
FAQ: Insolvenzverfahren
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Insolvenz wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet. Außerdem muss ein Insolvenzgrund vorliegen, das heißt, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Bis zur Restschuldbefreiung dauert ein Insolvenzverfahren drei Jahre, unabhängig davon, ob es sich um eine Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz handelt.
Inhalt:
Weitere Ratgeber zum Insolvenzverfahren:
Was ist ein Insolvenzverfahren und wozu dient es?

Insolvenz bedeutet, dass der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr rechtzeitig und vollständig nachkommen kann. Er ist zahlungsunfähig oder sogar überschuldet.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen.
Der Begriff Konkursverfahren wurde bis 1999 im Rahmen der Konkursordnung verwendet. Danach trat die Insolvenzordnung mit neuen Regelungen zum Insolvenzrecht in Kraft. Seitdem nutzt man den Begriff Insolvenzverfahren als Oberbegriff für Regel- und Privatinsolvenzen.
Welche Arten von Insolvenzverfahren sieht die InsO vor?
Im deutschen Insolvenzrecht gibt es drei Arten von Insolvenzverfahren: Das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Nachlassinsolvenz.
- Die Regelinsolvenz ist insbesondere für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler vorgesehen.
- Demgegenüber steht das Verbraucherinsolvenzverfahren natürlichen Personen bzw. Privatpersonen offen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben. Ausnahmsweise können auch ehemalige Selbstständige dieses Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
- Eine Nachlassinsolvenz kommt in Betracht, wenn der Erblasser – das ist der Verstorbene – als Erbe überwiegend Schulden hinterlässt.
Insolvenzverfahren: Ablauf einer Regelinsolvenz

- Der Schuldner oder einer seiner Gläubiger stellt einen schriftlichen Antrag für ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht.
- Nach der Antragstellung beginnt ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse reicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Gleichzeitig bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zuständig ist. Sein Ziel ist es, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich und geordnet zu befriedigen.
- Im Berichtstermin geht es um die Frage, ob das Unternehmen gerettet werden kann oder vollständig liquidiert werden soll.
- Im Prüfungstermin steht die Prüfung der angemeldeten Forderungen im Vordergrund.
- Während des Schlusstermins dürfen die Gläubiger Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis geltend machen. Außerdem entscheiden sie über Gegenstände aus dem Schuldnervermögen (Insolvenzmasse), die sich nicht verwerten lassen.
- Nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt die Schlussverteilung. Jeder Gläubiger enthält dieselbe Insolvenzquote, also denselben prozentualen Anteil seiner Forderung beglichen.
- Zu guter Letzt wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach der Verteilung der Insolvenzmasse endet die Firmeninsolvenz.
Video zum Ablauf einer Privatinsolvenz: Insolvenzverfahren für Privatpersonen
Die Kosten für ein Insolvenzverfahren im Überblick

Eine Voraussetzung für die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren ist, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Das heißt, die Insolvenzmasse – das ist das Schuldnervermögen – muss ausreichen, um davon die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Anderenfalls wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Stattdessen weist das Insolvenzgericht die Insolvenzeröffnung des mangels Masse ab.
Ist der Schuldner aber eine natürliche Person, so kann er eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragen. Dann werden die Kosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig.
Zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören:
- Gerichtskosten, insbesondere Gebühren für die Antrag auf Insolvenzeröffnung und für die Durchführung des Verfahrens
- Auslagen und Vergütung des Insolvenzverwalters
- Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Während die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet werden, richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung sind Wert der Insolvenzmasse und die Anzahl der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben.
Insolvenzverfahren: Wer bekommt zuerst das Geld?

Laut § 1 InsO werden alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt – allerdings nur innerhalb ihres Ranges. Denn es gibt eine feste Rangordnung mit fünf verschiedenen Arten von Gläubigern.
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Ihnen steht das Eigentum an einer Sache zu, die sich im Besitz des Schuldners befindet. Deshalb können sie vom Insolvenzverwalter verlangen, die Sache herauszugeben – der Gegenstand wird dann aus der Insolvenzmasse ausgesondert.
- Absonderungsberechtigte Gläubiger: Sie besitzen eine Hypothek, eine Grundschuld oder ein anderes Sicherungsrecht an einer Sache, die zum Vermögen des Schuldners gehört. Bei einer Verwertung der Sache werden sie bevorzugt aus dem Erlös befriedigt.
- Massegläubiger: Sie sind die Gläubiger der Masseverbindlichkeiten, zu denen unter anderem die Verfahrenskosten zählen. Es handelt sich dabei um Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind oder aufgrund dessen.
- Insolvenzgläubiger: Ihre Forderungen bestanden bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Voraussetzung dafür, dass Sie Geld erhalten, ist ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.
- Nachrangige Insolvenzgläubiger: Die Gläubiger von Zinsen und Säumniszuschlägen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden als letzte befriedigt, falls noch Geld übrig ist.
Zu beachten ist , dass erst die Forderungen einer gesamten Gruppe vollständig beglichen sein müssen, bevor die Gläubiger der nächsten Stufe ihr Geld erhalten.
Was bedeutet ein Insolvenzverfahren für Arbeitnehmer?
Der Insolvenzantrag eines Arbeitgebers bedeutet für den Arbeitnehmer nicht zwangsläufig eine Kündigung, auch wenn die Gefahr des Jobverlusts für den Arbeitnehmer steigt.
Trotzdem gelten im Insolvenzverfahren einige Regeln: So besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Der Arbeitnehmer muss wie gehabt zur Arbeit erscheinen. Im Gegenzug steht ihm weiter Lohn zu.
Es existiert kein Sonderkündigungsrecht im Insolvenzverfahren – nicht für Arbeitnehmer und auch nicht für Arbeitgeber. Stattdessen gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Regelungen für eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung.
Eine Besonderheit gibt es dennoch: Im Insolvenzverfahren beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate – unabhängig davon, ob eine längere Kündigungsfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Im Falle einer betrieblichen Kündigung hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Abfindung bei einem Insolvenzverfahren, wenn …
- der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass er aufgrund dringender betrieblicher Ereignisse kündigt und
- wenn der Arbeitnehmer die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu.
