
FAQ: Insolvenzantrag
Als Verbraucher dürfen Sie Insolvenz beantragen, wenn Sie zahlungsunfähig sind oder es zu werden drohen. Die Höhe Ihrer Schulden spielt dabei keine Rolle. Hier erfahren Sie mehr.
Als Geschäftsführer müssen Sie unverzüglich einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen, wenn diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Mehr zur Insolvenzantragspflicht lesen Sie in diesem Abschnitt.
Ein Gläubiger darf Insolvenz beantragen, wenn er seine Forderung und den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft macht.
Sie können als Schuldner eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Lassen Sie sich von einem Anwalt hierzu beraten.
Inhalt:
Weiterführende Ratgeber
Wer kann wann einen Insolvenzantrag stellen?

Nach dem deutschen Insolvenzrecht dürfen sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger Insolvenz beantragen.
Nicht nur Unternehmen und Selbstständige dürfen einen Insolvenzantrag stellen, sondern auch Verbraucher.
Je nachdem, wer den Insolvenzantrag einreicht, gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen.
Einen Insolvenzantrag können zwei Gruppen stellen:
- der Schuldner selbst, etwa eine Privatperson, ein Selbstständiger oder ein Unternehmen
- ein Gläubiger, zum Beispiel ein Vertragspartner des Schuldners, eine Bank oder ein Lieferant mit offenen Forderungen
Welche Regeln gelten, hängt davon ab, wer Insolvenz beantragt und ob es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt.
Ziel des beantragten Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und dem Schuldner – je nach Art des Insolvenzverfahrens – einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Natürlichen Personen erteilt das Insolvenzgericht auf Antrag eine Restschuldbefreiung, womit sie alle noch nicht getilgten Schulden los sind.
Wann darf der Schuldner Insolvenz beantragen?
Der Schuldner darf einen Insolvenzantrag stellen, wenn ein Eröffnungsgrund für die Insolvenz vorliegt und wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Auf die Kosten für den Insolvenzantrag gehen wir an dieser Stelle genauer ein.
Als Insolvenzgrund gelten laut §§ 17 ff. InsO:
- Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Unter Umständen hat er seine Zahlungen deswegen schon eingestellt hat.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Vermögen des Schuldners deckt seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr.
- Überschuldung (bei juristischen Personen): Der Schuldner wird seine bestehenden Schulden zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht begleichen können. Hierfür ist gewöhnlich ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Gerade die drohende Zahlungsunfähigkeit ermöglicht es Schuldnern, frühzeitig Insolvenz zu beantragen und so einen größeren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
Wenn Sie als Verbraucher Ihre private Insolvenz beantragen möchten, benötigen Sie die Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatung oder eines Anwalts, dass eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubiger gescheitert ist. Erst danach dürfen Sie Privatinsolvenz anmelden.
Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, wann und wie Sie einen Insolvenzantrag stellen als Privatperson, dann lesen Sie auch unsere folgenden Ratgeber:
Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen

Einige Unternehmensarten sind sogar verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wird eine Firma als Kapitalgesellschaft geführt (z. B. als GmbH, GmbH & Co. KG, UG oder AG), müssen die Verantwortlichen umgehend Insolvenz beantragen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Der Antrag ist laut § 15a Abs. 1 InsO …
„spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“
Für die OHG, KG, GbR und den eingetragenen Kaufmann (e. K.) besteht hingegen keine Insolvenzantragspflicht. Auch Verbraucher sind nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden.
Insolvenzantrag durch den Gläubiger
Ein Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn einer der beiden folgenden Insolvenzgründe vorliegt:
- Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung (bei juristischen Personen)
Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht bei einem Gläubigerantrag nicht aus.
Außerdem muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass ihm eine offene Forderung gegen den Schuldner zusteht und dass ein Insolvenzgrund vorliegt.
Wie kann ich privat einen Insolvenzantrag stellen?

Wenden Sie sich am besten an eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt für Insolvenzrecht, um zu klären, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, Insolvenz zu beantragen.
Dort erhalten Sie auch Unterstützung bei den Verhandlungen mit Ihren Gläubigern und beim Insolvenzantrag.
Bevor Sie Ihren Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) einreichen, müssen Sie einen Schuldenbereinigungsplan erstellen und versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern über den Schuldenabbau zu einigen. Erst wenn dieser Versuch misslingt und die Schuldnerberatung bzw. der Anwalt dies bescheinigt, können Sie ihre private Insolvenz beantragen.
Wichtig! Sie müssen einen schriftlichen Insolvenzantrag einreichen. Das Formular können Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder herunterladen.
Welche Unterlagen sind für einen Insolvenzantrag notwendig?
Für Ihren Insolvenzantrag als Verbraucher benötigen Sie folgende Unterlagen und Erklärungen:
- Bescheinigung über das Scheitern der Einigung
- Schuldenbereinigungsplan
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung
- Vermögensverzeichnis
- Vermögensübersicht
- Verzeichnis aller Gläubiger
- Verzeichnis über alle offenen Forderungen
Video: Wie Sie Privatinsolvenz anmelden
Wie viel kostet ein Insolvenzantrag?
Wenn Sie Insolvenz beantragen, fallen Kosten an. Das Insolvenzgericht wird das Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn Ihr (pfändbares) Einkommen und Vermögen – die Insolvenzmasse – ausreicht, um diese Verfahrenskosten zu decken. Das bedeutet, letztendlich müssen Sie als Schuldner das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter bezahlen.
Wie teuer das Insolvenzverfahren letztendlich wird, lässt sich kaum vorhersagen. Ausschlaggebend ist der Wert der Insolvenzmasse, also Ihres Vermögens bzw. des Vermögens des insolventen Unternehmens. Gibt es keine oder zu wenig Insolvenzmasse, fallen Mindestgebühren an.
Wenn Sie als natürliche Person, z. B. als Verbraucher, Insolvenz beantragen, können Sie zeitgleich einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Dann müssen Sie diese Kosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung bezahlen, sofern Sie dann dazu in der Lage sind. Außerdem verhindern Sie damit, dass Ihr Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird.
Im Video: So funktioniert die Verfahrenskostenstundung
Wie oft kann man Insolvenz beantragen?
Theoretisch können Sie beliebig oft einen Insolvenzantrag stellen. Es gibt aber Einschränkungen, wenn Sie erneut eine Restschuldbefreiung anstreben. In diesem Fall können Sie erst dann Insolvenz beantragen, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Diese beträgt:
- 11 Jahre, wenn Ihnen bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde
- 5 Jahre, wenn Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden
- 3 Jahre, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen versagt hat
Was passiert nach dem Insolvenzantrag?
Das Insolvenzgericht prüft zuerst, ob der Insolvenzantrag zulässig ist und die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung vorliegen – sprich, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und, falls Sie keine Verfahrenskostenstundung beantragt haben, ob die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
In der Regel beauftragt das Gericht einen Gutachter mit der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet es dann über die Insolvenzeröffnung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren per Beschluss und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht.
Gut zu wissen: Ein vom Gläubiger eingereichter Insolvenzantrag ist unzulässig, wenn …
- sein Antrag nur auf einer einzigen offenen Forderung beruht, die der Schuldner bestreitet
- der Gläubiger rechtsmissbräuchlich handelt und den Antrag nur stellt, um den Schuldner unter Druck zu setzen

