
FAQ: Das Insolvenzrecht in Deutschland
Das Insolvenzrecht beinhaltet Rechtsvorschriften, die bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einer Person Verfahren regeln, um alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.
Die Vorschriften des Insolvenzrechts regeln, was im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners geschieht.
Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ergänzende Regelungen finden sich darüber hinaus unter anderem in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Inhalt:
Was versteht man unter Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht in Deutschland ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Es umfasst Rechtsvorschriften, die bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Person besondere Verfahren regeln, um alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.
Das sogenannte Insolvenzverfahren dient dazu, einen Wettlauf der Gläubiger auf das restliche Vermögen des Schuldners zu vermeiden und seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, erhält er die Möglichkeit zu einer Entschuldung und damit zu einem wirtschaftlichen Neustart.
Neben der kostenlosen Schuldnerberatung ist es für Betroffene ratsam, sich im Falle einer Insolvenz von einem Anwalt für Insolvenzrecht (Insolvenzanwalt) beraten zu lassen – dieser kann häufig schneller reagieren als eine kostenlose Schuldnerberatung.
Was bedeutet Insolvenzbekanntmachung?

Der Begriff Insolvenzbekanntmachung umfasst öffentliche Mitteilungen, die alle wichtigen Informationen über das Insolvenzverfahren enthalten.
Sie werden in einem zentralen Insolvenzregister veröffentlicht und sind häufig online zugänglich.
Zu den Insolvenzdaten gehören etwa der Name des Schuldners, das Datum der Verfahrenseröffnung und die Fristen für die Forderungsanmeldung.
Maßgeblich für die Insolvenzbekanntmachung sind ebenfalls die Vorschriften der Insolvenzordnung.
Überblick über das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient dazu, das noch vorhandene Vermögen des Schuldners bestmöglich zu verwerten und gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Dies soll verhindern, dass einige Gläubiger leer ausgehen, während andere ihre volle Forderungssumme erstattet bekommen.
Das Insolvenzrecht in Deutschland unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten von Insolvenzverfahren:
- Das Verfahren der Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, findet Anwendung bei natürlichen Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben.
- Das Verfahren der Regelinsolvenz, auch Unternehmensinsolvenz genannt, richtet sich sowohl an juristische Personen wie eine GmbH als auch an natürliche Personen, die aktuell eine Selbständigkeit ausüben oder ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind – gemäß § 304 Absatz 2 InsO ist das der Fall, wenn mehr als 19 Gläubigerforderungen vorliegen oder Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bestehen.
Video: Privat- oder Regelinsolvenz
Insolvenzgründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, bedarf es nach dem Insolvenzrecht zunächst einem der drei folgenden Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Absatz 2 InsO: Der Schuldner kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und hat die Zahlung eingestellt.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Absatz 2 InsO: Es ist absehbar, dass die Zahlungsmittel inklusive Kreditlimits des Schuldners nicht ausreichen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzukommen.
- Überschuldung gemäß § 19 Absatz 2 InsO: Können durch das schuldnerische Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Gläubigers nicht mehr gedeckt werden, liegt eine Überschuldung vor – diese gilt allerdings nur für juristische Personen.
Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahrens?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft – stark vereinfacht – folgendermaßen ab:
- Antragstellung: Zunächst stellt entweder der Schuldner selbst oder einer seiner Gläubiger einen schriftlichen Insolvenzantrag und reicht ihn mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Bei einer Privatinsolvenz zählt dazu eine Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern, den der Schuldner vor Antragstellung vorgenommen hat.
- Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz gemäß dem Insolvenzrecht, wie etwa das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Insolvenzantrag abgelehnt.
- Gerichtlicher Einigungsversuch (nur bei einer Privatinsolvenz): Vor der Eröffnung des Verfahrens kann das zuständige Insolvenzgericht bei einer Privatinsolvenz einen gerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern vornehmen gemäß § 305 InsO. Das Verfahren wird erst dann eröffnet, wenn auch dieser wiederholte Einigungsversuch scheitert.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Mit der Insolvenzeröffnung bestimmt das Insolvenzgericht einen zuständigen Insolvenzverwalter – dieser ist für die Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verantwortlich. Sein Ziel ist es, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.
- Wohlverhaltensphase: Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die offenen Verbindlichkeiten des Schuldners und die Verfahrenskosten zu begleichen, wird das Insolvenzverfahren durch eine dreijährige Wohlverhaltensphase ergänzt. In dieser muss der Schuldner diversen Obliegenheiten nachkommen. Dazu zählt unter anderem, dass er sich um regelmäßiges Einkommen bemühen muss.
- Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren kann der Schuldner von den restlichen Schulden befreit und das Verfahren beendet werden, sofern er die Vorschriften der Insolvenzordnung eingehalten hat. Der Schuldner gilt dann als schuldenfrei.
Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Der Begriff Insolvenzverschleppung bezeichnet eine strafbare Handlung, bei der der Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, obwohl er bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hatte.
Rechtsgrundlage für die Insolvenzverschleppung ist § 15a InsO und § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die besagt:
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Die strafrechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung können gemäß § 15a Absatz 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe beinhalten.
Darüber hinaus kommen zivilrechtliche Haftungsansprüche der Gläubiger in Betracht gemäß § 823 II BGB, wenn durch die Insolvenzverschleppung rechtswidrige Schäden verursacht wurden.
Zu beachten ist, dass die Antragspflicht gemäß § 15a InsO lediglich juristische Personen betrifft. Verbraucher bzw. Privatpersonen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Pfändung des Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens
Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die Lohnpfändung grundsätzlich unzulässig gemäß § 89 Absatz 1 InsO.
Das Vollstreckungsverbot gilt sowohl für Insolvenzgläubiger als auch für Neugläubiger sowie für aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden.

Das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen gilt – sofern es nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar ist – als Neuerwerb und fällt in die Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden.
Nicht zur Insolvenzmasse gehört das Einkommen, das über der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegt, wenn es für besondere Gläubiger bestimmt ist.
Dieser Teil des künftig fällig werdenden Einkommens kann somit auch während des Insolvenzverfahrens für Gläubiger gepfändet werden, die nach § 850d oder § 850f Absatz 2 ZPO bevorrechtigt und keine Insolvenzgläubiger sind.
Arbeitgeber dürfen den pfändbaren Lohn nicht mehr an den Schuldner oder an dessen Gläubiger zahlen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – eine Pfändung ist dann ungültig, es sei denn sie waren über die Insolvenzeröffnung nicht in Kenntnis.
