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Insolvenzmasse: Definition – Was gehört dazu?

Was gehört alles zur Insolvenzmasse?
Was gehört alles zur Insolvenzmasse?

FAQ: Insolvenzmasse

Was ist die Insolvenzmasse?

Die Insolvenzmasse umfasst laut Definition des § 35 Abs. 1 InsO das „das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“. Eine ausführliche Erklärung finden Sie an dieser Stelle.

Wie wird die Insolvenzmasse verteilt?

Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt gleichmäßig auf alle Gläubiger entsprechend ihres Ranges. Wie dies genau abläuft, können Sie hier nachlesen.

Was bedeutet „aus der Insolvenzmasse“ freigegeben?

Der Insolvenzverwalter darf einzelne Gegenstände zugunsten des Schuldners freigeben. Sie fallen dann wieder aus der Insolvenzmasse heraus – der Schuldner darf dann wieder frei darüber verfügen. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr dazu.

Insolvenzmasse einfach erklärt: Schuldnervermögen im Insolvenzverfahren

Um die Insolvenzmasse zu berechnen, müssen zunächst die Vermögenswerte des Schuldners ermittelt werden.
Um die Insolvenzmasse zu berechnen, müssen zunächst die Vermögenswerte des Schuldners ermittelt werden.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger des insolventen Schuldners. Ihre Forderungen sollen weitestgehend aus dem pfändbaren Schuldnervermögen, der sogenannten Insolvenzmasse, getilgt werden.

Die Insolvenzmasse umfasst laut § 35 Abs. 1 InsO das zur Zeit der Eröffnung der Insolvenz bereits vorhandene Schuldnervermögen und den sogenannten Neuerwerb, also Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens zusätzlich erlangt.

Diese Masse im Insolvenzverfahren beinhaltet:

  • Bewegliche Sachen, z. B.: Barvermögen, Uhren und Schmuck, hochwertige Unterhaltungselektronik, wertvolle Gemälde, Antiquitäten und Sammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder und andere Fahrzeuge
  • Unbewegliche Sachen, insbesondere Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen und andere Immobilien
  • Rechte und Forderungen, z. B.: (pfändbares) Arbeitseinkommen, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Forderungen aus Versicherungsverträgen und Urheberrechte

Auch ein Neuerwerb fällt laut § 35 InsO in die Insolvenzmasse, das heißt Gegenstände, die der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Zu einem solchen Neuerwerb zählen insbesondere:

  • Erbschaften und Schenkungen
  • Lotteriegewinne und Gewinne aus vergleichbaren Gewinnspielen
  • pfändbare Sachen, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung mithilfe seines unpfändbaren Einkommens erwirbt, wie beispielsweise einen neuen Pkw
  • Ersparnisse, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung aus seinem unpfändbaren Einkommen anspart und auf ein Bankkonto einzahlt (BGH, Beschluss vom 26.9.2013, Az.: IX ZB 247/11)

Was gehört nicht zur Insolvenzmasse?

§ 36 InsO beschränkt die Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen des Schuldners, auf das ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugreifen dürfte.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören deshalb laut § 811 Abs. 1 ZPO vor allem Gegenstände, die der Schuldner oder eine mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Person benötigt …

für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“:

  • Wohnungseinrichtung und Hausrat
  • Waschmaschine, Herd und Kühlschrank
  • Einfaches Fernsehgerät und Radio
  • Wäsche und Kleidung

für die Berufsausübung oder Ausbildung:

  • Werkzeug eines Handwerkers
  • Laptop eines Grafikers
  • Arbeitsbekleidung und persönliche Schutzausrüstung
  • Auto, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne Kfz nicht möglich ist

aus gesundheitlichen Gründen:

  • Brillen
  • Prothesen
  • Rollator und andere Gehhilfen
  • Rollstuhl
  • Auto, wenn es aufgrund einer starken Beeinträchtigung für die Bewältigung des Alltags gebraucht wird

§ 36 InsO beschränkt damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf das pfändbare Schuldnervermögen. Auf unpfändbare Vermögenswerte darf er nicht zugreifen. Er ist auch nicht befugt, selbst zu entscheiden, was zur Insolvenzmasse gehört und was nicht. Im Streitfall muss das Insolvenzgericht darüber entscheiden.

Es gibt Gegenstände, die der Schuldner zwar besitzt, die ihm aber gar nicht gehören. Das betrifft insbesondere fremde Sachen, die er sich nur ausgeliehen oder geleast hat. Sie gehören ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. Die Eigentümer dieser Gegenstände haben ein Aussonderungsrecht und können vom Insolvenzverwalter die Herausgabe ihres Eigentums verlangen.

Freigabe aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter

Wird eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben, darf der Schuldner sie behalten.
Wird eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben, darf der Schuldner sie behalten.

Unter Umständen kann ein einzelner Gegenstand, zum Beispiel das Eigenheim des Schuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben werden. Die Sache wird nicht zugunsten der Gläubigerbefriedigung verwertet, sondern geht in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über. Er darf das Haus behalten und wieder frei darüber verfügen bzw. darin weiterhin wohnen.

Nach der Freigabe von einem Grundstück aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter besteht in der Regel ein Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO, solange das Insolvenzverfahren noch andauert. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung durch einzelne Insolvenzgläubiger ist damit unzulässig.

Schuldner haben keinen Anspruch auf eine Freigabe ihrer Sachen oder Immobilien. Der Insolvenzverwalter entscheidet nach freiem Ermessen darüber. Für ihn ist vor allem ausschlaggebend, ob sich die Insolvenzmasse durch die Freigabe verringert. Wertvolle Immobilien oder Kraftfahrzeuge, die einen guten Erlös versprechen, wird er eher nicht freigeben.

Mit einer Grundschuld belastete Immobilien bringen gewöhnlich keinen Mehrwert für die Insolvenzmasse, sondern sind eher unwirtschaftlich für die am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger. Denn die Bank, zu deren Gunsten dieses Grundpfandrecht bestellt wurde, müsste im Falle einer Verwertung bevorzugt befriedigt werden. Hier lohnt es sich mitunter, den Insolvenzverwalter um eine Freigabe zu bitten.

Verfahren zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse

Die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt per Versteigerung oder über einen freihändigen Verkauf.
Die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt per Versteigerung oder über einen freihändigen Verkauf.

Mit der Insolvenzeröffnung nimmt der Insolvenzverwalter das pfändbare Schuldnervermögen in Besitz, erstellt ein Verzeichnis über alle dazugehörigen Vermögensgegenstände und bewertet diese. Ihm obliegt auch die Verwertung der Insolvenzmasse durch freihändigen Verkauf oder eine Versteigerung.

Nach dem Verkauf der Insolvenzmasse erfolgt die Verteilung des erzielten Erlöses. Dabei ist folgende strikte Rangfolge einzuhalten:

  1. Zuerst muss der Insolvenzverwalter bestehende Aussonderungsrechte beachten und die Gegenstände herausgeben, die sich zwar im Besitz des Schuldners befinden, diesem jedoch nicht gehören. Aussonderungsberechtigt sind zum Beispiel die Eigentümer, die dem Schuldner Fahrzeuge oder andere Sachen geliehen oder vermietet haben.
  2. Danach sind Absonderungsberechtigte vorrangig zu befriedigen. Das sind unter anderem Gläubiger, zu deren Gunsten der Schuldner eine Hypothek oder Grundschuld an seiner Immobilie bestellt hat. 
  3. Im Anschluss daran sind die Massegläubiger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, insbesondere das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter sowie sonstige Masseverbindlichkeiten, die erst nach bzw. aufgrund der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
  4. Zu guter Letzt erhalten die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, ihren Anteil. Dafür erstellt der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis. Dieses Verzeichnis bildet die Grundlage für die anschließende Verteilung, bei der jeder Gläubiger denselben prozentualen Anteil seiner Forderung erhält.

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