Taschenpfändung: Voraussetzungen, unpfändbare Sachen

FAQ: Taschenpfändung laut ZPO
Bei der Taschenpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner und dessen Taschen nach pfändbaren Gegenständen und beschlagnahmt diese gewöhnlich sofort, wenn er etwas findet.
Der Gerichtvollzieher oder der Vollstreckungsbeamte darf diese Pfändung durchführen, wenn der Gläubiger ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Darüber hinaus muss eine körperliche Durchsuchung des Schuldners (Leibesvisitation) durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgen. An dieser Stelle fassen wir die Voraussetzungen einer Taschenpfändung ausführlicher zusammen.
Ja. Weil die Taschenpfändung eine Form der Sachpfändung ist, muss der Gerichtsvollzieher die Vorschrift des § 811 ZPO beachten. Danach ist Bargeld nur bis zu einer bestimmten Höhe pfändbar, wie Sie hier genauer nachlesen können.
Es ist durchaus möglich, dass der Gerichtsvollzieher auch das Handy beschlagnahmt, insbesondere wenn es sich dabei um ein hochwertiges Gerät handelt. Es ist allerdings unpfändbar, wenn der Schuldner das Smartphone für seine Arbeit benötigt.
Taschenpfändung: Voraussetzungen für die Durchsuchung des Schuldners

Die Taschenpfändung ist eine besondere Form der Sachpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher Kleidung, Taschen, Portemonnaie und andere Behältnisse des Schuldners durchsucht und pfändbare Sachen gewöhnlich sofort beschlagnahmt.
Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme muss nicht unbedingt in der Wohnung des Schuldners stattfinden. Der Gerichtsvollzieher kann sie vielmehr überall dort durchführen, wo er den Schuldner antrifft, beispielsweise im Restaurant oder an seinem Arbeitsplatz.
Hierfür müssen allerdings zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Pfändung vorliegen:
- Dem Gläubiger muss ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen den Schuldner vorliegen, der ihn zur Zwangsvollstreckung berechtigt.
- Dieser Titel ist dem Schuldner zuzustellen.
- Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit einer Taschenpfändung beauftragen.
Weil die Taschenpfändung einen starken Eingriff in die Grundrechte des Schuldners darstellt, ist sie nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Gerichtsvollzieher darf den Schuldner nur dann körperlich durchsuchen, wenn dies verhältnismäßig ist. Das heißt unter anderem, dass die Pfändung erfolgversprechend sein muss und der Gerichtsvollzieher Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner versucht, pfändbare Sachen zu verstecken und sie damit der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus darf der Schuldner nur von einer Person des gleichen Geschlechts körperlich durchsucht werden.
Unpfändbare Sachen im Sinne des § 811 ZPO
Liegen die oben benannten Voraussetzungen vor, darf der Gerichtsvollzieher den Schuldner und dessen Taschen nach pfändbaren Gegenständen durchsuchen. Weil die Taschenpfändung eine Form der Sachpfändung ist, darf der Schuldner unpfändbare Sachen im Sinne des § 811 Abs. 1 ZPO jedoch behalten.
Demnach darf der Gerichtsvollzieher folgende Dinge nicht beschlagnahmen:
- Sachen, die der Schuldner für eine „bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ benötigt, beispielsweise seine Bekleidung und eine Armbanduhr
- Dinge, die der Schuldner für seine Berufsausübung braucht, etwa den im Rucksack mitgeführten eigenen Arbeitslaptop
- Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt wie Brillen, Prothesen und dergleichen
Taschenpfändung: Wie viel Bargeld darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Auch Bargeld darf der Gerichtsvollzieher bei einer Taschenpfändung an sich nehmen, muss dabei aber § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beachten:
„Nicht der Pfändung unterliegen […] Bargeld [… ] für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel, […] des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen […]“
Der in dieser Vorschrift erwähnte tägliche Pfändungsfreibetrag beträgt aktuell 61,49 €, sofern der Schuldner niemandem Unterhalt zahlt (Stand: 1. Juli 2022).
Diesen Betrag muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für jeden weiteren Kalendertag bis zum Monatsende überlassen – beginnend ab dem Tag, an dem er das (pfändbare) Bargeld in Besitz nimmt.
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