
FAQ: Insolvenzgründe
Häufigste Insolvenzgründe waren bei 66.400 Verbraucherinsolvenzen laut der Bundeszentrale für politische Bildung 2022 die Arbeitslosigkeit (19,2 %) sowie eine Erkrankung, Sucht oder Unfall (17,4 %).
Ja. Ist Ihr Unternehmen überschuldet, müssen Sie Insolvenz anmelden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja, allerdings kein zwingender. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können Sie Insolvenz anmelden, müssen es aber nicht. Mehr erfahren Sie an dieser Stelle.
Inhalt:
Weitere Ratgeber zu den Insolvenzgründen:
Welche Insolvenzgründe gibt es?

Nicht jeder kann in Deutschland Insolvenz anmelden. Sie müssen in einer finanziell prekären Lage sein und ihre Probleme nachweisen können.
Laut § 16 der Insolvenzordnung (InsO) benötigen Sie mindestens einen Eröffnungsgrund, um ein Insolvenzverfahren beginnen zu können.
Es gibt 3 Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Die Insolvenzgründe definiert kein Gesetz, sondern die Insolvenzordnung (InsO). Sie legt neben den Gründen auch die Ziele und den Ablauf eines Insolvenzverfahrens fest.
Jeden Eröffnungsgrund definiert die InsO. Manche gelten für Privatpersonen und juristische Personen (bspw. Unternehmen), andere nur für einen der beiden. Außerdem existieren 2 zwingende Insolvenzgründe. Wenn sie vorliegen, muss also eine Insolvenz angemeldet werden. Die folgende Übersicht zeigt dies:
| Grund | Zwingend? | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | ja | juristische und Privatpersonen |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | nein | juristische und Privatpersonen |
| Überschuldung | ja | juristische Personen |
Zahlungsunfähigkeit
Ein zwingender Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, die von einer bloßen Zahlungsstockung zu unterscheiden ist. Sie ist in § 17 InsO definiert:
„(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Eine Person oder ein Unternehmen gelten als zahlungsunfähig, wenn sie ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und die Tilgung der Schulden ausbleibt.
Befinden Sie sich in der Zahlungsunfähigkeit, müssen Sie Insolvenz anmelden.
Als Unternehmen haben Sie dafür laut § 15a Abs. 1 InsO 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem die für die Insolvenzanmeldung zuständige Person von der Zahlungsunfähigkeit erfährt.
Sollte jemand seine Zahlungsunfähigkeit und dadurch einen der Insolvenzgründe willentlich herbeiführen, handelt es sich um einen Bankrott. Er gehört zu den Insolvenzstraftaten und ist in den §§ 283 f. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Der Bankrott kann u. a. dann vorliegen, wenn bspw. Betrug, Bilanzfälschung oder das Verstecken von Vermögen festgestellt werden.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit
Auch eine Zahlungsunfähigkeit, die noch nicht eingetreten ist, kann ein Insolvenzgrund sein. In der InsO ist dazu festgehalten:
„Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.“ (§ 18 Abs. 2 InsO)
Durch die Regelung in der Insolvenzordnung soll Personen und Unternehmen ermöglicht werden, rechtzeitig zu handeln, bevor die akute Krise ausbricht.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können und die Chancen für rechtzeitige Zahlungen bei unter 50 % liegen.
Seine Prognose muss der Schuldner belegen. Zu diesem Zweck muss ein Finanzplan gemeinsam mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden.
Der Prognosezeitraum beträgt 24 Monate, kann aber bei bestimmten Einzelfällen abweichen. Zu diesen Ausnahmen können unter Umständen Saisonunternehmen oder Firmen mit langfristigen Produktionen gehören.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist einer der beiden Insolvenzgründe, der einer Privatperson ebenso wie einem Unternehmen offensteht.
Als Anreiz für die frühzeitige Anmeldung der Insolvenz ist das Schutzschirmverfahren den Firmen vorbehalten, welche entweder aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ihren Antrag stellen. Bereits zahlungsunfähige Unternehmen können nicht darauf zurückgreifen.
Das Schutzschirmverfahren ist in § 270d InsO geregelt und gewährt in Verbindung mit einem Insolvenzplan die vorläufige Eigenverwaltung.
Überschuldung
Die Überschuldung ist der einzige der 3 Insolvenzgründe, den eine GmbH, aber kein Mensch wahrnehmen kann. Er ist ein zwingender Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Um festzustellen, ob eine Überschuldung existiert, wird normalerweise das vorhandene Vermögen der Firma mit den Schulden verglichen. Sind die Verbindlichkeiten größer, liegt das Eigenkapital im negativen Bereich und der Verschuldungsgrad bei über 100 %. Das Unternehmen ist überschuldet.
Ob eine Insolvenz angemeldet werden muss, hängt allerdings davon ab, wie die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten sind. Wenn die Entwicklung wahrscheinlich positiv sein und die Schuldenlast abnehmen wird, ist ein Insolvenzverfahren nicht notwendig. Insofern ist ein Verschuldungsgrad von über 100 % nicht automatisch ein Insolvenzgrund.
Auch bei Privatpersonen kann von Überschuldung die Rede sein. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Eröffnungsgrund im Sinne der InsO, sondern um einen sozialpolitischen Begriff. Dabei wird untersucht, wer aus welchen Gründen über einen längeren Zeitraum zahlungsunfähig ist und deswegen ggf. eine Privatinsolvenz anmelden muss.
Die bilanzielle Überschuldung

Die bilanzielle oder buchmäßige Überschuldung ist ein Insolvenzgrund, der dann vorliegt, wenn eine Unterbilanz festgestellt wird.
Von einer Unterbilanz ist bei einer GmbH die Rede, wenn ein Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals verzeichnet wird. Das Stammkapital sind die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen in das Unternehmen.
Liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, muss der Geschäftsführer die Gesellschafter informieren und Insolvenz anmelden. Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat und haftet für die Schäden von neuen Gläubigern.