
FAQ: Insolvenzstraftaten
Insolvenzstraftaten sind strafbare Handlungen während einer Insolvenz, bei denen Vermögen unrechtmäßig verschoben, Gläubiger benachteiligt oder gesetzliche Pflichten verletzt werden. Dieser Abschnitt erklärt den Begriff genauer.
Typische Insolvenzstraftaten sind beispielsweise Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung oder Insolvenzverschleppung.
Insolvenzstraftaten werden je nach Schwere mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei besonders schweren Fällen auch länger) bestraft. Diese Liste veranschaulicht das Strafmaß.
Inhalt:
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Die Insolvenzstraftat: Definition

Der Begriff Insolvenzstraftaten bezeichnet Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen werden – also, wenn eine Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Diese Insolvenzstraftaten sind im StGB (deutschen Strafgesetzbuch) sowie in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und zielen darauf ab, eine ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz zu sichern. Darüber hinaus dienen die Straftaten dem Schutz der Gläubiger und deren Forderungen.
Zahlungsunfähig ist laut § 17 Abs. 2 InsO, wer nicht in der Lage ist, fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Dies trifft in der Regel zu, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Überschuldung hingegen bedeutet gemäß § 19 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen eines Schuldners nicht ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken.
Wie werden Insolvenzstraftaten festgestellt?

Meldet jemand die Insolvenz an, wird die Staatsanwaltschaft darüber informiert. Diese Mitteilungspflicht ist in der „Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi) gesetzlich geregelt. Sobald die Mitteilung erfolgt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob es Anzeichen für eine Insolvenzstraftat gibt.
Gläubiger können ggf. auch eine Strafanzeige gegen den Schuldner erstatten, wenn ein berechtigter Verdacht auf eine Insolvenzstraftat besteht. In diesem Fall beginnt die Polizei mit Ermittlungen, um den Vorwürfen nachzugehen.
Welche Strafe droht bei einem Insolvenzbetrug?
Eine Insolvenzstraftat wird in der Regel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Die genaue Ahndung hängt von einigen Faktoren ab. Haupteinflüsse sind unter anderem:
- Art der Insolvenzstraftat
- Höhe des Schadens
- Mögliche Vorstrafen
- Fahrlässiges oder absichtliches Verhalten
In der Regel tritt bei Insolvenzstraftaten die Verjährung nach fünf Jahren ein. Ab wann die Verjährung beginnt, ist von der Straftat abhängig.
Bankrottdelikte gemäß §§ 283f. StGB
Bankrott ist eine der häufigsten Insolvenzstraftaten. Laut § 283 Abs. 1 StGB werden Schuldige dieser Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich die mögliche Freiheitsstrafe auf zehn Jahre.

Der Tatbestand „Bankrott“ liegt vor, wenn der Schuldner entweder überschuldet oder zahlungsunfähig ist und beispielsweise eine der folgenden Handlungen begeht:
- Er versteckt Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören oder macht sie unbrauchbar
- Der Schuldner begeht unwirtschaftliche Handlungen – wie beispielsweise Spekulations- oder Verlustgeschäfte, die zu übermäßigen Schulden führen oder das Ausgeben von übermäßigen Beträgen durch Spiele oder Wetten
- Waren oder Wertpapiere werden unter ihrem Wert verkauft
- Er vernachlässigt die Buchführungspflicht, indem er bspw. die Handelsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder sie so manipuliert, dass die Übersicht der finanziellen Lage erschwert wird
- Der Schuldner vernichtet gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
§ 283 Abs. 2 StGB legt zudem fest, dass sogar der Versuch einer dieser Handlungen strafbar ist. Die Fahrlässigkeit ist auch strafbar, wird jedoch in der Regel mit einer geringeren Strafe geahndet – einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.
Die Verletzung der Buchführungspflicht gilt auch als Insolvenzstraftat. Sie ist Teil des Bankrott-Tatbestandes gemäß § 283b StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Die Insolvenzverschleppung laut § 15 InsO

Eine weitere Insolvenzstraftat, die bei Verschuldung häufiger begangen wird, ist die Insolvenzverschleppung. Diese Straftat liegt vor, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt.
Diese Form der Insolvenzstraftat kann nur von juristischen Personen begangen werden – wie beispielsweise GmbH, AG oder UG.
Die strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Untreue nach § 266 StGB
Die Untreue wird als Insolvenzstraftat gewertet, wenn ein Geschäftsführer eine ihm übertragene Befugnis missbraucht, die es ihm erlaubt, über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder Verträge für diesen abzuschließen. Dabei muss das Vermögen der anderen Person zu Schaden kommen. Handlungen wie z. B. das Umlenken von Geldern über private Konten, um diese dem Zugriff des Finanzamts oder Insolvenzverwalters zu entziehen, können schnell strafbar sein.
Die Untreue nach § 266 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Weitere Insolvenzstraftaten und deren Strafmaß
- Die Gläubigerbegünstigung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
- Die Schuldnerbegünstigung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren)
- Die Beitragsvorenthaltung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
- Der Kreditbetrug – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Haben Insolvenzstraftaten noch weitere Folgen?
Neben den bereits erwähnten Geld- oder Freiheitsstrafen drohen bei Insolvenzstraftaten in der Privatinsolvenz zum Beispiel auch Konsequenzen, die das eigentliche Insolvenzverfahren betreffen. Unter anderem droht dabei:
- Eine Verzögerung des Insolvenzverfahrens
- Eine Verschärfung des Insolvenzverfahrens
- Eine Verhinderung der Restschuldbefreiung
Wenn vermutet wird, dass eine Straftat vorliegt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dadurch wird das Insolvenzverfahren verlangsamt. Begeht eine Person in der Privatinsolvenz eine der Straftaten, droht eine Verweigerung der Restschuldbefreiung.