
FAQ: Insolvenzverschleppung
Diese Insolvenzstraftat begeht, wer als Geschäftsführer oder sonst Verantwortlicher eines insolventen Unternehmens seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt.
Insolvenzverschleppung können z. B. Geschäftsführer oder Vorstände juristischer Personen begehen. Eine ausführliche Liste finden Sie hier.
Bei Insolvenzverschleppung werden Strafen in Form einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (bei fahrlässigem Verhalten) oder bis zu drei Jahren (bei vorsätzlichem Handeln) verhängt. Mehr zu den Strafen lesen Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt:
Ratgeber über andere Vermögensdelikte und Insolvenzstraftaten:
Was ist die Insolvenzverschleppung und wer ist davon betroffen?
Juristische Personen, wie bspw. Kapitalgesellschaften, oder Personengesellschaften, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, sind verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellen sie diesen nicht richtig, nicht rechtzeitig oder gar nicht, begehen sie eine Straftat – die sogenannte Insolvenzverschleppung.

Ab wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor? § 15 Abs. 1 der Insolvenzverordnung legt fest, wie lange eine juristische Person oder deren Verantwortliche Zeit haben, um den Insolvenzantrag zu stellen:
„Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“
Läuft diese Frist ab, ist die juristische Person der Insolvenzverschleppung schuldig. Wer muss also einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit stellen? Gemäß § 15a InsO sind folgende Gruppen dazu verpflichtet:
- Juristische Personen sind Rechtssubjekte, die unabhängig von ihren Gesellschaftern oder Mitgliedern rechtsfähig sind und eigenständig handeln können. Kapitalgesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaften (AG), Unternehmensgesellschaften (UG) sowie eingetragene Vereine (e.V.) sind Beispiele für juristische Personen.
- Personengesellschaften, deren persönlicher haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist. Personengesellschaften bestehen grundsätzlich aus mehreren Gesellschaftern, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Dazu gehören beispielsweise offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) oder GmbH & Co. KG.
Bei begründetem Verdacht auf Insolvenzverschleppung kann eine Anzeige erstattet werden. Dafür muss ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingereicht werden. Eine solche Anzeige erfolgt schriftlich oder mündlich und mit einer fundierten Begründung. Wer eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung erstattet, sollte sicher sein, dass tatsächlich eine Verschleppung vorliegt.
Gut zu wissen: Eine Insolvenzverschleppung bei Privatinsolvenz gibt es nicht. Die wichtigsten Infos zur Privatinsolvenz gibt es in diesem Ratgeber.
Wann müssen Betroffene die Insolvenz beantragen?

Damit es nicht zur Insolvenzverschleppung kommt, müssen Schuldner wissen, wann sie den Insolvenzantrag stellen. Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Überschuldung sind drei Umstände, die einen Antrag erforderlich machen.
Bei der Zahlungsunfähigkeit kommt die juristische Person oder der Verantwortliche seinen fälligen Verbindlichkeiten nicht nach. Die finanziellen Mittel reichen also nicht aus, um alle Zahlungspflichten zu begleichen. Ein Unternehmen ist in der Regel zahlungsunfähig, wenn es während drei Wochen mindestens zehn Prozent seiner Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Die Zahlungseinstellung hat nicht nur Auswirkungen auf Schuldner und Gläubiger, sondern auch auf die Mitarbeiter. Die Zahlungseinstellung bedeutet nämlich, dass der Schuldner seinen Betriebskosten nicht länger nachkommt. Darunter fallen unter anderem Löhne oder Gehälter der Mitarbeiter, Mieten oder Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge.
Bei der Überschuldung erklärt der Schuldner, dass er keinen Forderungen mehr nachkommt. Sein Vermögen ist dabei zu gering, um die Forderungen zu erfüllen.
Wie wird die Straftat bestraft?
Geschäftsführer oder deren Vertreter, die die Verschleppung begehen, werden also strafrechtlich verfolgt und haften persönlich. Auch wenn ein Vertreter das Unternehmen verlässt, bleibt er ggf. strafbar. Verlässt der Verantwortliche das Unternehmen innerhalb der 3-Wochen-Frist, ist er verpflichtet, den Insolvenzantrag noch vor seinem Ausscheiden zu stellen oder seinen Nachfolger mit der Antragstellung zu betrauen.

Die Strafe bei Insolvenzverschleppung wird in § 15a InsO geregelt. Handelt es sich um eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung, also eine Verschleppung, die absichtlich erfolgt, wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt.
Ein Beispiel vorsätzlicher Insolvenzverschleppung ist z. B.: Der Geschäftsführer weiß seit Monaten über die finanziellen Probleme des Unternehmens Bescheid. Dennoch verzögert er den Insolvenzantrag wissentlich, weil er hofft, das Unternehmen könne sich von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung befreien. Obwohl er die rechtlichen Pflichten kennt, kommt er ihnen nicht nach, wodurch die Insolvenzverschleppung als absichtlich gewertet wird.
In besonders schweren Fällen werden sogar höhere Strafen verhängt. Besteht zum Beispiel der Verdacht auf einen strafbaren Bankrott, erhöht sich die Freiheitsstrafe gemäß § 283 StGB auf bis zu fünf Jahre. Dieses Gesetz greift unter anderem auch auf Freiberufler oder Einzelunternehmer.
Droht bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung auch eine Strafe?
Laut Gesetz schützt auch die Unwissenheit nicht. Fahrlässige Insolvenzverschleppung wird demnach auch bestraft. Das Strafmaß bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung fällt jedoch deutlich höher aus als bei jemandem, der unabsichtlich handelte.

Die fahrlässige Insolvenzverschleppung gilt als Straftat und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Fahrlässige Verschleppung liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschäftsführer oder der Verantwortliche die finanzielle Lage des Unternehmens fehlerhaft einschätzt. Er führt beispielsweise keine präzise Kontrolle über die Finanzen und nimmt die drohende Insolvenz nicht ernst, obwohl er es hätte erkennen müssen.
Die Schuld des Täters ist im Falle einer Insolvenzverschleppung gemäß StGB die Grundlage für die Festsetzung der Strafe. § 46 Abs. 1 StGB regelt nämlich, dass die Strafe nach dem Maß der Schuld des Täters bemessen wird. Die Schuld des Täters ist der Hauptfaktor, der bestimmt, wie schwer die Strafe für eine Insolvenzverschleppung ausfällt. Das Gericht berücksichtigt dabei jedoch auch die Folgen der Strafe für das Leben des Täters in der Gesellschaft.