RATGEBER

Titulierte Forderung für die Zwangsvollstreckung

Forderung tituliert: Was bedeutet das?
Forderung tituliert: Was bedeutet das?

FAQ: Titulierte Forderung

Was ist eine titulierte Forderung?

Die titulierte Forderung stellt eine öffentliche Urkunde dar, die entweder von einem Gericht oder einem Notar aufgesetzt wurde. Sie berechtigt den Gläubiger bzw. Forderungsinhaber, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Typische Titel sind beispielsweise Endurteile und Vollstreckungsbescheide.

Kann ich meine titulierte Forderung verkaufen?

Jeder Gläubiger kann seine titulierte Forderung abtreten an einen neuen Gläubiger und sie an ihn verkaufen. Dies im Geschäftsbereich durchaus übliche Factoring hilft Unternehmen, ihre Liquidität zu verbessern. Denn der Käufer der Forderungen bezahlt diese sofort.

Unterliegt eine titulierte Forderung der Verjährung?

Ja. Während eine nicht titulierte Forderung in der Regel nach drei Jahren verjährt, beträgt die Verjährungsfrist bei einem Vollstreckungstitel laut § 197 Abs. 1 BGB 30 Jahre.

Titulierte Forderung: Definition und Bedeutung des Vollstreckungstitels

Bevor ein Gläubiger die Pfändung veranlasst, muss er seine Forderung titulieren lassen und z. B. einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Bevor ein Gläubiger die Pfändung veranlasst, muss er seine Forderung titulieren lassen und z. B. einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Nicht immer sind Schuldner willens oder in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Um dennoch ihre Forderungen durchzusetzen, müssen Gläubiger den rechtlichen Weg wählen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie zuerst ihre Forderung titulieren lassen und so einen Nachweis erlangen, dass ihnen der Anspruch auch tatsächlich zusteht.

Typische Vollstreckungstitel – wie titulierte Forderungen in der Rechtspraxis bezeichnet werden – sind beispielsweise …

  • rechtskräftige oder für vollstreckbar erklärte Endurteile, in denen der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt wird
  • die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung – etwa im Rahmen einer Grundschuldbestellung
  • gerichtliche Vergleiche, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen
  • der Auszug aus der Insolvenztabelle aus einem Insolvenzverfahren hinsichtlich der Insolvenzforderung

Achtung! Eine titulierte Forderung berechtigt nur dann zur Pfändung, wenn sie Art, Umfang und Inhalt des Anspruchs sowie den Gläubiger und den Schuldner genau bezeichnet.

Wann ist eine titulierte Forderung verjährt oder verwirkt?

Falls der Schuldner die titulierte Forderung nicht bezahlt, muss er z. B. damit rechnen, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitet. Sein Vorteil dabei: Erfährt er beispielsweise durch eine Vermögensauskunft, dass der Schuldner kein pfändbares Einkommen und Vermögen besitzt, kann er zu einem späteren Zeitpunkt vollstrecken, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert haben.

Nicht titulierte Forderung: Verjährung tritt gewöhnlich nach drei Jahren ein.
Nicht titulierte Forderung: Verjährung tritt gewöhnlich nach drei Jahren ein.

Anders als einfache Forderungen verjähren titulierte Forderungen in der Regel erst nach 30 Jahren, möglicherweise sogar noch später, etwa wenn der Schuldner zwischenzeitlich Raten oder Abschläge bezahlt. Denn dann beginnt die Verjährungsfrist neu.

Wenn der Gläubiger allerdings lange Zeit gar nichts unternimmt, so verwirkt er in Ausnahmefällen seine titulierte Forderung. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung und verstößt gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB.

Verwirkung tritt ein, …

  • wenn der Gläubiger über einen langen Zeitraum (bspw. mehr als zehn Jahre) nichts unternimmt,
  • er beim Schuldner dadurch den Eindruck erweckt, dass er seine Forderung nicht mehr geltend machen will und
  • sich der Schuldner deshalb darauf einrichtet, sodass ihm eine verspätete Geltendmachung nicht mehr zumutbar ist.

Titulierte Forderung nach der Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase in der Privatinsolvenz erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner gewöhnlich die Restschuldbefreiung für alle noch nicht bezahlten Forderungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Dies hat zur Folge, dass die Gläubiger diese Forderungen nicht mehr durchsetzen können – auch dann nicht, wenn sie ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Das gilt auch für jede titulierte Forderung.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind jedoch laut § 302 InsO unter anderem:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“
  • Vorsätzlich nicht gewährte Unterhaltsrückstände
  • Steuerschulden, sofern der Schuldner dafür rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurde
  • Geldstrafen

Allerdings bleibt eine Forderung nach Versagung der Restschuldbefreiung durchsetzbar. Der Gläubiger kann sie also im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben. Sofern er noch keine Titel besitzt, fungiert der Auszug aus der Insolvenztabelle als titulierte Forderung – vorausgesetzt, er hat seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet.

Erledigte titulierte Forderung aus der SCHUFA löschen lassen

Muss eine uneinbringliche titulierte Forderung muss nach 3 Jahren aus der SCHUFA gelöscht werden? Gesetzlich geregelt ist dies nicht.
Muss eine uneinbringliche titulierte Forderung muss nach 3 Jahren aus der SCHUFA gelöscht werden? Gesetzlich geregelt ist dies nicht.

Ist ein Gläubiger Geschäftspartner der SCHUFA, so wird er die Wirtschaftsauskunftei über die titulierte Forderung informieren – zum Nachteil des Schuldners, der dadurch seine Kreditwürdigkeit einbüßt – mit der Folge, dass potentielle Kreditgeber und Vertragspartner eher auf Abstand bleiben.

Um die eigene Bonität zu verbessern, lohnt es sich deshalb, regelmäßig eine SCHUFA-Auskunft einzuholen und die Einträge zu prüfen.

Anschließend empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Eine nicht titulierte Forderung muss die SCHUFA löschen, wenn der Schuldner sie bestreitet. Sie darf sie eigentlich gar nicht erst eintragen.
  • Auch falsche Einträge hat die Auskunftei auf Verlangen sofort zu korrigieren bzw. zu löschen. Allerdings sollte der Betroffene entsprechende Belege vorweisen.
  • Ist eine im Schuldnerverzeichnis eingetragene titulierte Forderung bereits bezahlt, kann der Schuldner beim zuständigen Gericht die Löschung beantragen. Hierfür benötigt er lediglich einen Zahlungsnachweis.
  • Mithilfe der amtsgerichtlichen Urkunde über die Löschung beantragt der Schuldner die Löschung bei der SCHUFA.

Spätestens nach Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Löschungsfrist muss die SCHUFA Einträge aus der Datenbank entfernen.

Bildnachweise: Fotolia.com/AA+W, Fotolia.com/Stockfotos-MG, Fotolia.com/icedmocha, Depositphotos.com/bloomua