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Untreue im StGB – das regelt § 266

Die Voraussetzungen für den Tatbestand der Untreue sind im StGB festgelegt.
Die Voraussetzungen für den Tatbestand der Untreue sind im StGB festgelegt.

FAQ: Untreue gemäß § 266 StGB

Was ist Paragraph 266 StGB?

§ 266 StGB gibt die Definition der Untreue vor. Dieser Paragraph legt die Bedeutung, die Voraussetzungen und das Strafmaß der Insolvenzstraftat fest.

Wann liegt eine Untreue vor?

Gemäß § 266 StGB liegt Untreue als Tatbestand vor, wenn eine Person in einer Vertrauensposition die ihr anvertrauten Vermögensinteressen eines anderen missbraucht. Die genauen Tatbestandsvoraussetzungen führen wir an dieser Stelle auf.

Wie hoch ist bei Untreue laut StGB das Strafmaß?

Die Strafe für Untreue hängt von der Schwere des Falles ab. In der Regel droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Das genaue Strafmaß erklären wir hier.

Was ist Untreue?

Bei Untreue gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Bei Untreue gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Begriff Untreue wird umgangssprachlich auch als Veruntreuung von Geldern bezeichnet. Einfach erklärt, bezieht sie sich auf Vermögensdelikte. Die Untreue ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der zum Vermögensstrafrecht gehört.

Grundsätzlich liegt der Tatbestand vor, wenn jemand das Vermögen eines anderen schädigt, obwohl er eigentlich dazu verpflichtet war, dieses zu schützen – zum Beispiel ein Geschäftsführer, der mit dem Geld seiner Firma sorgfältig und treu umgehen soll, dieses jedoch schädigt.

Laut § 266 StGB gibt es zwei unterschiedliche Formen der Untreue – der Missbrauchstatbestand und der Treuebruchtatbestand. Folgender Punkt erklärt diese Arten genauer.

Untreue: Welche Tatbestandsvoraussetzungen gibt es?

Die Voraussetzungen, damit man von Untreue sprechen kann, legt § 266 Strafgesetzbuch fest. Sowohl der Missbrauchstatbestand und der Treuebruchtatbestand müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss um das Vermögen eines anderen gehen
  • Der Täter muss eine besondere Vertrauensstellung haben (Vermögensbetreuungspflicht).
  • Eine konkrete, wirtschaftliche Verschlechterung muss eingetreten sein (Nachteil).
  • Der Täter hat wissentlich und willentlich gehandelt. Untreue aus Fahrlässigkeit ist daher nicht strafbar, kann jedoch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Für beide Formen der Untreue gelten zusätzlich unterschiedliche Voraussetzungen.

Der Missbrauchstatbestand

Untreue im Strafrecht wird in zwei Formen unterteilt: den Missbrauch von Vermögensrechten und den Treuebruch.
Untreue im Strafrecht wird in zwei Formen unterteilt: den Missbrauch von Vermögensrechten und den Treuebruch.
  • Der Täter hat die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen dazu zu verpflichten – eine sogenannte Rechtsmacht
  • Diese Befugnis wird missbraucht

Missbrauch bedeutet gemäß § 266 StGB also, dass der Täter zwar eine rechtliche Befugnis hat, nach außen hin wirksame Geschäfte für einen anderen zu machen, sich aber im Innenverhältnis nicht an die gegebenen Vorgaben hält.

Zum Beispiel: Ein Prokurist einer Firma hat das Recht, Verträge bis zu 5.000 € abzuschließen. Er schließt aber einen Vertrag von 15.000 € ab. Dadurch, dass er die Befugnis zur Prokura hat, ist die Firma an den Vertrag gebunden. Es liegt jedoch Untreue in Form von Missbrauch vor, da er gegen interne Regeln verstoßen hat.

Der Treuebruchtatbestand erklärt

  • Der Täter hat die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (aus einem Gesetz, Auftrag, Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis)
  • Gegen diese Vermögenspflicht wird verstoßen

Treuebruch liegt demnach vor, wenn der Täter die Pflicht hat, das Vermögen eines anderen zu schützen oder verwalten, diese jedoch verletzt. Ein Recht auf die Vermögensverwaltung besteht nicht, man spricht in diesem Fall von einem sogenannten Vertrauensverhältnis.

Ein Beispiel eines Treuebruchs ist: Eine Pflegekraft kümmert sich um einen älteren Patienten und verwaltet informell dessen Geld für Einkäufe. In regelmäßigen Abständen entnimmt die Pflegekraft einen Anteil des Vermögens für sich selbst. Es kommt daher wegen Untreue zu einem Vermögensschaden des Patienten.

Gibt es eine Verjährung bei Untreue?
Ja, die Untreue verjährt nach fünf Jahren. Die fünfjährige Frist beginnt in der Regel ab dem Tag des Vermögensverlusts.

Wie wird Untreue bestraft?

Für den Tatbestand der Untreue sieht das Strafmaß Freiheits- oder Geldstrafen vor.
Für den Tatbestand der Untreue sieht das Strafmaß Freiheits- oder Geldstrafen vor.

§ 266 StGB legt fest, dass die Untreue eine Straftat darstellt und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird. In der Regel droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Besonders schwere Fälle der Untreue fällt sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren an. In der nachfolgenden Liste erklären wir, wann Untreue als besonders schwerer Fall gewertet wird.

  • Gewerbsmäßige Handlung: Ein Täter, der die Veruntreuung oft wiederholt, um sich dauerhaft Einnahmen zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Ein Beispiel dieses schweren Falls von Untreue wäre ein Vermögensverwalter, der regelmäßig Geld von Kundenkonten unterschlägt, um sich selbst zu bereichern.
  • Handlung als Mitglied einer Bande: Tun sich mehrere Täter zusammen und begehen gemeinsame Vermögensdelikte, liegt auch ein schwerer Fall vor.
  • Hoher Vermögensverlust: Wenn die Konsequenz ein hoher Vermögensverlust ist, geht man vor Gericht von einem schweren Fall aus.

In einem besonders schweren Fall der Untreue beschloss das Landgericht Bielefeld in einem Urteil, dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu verhängen (Az.: 09 KLs 5/17). Der Tatbestand: Der angeklagte Hauptkassierer einer Bank entnahm über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt 1,1 Millionen Euro aus dem Tresorbestand der Bank. Dieses Geld verwendete er für eigene Zwecke.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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