
FAQ: Sachpfändung
Die Pfändung körperlicher Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Er sucht den Schuldner auf, nimmt pfändbare Gegenstände mit oder klebt sein Pfandsiegel darauf und holt sie später ab. Anschließend werden die Sachen versteigert. Der Erlös kommt dem Gläubiger zugute.
Pfändbar sind Sachen, die nicht zur Grundausstattung einer einfachen Lebensführung gehören, z. B. teure Unterhaltungselektronik, Antiquitäten und Autos. Hier listen wir nicht pfändbare Sachen auf.
Ein einfacher Fernseher gehört normalerweise zur Grundausstattung für ein bescheidenes Leben. Er ist deshalb als wichtiges Informationsmittel unpfändbar.
Inhalt:
Weitere Ratgeber zur Sachpfändung:
Sachpfändung: Ablauf der Mobiliarvollstreckung
Bei der Sachpfändung beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher bewegliche Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, wem diese Sachen rechtlich gehören – der Gerichtsvollzieher soll die Eigentumsverhältnisse nicht einmal prüfen. Lediglich Dinge, die ganz offensichtlich im Eigentum einer dritten Person stehen, lässt er unangetastet.
Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme läuft dabei folgendermaßen ab:
- Der Gläubiger besorgt sich einen Vollstreckungstitel, beispielsweise ein Urteil gegen den Schuldner oder einen Vollstreckungsbescheid.
- Sobald dieser Titel dem Schuldner zugestellt und eine Titelausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, kann der Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher stellen. Der Antrag zur Sachpfändung kann isoliert gestellt oder mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft kombiniert werden.
- Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner auf, durchsucht dessen Wohnung und Räumlichkeiten und beschlagnahmt pfändbare Sachen. Leichte Sachen nimmt er sofort mit, schwere und sperrige Gegenstände erhalten ein Pfandsiegel und werden später abgeholt.
- Verweigert der Schuldner den Zutritt, darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung mithilfe einer richterlichen Anordnung öffnen lassen und durchsuchen.
- Die gepfändeten Gegenstände werden versteigert und der Versteigerungserlös an den Gläubiger ausgezahlt.
In der Regel ist die Sachpfändung nur wenig erfolgversprechend. Sie lohnt sich nur, wenn der Gläubiger zum Beispiel aufgrund einer Vermögensauskunft weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen besitzt, beispielsweise Kraftfahrzeuge, hochwertige Elektrogeräte oder wertvolle Sammlungen.
Welche Gegenstände sind pfändbar?

Pfändbar sind vor allem Kaffeevollautomaten, hochpreisige Unterhaltselektronik, Kraftfahrzeuge (bis auf wenige Ausnahmen) und sogar Bargeld in einem gewissen Rahmen. Auch ein Fahrrad ist grundsätzlich pfändbar, vor allem wenn es sich um ein teures Modell oder ein E-Bike handelt.
Es ist jedoch deutlich einfacher zu bestimmen, welche beweglichen Sachen von einer Sachpfändung verschont bleiben. Denn diese listet der Gesetzgeber in § 811 ZPO genau auf.
Nicht pfändbare Gegenstände sind demnach:
- alles, was der Schuldner und mit ihm zusammenlebende Personen für ein bescheidenes Leben benötigen, insbesondere Bekleidung, Bettwäsche, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank und Herd sowie ein einfacher Fernseher und Radios
- für die Berufsausübung und eine damit zusammenhängende Aus- oder Fortbildung erforderliche Gegenstände, wie etwa Berufskleidung, Werkzeug eines Handwerkers oder der Laptop eines Grafikers
- Gegenstände, auf die der Schuldner oder Personen aus seinem Haushalt aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sind, beispielsweise Gehhilfen, Prothesen und Brillen
- Bargeld für den Schuldner in Höhe von einem Fünftel des täglichen Pfändungsfreibetrags „für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird“ sowie ein Zehntel dieses Betrags für jede weitere Person aus dem gemeinsamen Haushalt
- Haustiere und Tierfutter sowie Streu
- Eheringe
Die Sachpfändung von einem PKW ist grundsätzlich zulässig, weil sie nicht zu einer bescheidenen Lebensführung dazugehören. Nur in zwei Ausnahmefällen darf der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug nicht pfänden:
- Der Schuldner oder andere Personen aus dem Haushalt benötigt den Wagen für seine Arbeit, beispielweise weil er damit im Außendienst arbeitet. Wer seine Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, ist nicht zwingend auf den PKW angewiesen und muss darauf verzichten.
- Menschen mit einer starken Gehbehinderung oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen können ihren Alltag oft nicht ohne PKW bestreiten. Sie brauchen ihn für den Einkauf oder die Fahrt zum Arzt. Deshalb ist ihr Autos nicht pfändbar und darf vom Gerichtsvollzieher nicht beschlagnahmen werden.
Achtung! Nicht pfändbare Dinge sind allerdings im Rahmen einer Austauschpfändung pfändbar, wenn der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher einen funktionsfähigen Ersatz zur Verfügung stellt.
Video: Sind Haustiere pfändbar?
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