
FAQ: Austauschpfändung
Bei einer Sachpfändung sind z. B. Waschmaschine und Kühlschrank, Bekleidung, Möbel und der für die Arbeit benötigte Laptop unpfändbar.
Der Gläubiger darf zum Beispiel die Austauschpfändung von einem Fernseher veranlassen, wenn er dafür ein funktionsfähiges Ersatzgerät zur Verfügung stellt. Näheres zu den Voraussetzungen dieser Pfändung lesen Sie in diesem Abschnitt.
Pkws sind pfändbar – mit zwei Ausnahmen: Der Schuldner benötigt sein Auto für die Arbeit oder ist aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen. Hier erfahren Sie mehr.

Inhalt:
Austauschpfändung von einem PKW: Ein Beispiel aus der Rechtspraxis

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Gläubiger lässt über den Gerichtsvollzieher das Auto seiner Schuldnerin im Wege der Austauschpfändung pfänden.
Die Schuldnerin arbeitet als Krankenschwester im Schichtdienst und benötigt ihren Wagen, einen Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio, Baujahr 2000, der 12.300 € wert ist, um damit in die Kliniken an verschiedenen Dienstorten zu fahren. Der PKW ist damit eigentlich unpfändbar, weil sie ihn für ihre Arbeit benötigt.
Für den Fall, dass ein Gegenstand unpfändbar ist, lässt § 811a ZPO unter bestimmten Bedingungen eine Austauschpfändung zu – also den Austausch des unpfändbaren PKW gegen einen Ersatzwagen. Davon macht der Gläubiger Gebrauch.
Als Ersatz für ihren beschlagnahmten Audi stellt er der Schuldnerin einen Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat des Baujahrs 1990 zur Verfügung. Laut einem TÜV-Bericht zeigt der Wagen an der Hinterachse oberflächliche Verrostungen, „überalterte Reifen“ und einen Kilometerstand von etwa 200.000 km.
Die Schuldnerin ist mit diesem Ersatzfahrzeug nicht einverstanden und versucht, die Aufhebung der Austauschpfändung durchzusetzen – ohne Erfolg, bis der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landet. Das oberste Gericht stellt klar, dass der Gläubiger dem Schuldner nicht irgendeinen alten Wagen überlassen darf, sondern:
„Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO [a.F.] unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
[Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011, Az. VII ZB 114/09]
Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.“
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Schuldner bei einer Austauschpfändung nicht jedes Auto akzeptieren müssen. Es kann sich im Einzelfall also lohnen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Darüber hinaus sollte der Schuldner den Gerichtsvollzieher sofort darauf hinweisen, wenn er einen bestimmten Gegenstand braucht, um seine Erwerbstätigkeit fortzuführen.
Wann ist eine Austauschpfändung möglich? Die Voraussetzungen

Laut § 811a ZPO darf der Gerichtsvollzieher die Austauschpfändung nur durchführen, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- Der Gläubiger beantragt diese Pfändungsmaßnahme ausdrücklich.
- Nur unpfändbare Sachen im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 1 a), b) und Nr. 2 ZPO dürfen im Wege einer Austauschpfändung gepfändet werden. Dazu zählen insbesondere alle für eine bescheidene Haushaltsführung oder die Berufsausübung erforderliche Gegenstände. Alle anderen unpfändbaren Gegenstände darf der Gläubiger bzw. Gerichtsvollzieher nicht austauschen. Pfändbare Gegenstände darf der Gläubiger beschlagnahmen, ohne dafür einen Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Der Gläubiger muss dem Schuldner ein Ersatzstück zur Verfügung stellen, „das dem geschützten Verwendungszweck genügt“. Genau daran fehlte es in dem oben geschilderten Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz – hier der Ersatzwagen – so beschaffen sein, dass „die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist“. Es muss also wenigstens „annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Gegenstand aufweisen“ [BGH, Az. VII ZB 114/09, Rn. 13].
- Zu guter Letzt muss die Austauschpfändung „nach Lage der Verhältnisse angemessen“ sein. Diese Voraussetzung ist gewöhnlich nur gegeben, wenn der Erlös aus der Zwangsvollstreckung den Wert des Ersatzgegenstands erheblich übersteigt.
Übrigens: Laut § 811a Abs. 1 BGB darf der Gläubiger dem Schuldner anstelle eines Ersatzstücks den für die Neubeschaffung eines Ersatzes erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Ist ihm eine „rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten“, reicht es sogar aus, wenn er dem Schuldner den entsprechenden Betrag aus dem Vollstreckungserlös überlässt.
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