldbefreiungsverfahren setzt einen zulässigen Antrag voraus.
Das Restschuldbefreiungsverfahren setzt einen zulässigen Antrag voraus.

Zu Beginn prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgrundlage dafür ist § 287a InsO.

Demnach gilt der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig, wenn:

  1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
  2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, stellt das Gericht in einem Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er die Obliegenheiten gemäß §§ 295, 295a InsO erfüllt.

Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten und ein Gläubiger beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung, kann das Gericht diese verweigern nach §§ 290, 297 bis 298 InsO.

Wohlverhaltensphase und Obliegenheiten des Schuldners

Restschuldbefreiungsverfahren: Die Wohlverhaltensphase umfasst in der Regel 3 Jahre.
Restschuldbefreiungsverfahren: Die Wohlverhaltensphase umfasst in der Regel 3 Jahre.

Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Insolvenzeröffnung und beträgt drei Jahre gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO.

Hat der Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung aufgrund eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags erhalten, verlängert sich die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren auf fünf Jahre gemäß § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO.

Während dieser Phase muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten gemäß §§ 295 und 295a InsO erfüllen. Er ist verpflichtet:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen und dabei zumutbare Tätigkeiten nicht abzulehnen (sog. Erwerbsobliegenheit);
  • bestimmte Vermögenswerte – wie Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinne – ganz oder teilweise an den Treuhänder herauszugeben (ausgenommen kleinere Geschenke und geringere Gewinne);
  • Änderungen des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle unverzüglich dem Gericht und Treuhänder zu melden, keine pflichtigen Bezüge oder Vermögenswerte zu verheimlichen sowie auf das Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit, Bemühungen, Bezüge und Vermögen zu geben;
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten und keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger zu gewähren;
  • keine unangemessenen Verbindlichkeiten einzugehen.

Verstößt er gegen diese Pflicht, kann ihm die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden.

Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem Ende der Abtretungsfrist

Wann wird die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren angekündigt?
Wann wird die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren angekündigt?

Über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht erst nach Ablauf der Abtretungsfrist gemäß § 300 Absatz 1 InsO, sofern keine Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen oder die Abtretungsfrist aufgrund einer Versagung vorzeitig endet.

Das Gericht gibt den am Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Liegen keine Versagungsgründe vor und ist der Schuldner seinen Obliegenheiten gemäß §§ 295 und 295a InsO nachgekommen, erteilt ihm das Gericht den Schuldenerlass – Er gilt dann als schuldenfrei. Das Insolvenzverfahren ist damit beendet.

Stellungnahme der Gläubiger und Versagungsgründe

Die Insolvenzgläubiger können bis zum vom Gericht anberaumten Schlusstermin im schriftlichen Verfahren zum Antrag des Schuldners Stellung nehmen.

Liegt ein Versagungsgrund vor, kann das Restschuldbefreiungsverfahren vom Gericht aufgehoben werden.
Liegt ein Versagungsgrund vor, kann das Restschuldbefreiungsverfahren vom Gericht aufgehoben werden.

Dabei können sie sich auf mögliche Versagungsgründe gemäß § 290 InsO berufen. Der geltend gemachte Versagungsgrund muss jedoch spätestens bis zum Schlusstermin glaubhaft gemacht werden; anderenfalls gilt der Antrag als unzulässig.

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner:

  • innerhalb der letzten fünf Jahren vor oder nach dem Eröffnungsantrag wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde,
  • innerhalb der letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich falsche oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
  • seine Auskunft- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • in der nach § 287 Absatz 1 S. 3 InsO abzugebenden Erklärung oder in den nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
  • seine Erwerbsobliegenheiten nach § 287b InsO verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde; dies gilt nicht, wenn kein Verschulden seitens des Schuldners vorliegt.

Zu beachten ist, dass nur Gläubiger, die einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben gemäß § 38 InsO, einen Versagungsantrag stellen können.

Rechte und Pflichten des Treuhänders nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners dessen pfändbar laufende Bezüge ein.

Welche Aufgaben hat der Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren?
Welche Aufgaben hat der Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren?

Anschließend verteilt er die eingehenden Beträge und sonstigen Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger gemäß § 292 Absatz 1 S. 2 InsO, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind.

Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder zudem die Aufgabe übertragen, die vom Schuldner zu erfüllenden Obliegenheiten zu überwachen und die Gläubiger im Falle eines Verstoßes zu informieren.

Nur wenn die dadurch zusätzlich anfallende Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren gedeckt ist oder von den Gläubigern vorgeschossen wird, ist er zur Überwachung verpflichtet gemäß § 292 Absatz 2 InsO.

Die Treuhändervergütung im Restschuldbefreiungsverfahren richtet sich nach der Insolvenzmasse – dem pfändbaren Einkommen und Vermögen. Außerdem erhält der Treuhänder eine Erstattung der angemessenen Auslagen gemäß § 293 InsO.

Vollstreckungsverbot im Restschuldbefreiungsverfahren

Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners sind im Restschuldbefreiungsverfahren für einzelne Gläubiger verboten gemäß § 294 Absatz 1 InsO. Das gilt sowohl für das beim Treuhänder verbleibende als auch für neu erworbenes Vermögen.

Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden.

Auch für neue Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, gilt ein Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Absatz 2 InsO.

Restschuldbefreiungsverfahren: Verkürzte Dauer seit 2020

Wann ist das Restschuldbefreiungsverfahren beendet?
Wann ist das Restschuldbefreiungsverfahren beendet?

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 01.07.2020 wurde ein verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren eingeführt.

Die Dauer der Restschuldbefreiung beträgt nunmehr nur noch drei Jahre und endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt worden sind oder danach gestellt werden.

Für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensdauer von sechs Jahren.

Für Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, verkürzt sich die Dauer von ursprünglich sechs Jahren um so viele volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind.

Zur Veranschaulichung dient die nachfolgende Tabelle.

InsolvenzantragDauer der Restschuldbefreiung
vom 17.12.2019 bis 16.01.20205 Jahre und 7 Monate
vom 17.01 2020 bis 16.02.20205 Jahre und 6 Monate
vom 17. 02.2020 bis 16.03.20205 Jahre und 5 Monate
vom 17.03.2020 bis 16.04.20205 Jahre und 4 Monate
vom 17.04 2020 bis 16.05.20205 Jahre und 3 Monate
vom 17.05.2020 bis 16.06.20205 Jahre und 2 Monate
vom 17.06.2020 bis 16.07.20205 Jahre und 1 Monate
vom 17.07.2020 bis 16.08.20205 Jahre
vom 17.08.2020 bis 16.09.20204 Jahre und 11 Monate
vom 17.09.2020 bis 30.09.20204 Jahre und 10 Monate

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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