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Titel zur Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsbescheid, Endurteil & Co.

Ist ein Vollstreckungsbescheid ein Titel?
Ist ein Vollstreckungsbescheid ein Titel?

FAQ: Titel für die Zwangsvollstreckung

Was genau ist ein Zwangsvollstreckungstitel?

Ein vollstreckbarer Titel ist laut Definition eine öffentliche Urkunde, die einen konkreten Anspruch des Gläubigers beweist und diesem das Recht gibt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um diesen Anspruch durchzusetzen.

Welche Titel gibt es in der Zwangsvollstreckung?

Als Titel für die Zwangsvollstreckung dienen unter anderem Endurteile, Vollstreckungsbescheide sowie gerichtliche Vergleiche. An dieser Stelle listen wir weitere Vollstreckungstitel auf.

Wann kann ein Titel vollstreckt werden?

Der Titel muss den Schuldner und den Gläubiger sowie Inhalt, Art und Umfang der titulierten Forderung genau bezeichnen. Darüber hinaus muss er eine Vollstreckungsklausel enthalten. Nur wenn der Titel diese Bedingungen erfüllt, darf der Gläubiger eine Pfändung veranlassen.

Wie kann ich einen vollstreckbaren Titel anfordern?

Die einfachste Möglichkeit, um einen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erwirken, ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. In diesem Verfahren beantragt der Gläubiger zuerst einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was bedeutet es, einen Titel zu haben? Zwangsvollstreckung ist möglich

Ein Vollstreckungstitel ist laut Definition eine amtliche Urkunde, die den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung berechtigt.
Ein Vollstreckungstitel ist laut Definition eine amtliche Urkunde, die den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung berechtigt.

Besitzt ein Gläubiger einen Titel für die Zwangsvollstreckung, so hat er damit eine wichtige Voraussetzung für eine Vollstreckung erfüllt, sofern der Titel folgenden Inhalt aufweist:

  • genaue Bezeichnung des Schuldners und des Gläubigers
  • Inhalt, Art und Umfang der Forderung, damit der Schuldner genau weiß, was er schuldet
  • Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO, die lautet: “Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt”

Der Zwangsvollstreckungstitel ist dem Schuldner zuzustellen, um ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass gegen ihn eine Forderung besteht und der Gläubiger zur Zwangsvollstreckung berechtigt ist. Für den Schuldner bedeutet es, dass er nun jederzeit mit Vollstreckungsmaßnahmen wie einer Kontopfändung oder Gehaltspfändung rechnen muss, sofern er die Forderung nicht begleicht.

Der Gläubiger muss gegebenenfalls neben dem Titel für die Zwangsvollstreckung, der Vollstreckungsklausel und der Titelzustellung noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Für eine Lohn- oder Kontopfändung benötigt er beispielsweise einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts.

Wie kann ich einen vollstreckbaren Titel erwirken?

Bei unstrittigen Forderungen ist es sinnvoll, als Titel einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Hierfür beantragt der Gläubiger zuerst einen Mahnbescheid beim Mahngericht. Nach Zustellung dieses Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser zwei Wochen Zeit, um die Forderung zu bezahlen oder um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Tut er beides nicht, kann der Gläubiger in einem nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Zahlt der Schuldner immer noch nicht und legt innerhalb von zwei Wochen auch keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so wird dieser rechtskräftig und berechtigt den Gläubiger als Titel, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Dieses gerichtliche Mahnverfahren ist eine sehr einfache, schnelle und kostengünstige Methode, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Denn der Gläubiger erspart sich damit ein gerichtliches Klageverfahren. Dieses lässt sich allerdings kaum vermeiden, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet. In diesem Fall macht ein Mahnverfahren keinen Sinn. Stattdessen muss der Gläubiger auf Zahlung klagen, um ein Endurteil als Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten.

Weitere Titel, die zur Zwangsvollstreckung berechtigen, sind:

  • gerichtliche Vergleiche, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben
  • gerichtliche und notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
  • für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden darf
  • Zuschlagsbeschlüsse aus einer Zwangsversteigerung
  • Insolvenztabellen aus einem Insolvenzverfahren des Schuldners

Was mache ich mit einem vollstreckbaren Titel?

Eine Vollstreckung ohne Titel ist nicht möglich.
Eine Vollstreckung ohne Titel ist nicht möglich.

Wenn der Gläubiger einen Titel für die Zwangsvollstreckung erwirkt hat, muss er seinem Schuldner zunächst eine Frist setzen, innerhalb derer der Schuldner die Forderung bezahlen soll. Bleibt die Zahlung aus, darf der Gläubiger seinen Titel vollstrecken lassen.

Für eine wirksame Zwangsvollstreckung muss er sich zunächst überlegen, welche Maßnahme sinnvoll ist. Besonders effektiv sind die Lohn- oder Kontopfändung, für die der Gläubiger jedoch zuerst die Kontodaten des Schuldners und dessen Arbeitgeber in Erfahrung bringen muss. Dafür kann er die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragen. Mithilfe dieser Informationen beantragt er die von ihm gewünschte/n und frei wählbare/n Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Welche Verjährung gilt für Titel zur Zwangsvollstreckung?

Zwangsvollstreckungstitel verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“, heißt es in § 197 BGB. Eine solche „andere Bestimmung“ ist beispielsweise § 212 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährungsfrist erneut beginnt, wenn …

„1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.“

30 Jahre sind eine lange Zeit, um eine Forderung durchzusetzen. Wartet der Gläubiger allerdings zu lange damit, mit seinem Titel die Zwangsvollstreckung einzuleiten, verwirkt er unter Umständen seinen Anspruch und kann ihn dann nicht mehr durchsetzen. Diese Gefahr besteht, wenn er länger als zehn Jahre gar nichts unternimmt.

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