
FAQ: Bankrott
Ja, Bankrott ist laut § 283 StGB strafbar, da es sich um eine Insolvenzstraftat handelt.
Der Bankrott ist laut Definition eine strafbare Form der Insolvenz, bei der jemand seine Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder verschleiert. Diese Liste veranschaulicht den Tatbestand.
„Pleite“ ist der umgangssprachliche Ausdruck für Zahlungsunfähigkeit, während „Bankrott“ meist eine strafbare, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Insolvenz bezeichnet.
Inhalt:
Was ist der Bankrott im deutschen Gesetz?

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ist der Bankrott in §§ 283f. StGB geregelt. Es handelt sich dabei um eine Insolvenzstraftat eines Unternehmens oder einer natürlichen Person. Der Tatbestand richtet sich in erster Linie gegen schuldhafte oder betrügerische Handlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Krise.
Der Unterschied zwischen der Insolvenz und dem Bankrott ist, dass es sich bei der Insolvenz lediglich um den rechtlichen Zustand handelt, wenn jemand zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Beim Bankrott hingegen handelt es sich um eine strafbare Insolvenz, bei der z. B. durch Betrug, Bilanzfälschung oder das Verstecken von Vermögen die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt wird.
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Wann liegt der Tatbestand vor?
Unter § 283 Abs. 1 führt das Strafgesetzbuch acht Punkte auf, die den Bankrott-Tatbestand erfüllen:

- Das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögensbestandteilen: Ein Schuldner entfernt, verbirgt oder vernichtet Teile seines Vermögens, die Teil der Insolvenzmasse sind.
- Unwirtschaftliches Verhalten: Der Schuldner geht riskante Geschäfte ein oder gibt in unwirtschaftlicher Weise seine Vermögenswerte aus.
- Unwirtschaftliche Verwertung von Kreditbeschaffungen: Waren und Wertpapiere werden durch einen Kredit angeschafft und anschließend deutlich unter ihrem Wert verkauft.
- Täuschung über Rechtsverhältnisse: Erfundene Rechte werden als gültig anerkannt oder die Rechte Dritter werden vorgetäuscht
- Verletzung der Buchführungspflicht: Der Schuldner führt seine Handelsbücher nicht ordnungsgemäß oder manipuliert sie, um somit das Vermögen umzuleiten.
- Unzulässiger Umgang mit relevanten Unterlagen: Der Schuldner vernichtet, versteckt oder beschädigt gesetzlich aufbewahrungspflichtige Unterlagen vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist.
- Fehlerhafte oder unterlassene Bilanzerstellung: Das Erstellen der Bilanz erfolgt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit oder die Bilanz wird so aufgestellt, dass sie die Übersicht der Vermögenssituation erschwert.
- Schädigung des Vermögens: Sämtliche Handlungen, die den Vermögensstand verschlechtern, verfälschen oder verdecken, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt.
Wann droht eine Strafe?

Schuldner, die eine der eben genannten Handlungen bei bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begehen, machen sich also strafbar.
Aber: Auch Personen, die durch ihr Verhalten eine Insolvenz erst herbeiführen, wenn es sich um eine der genannten Taten handelt, werden strafrechtlich verfolgt. Gemäß § 283 Abs. 3 StGB ist sogar der Versuch einer dieser Punkte strafbar.
Laut § 283 Abs. 6 StGB ist eine der genannten Handlungen erst strafbar, wenn eine von drei konkreten wirtschaftlichen Krisensituationen vorliegt:
- Zahlungseinstellung: Der Schuldner zahlt fällige Zahlungen dauerhaft nicht mehr.
- Über das Vermögen des Täters wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Damit stellt das Gericht fest, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
- Ein Insolvenzantrag wird abgewiesen, weil nicht genug Vermögen da ist, um das Verfahren überhaupt zu finanzieren.
Diese Regelung dient dazu, eine frühzeitige strafrechtliche Reaktion zu vermeiden. Bankrott wird also erst dann bestraft, wenn eine wirtschaftliche Krise tatsächlich durch eine der drei Voraussetzungen bewiesen ist.
Auch fahrlässiges Verhalten kann strafbar sein, aber nur in bestimmten Fällen – und mit geringerem Strafrahmen. Dies trifft zu, wenn der Täter nicht weiß, dass er bereits überschuldet und zahlungsunfähig ist, dies jedoch wissen müsste. Auch, wenn der Schuldner die Krise leichtfertig herbeiführt, macht er sich strafbar.
Das bedeutet also, dass in manchen Fällen die Fahrlässigkeit auch strafbar ist, insbesondere dann, wenn sie zur Krise führt obwohl sie erkannt werden müsste. In diesem Fall droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Wie wird das Strafmaß bei Bankrott in Deutschland beeinflusst?

§ 283 Abs. 1 StGB legt fest, dass bei Bankrott den Betroffenen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht. Allerdings hängt das Strafmaß vom Einzelfall ab. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
- Höhe des Schadens
- Anzahl der Betroffenen Personen
- Vorbestrafung
- Persönliche Umstände
Wann tritt die Verjährung beim Bankrott ein? In der Regel verjährt die Straftat nach fünf Jahren.
Was ist der Bankrott in besonders schweren Fällen?
In § 283a StGB wird geregelt, wann ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vorliegt. Dazu legt das Gesetz zwei Tatbestände vor:
„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.“
Personen, die einen schweren Fall des Bankrotts begehen, werden auch härter bestraft. Ihnen droht keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, je nach Ausmaß der Tat.