
FAQ: Steuerschulden
Zahlen Sie nicht pünktlich an das Finanzamt, kommen Säumniszuschläge und Zinsen hinzu. Außerdem kann das Finanzamt direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken und eine Pfändung verlassen.
Kontaktieren Sie bei Steuerschulden umgehend das Finanzamt. Fragen Sie, ob Sie die Steuerschulden stunden lassen können oder stellen Sie einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub. Mehr erfahren Sie hier.
Die Verjährung von Steuerschulden tritt nach fünf Jahren ein. Erhalten Sie vom Finanzamt eine Mahnung oder beantragen Sie eine Stundung, beginnt diese Frist erneut. Mehr zur Verjährung haben wir an dieser Stelle zusammengefasst.
Können Sie ihre Schulden beim Finanzamt gar nicht bezahlen, ist die Privatinsolvenz ein letzter Ausweg.
Inhalt:
Infos zu Steuerschulden im Video
Was passiert, wenn Sie Steuerschulden nicht zahlen können?
Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid, wird Ihnen die Frist mitgeteilt, innerhalb derer Sie die offenen Schulden begleichen müssen. Zahlen Sie nicht fristgerecht, müssen Sie mit den folgenden zusätzlichen Kosten rechnen:
- Säumniszuschlag: Dieser beträgt ein Prozent der abgerundeten Steuerschuld pro Monat.
- Steuerzinsen: Sind 15 Monate seit dem Ende des entsprechenden Steuerjahres abgelaufen, kommen zusätzlich Zinsen hinzu. Diese liegen rückwirkend ab Januar 2019 bei 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr.
Bislang lagen die Zinsen auf Steuerschulden bei bis zu 6 Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Höhe verfassungswidrig sei und die Bundesregierung eine Neuregelung festlegen müsse. Diese erfolgte im Juli 2022 durch die Änderung des § 238 AO.
Wann tritt bei Steuerschulden eine Verjährung ein?

Grundsätzlich gilt: Die meisten Schulden verjähren nach einer gewissen Zeit. Nach Ablauf der jeweiligen Frist können viele offene Forderungen damit nicht mehr vom Gläubiger eingefordert werden.
Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit Steuerschulden? Müssen Schuldner einfach nur einen langen Atem haben und sind die Schulden dann ganz voll allein los? § 228 der Abgabenordnung (AO) besagt in diesem Zusammenhang Folgendes:
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Das Finanzamt kann die Verjährung herauszögern
Es gibt also eine Verjährungsfrist für Steuerschulden. Allerdings tritt die Verjährung nur sehr selten ein. Das Finanzamt hat nämlich unterschiedliche Mittel und Wege, um die Frist von Neuem beginnen zu lassen. Dazu kommt es unter anderem, wenn
- das Finanzamt dem Schuldner eine Mahnung zustellt,
- es Ermittlungen zum Wohnsitz des Schuldners aufnimmt,
- es die Genehmigung für einen Vollstreckungsaufschub erteilt,
- der Schuldner einen Stundungsantrag stellt oder
- er die Insolvenz anmeldet.
Wird das Finanzamt also wiederkehrend tätig, kann sich die Verjährung der Steuerschulden immer weiter nach hinten verschieben.
Lösungsmöglichkeiten: Das können Steuerschuldner unternehmen

Was ist zu tun, wenn man Steuerschulden nicht zahlen kann? Diese Frage stellen sich viele Personen, die Schulden beim Finanzamt haben. Wichtig ist es hierbei in jedem Fall, schnell zu handeln und nicht etwa den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten.
Setzen Sie sich zeitnah mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung, stehen die Chancen häufig gut, eine Einigung zu erzielen.
Sind Sei der Meinung, dass die Steuerschulden entstanden, weil das Finanzamt Fehler bei der Berechnung der Steuerlast gemacht hat? In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Das Finanzamt führt dann eine Überprüfung durch. Im besten Falle wird Ihr Bescheid dann zu Ihren Gunsten geändert.
1. Option: Stundung beim Finanzamt beantragen

Können Sie Ihre Steuerschulden nicht fristgerecht zahlen, haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Stundungsantrag beim Finanzamt zu stellen.
Die Stundung sorgt dafür, dass Sie den offenen Betrag – entweder ganz oder zum Teil – erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen müssen.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 222 AO:
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Damit Ihre Steuerschulden gestundet werden können, müssen Sie einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Dies ist formlos möglich – ein bestimmtes Formular müssen Sie dazu also nicht ausfüllen. Es reicht ein von Ihnen unterschriebenes Schreiben, welchem unter anderem folgende Informationen zu entnehmen sein sollten:
- Steuernummer
- Steueridentifikationsnummer
- Bitte um Stundung des Betrages
- Grund, warum Sie die Nachforderung nicht fristgerecht begleichen können (mit entsprechenden Belegen)
Mit dem Stundungsantrag können Sie auch einen Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt kombinieren. Dies sorgt dafür, dass Sie die Steuerschulden nicht auf einmal, sondern in mehreren Raten zurückzahlen können.
Wann wird ein Stundungsantrag akzeptiert?
Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, jeden Antrag auch zu bewilligen. Vielmehr prüft es zunächst unter anderem, ob
- die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte für Sie darstellen würde,
- keine anderen Möglichkeiten der Finanzierung bestehen, z. B. durch einen Kredit,
- Sie in der Vergangenheit stets pünktlich Steuernachforderungen bezahlt haben und
- Sie nicht selbst an Ihrer finanziellen Notlage schuld sind.
Trifft dies bei Ihnen nicht zu, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Antrag auf Stundung der Steuerschulden abgelehnt wird.
Beachten Sie: Zahlen Sie Ihre Schulden beim Finanzamt per Ratenzahlung oder es findet eine herkömmliche Stundung statt, dann müssen Sie in der Regel für den jeweiligen Zeitraum Zinsen zahlen. Es kommen also höhere Gesamtkosten auf Sie zu.
2. Option: Vollstreckungsaufschub für die Steuerschulden

Neben der Stundung können Sie auch einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Dieser sorgt dafür, dass die Vollstreckung der Forderung, also beispielsweise eine durch das Finanzamt veranlasste Pfändung, verschoben wird.
Zusätzlich können Sie diesen Antrag mit einer Bitte um Ratenzahlung der Steuerschulden kombinieren. Wie beim Stundungsantrag reicht ein formloses Schreiben.
Auch hier entscheidet das Finanzamt nach eigenem Ermessen, ob der Vollstreckungsaufschub in Ihrem Fall in Frage kommt. Davon ist auszugehen, wenn die Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil für den Steuerschuldner bedeuten würde, der nicht durch kurzes Abwarten oder eine anderweitige Maßnahme abgewendet werden könnte.
Was passiert mit Steuerschulden im Insolvenzverfahren?

Die Insolvenz ist für viele Privatleute der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle. Sind sie nicht dazu in der Lage, den Schuldenberg aus eigener Kraft abzubezahlen, hilft Ihnen diese Form der gerichtlichen Schuldenbefreiung weiter.
Am Ende des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung. Diese sorgt dafür, dass der Schuldner von den meisten der noch offenen Schulden befreit wird. Gläubiger können diese danach nicht mehr einfordern – Pfändungen etc. sind nicht mehr möglich.
Doch wie verhält es sich mit Steuerschulden bei der Privatinsolvenz? Werden diese von der Restschuldbefreiung erfasst oder bleiben die Schulden beim Finanzamt trotzdem bestehen? Die gute Nachricht lautet: Durchlaufen Sie die private Insolvenz, werden Steuerschulden wie andere Insolvenzforderungen behandelt.
Das bedeutet also: Erreichen Sie die Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz, werden auch Steuerschulden erlassen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die Schulden bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Häufen Sie hingegen während des laufenden Verfahrens neue Schulden an, so werden diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Achtung! Es gibt eine wichtige Ausnahme bezüglich Schulden beim Finanzamt. Bei der Privatinsolvenz werden diese gemäß § 302 der Insolvenzordnung (InsO) nicht erlassen, wenn sie in Verbindung mit einer der folgenden Steuerstraftaten stehen:
- Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung – AO),
- Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) oder
- Steuerhehlerei (§ 374 AO).
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