
FAQ: Vorsätzliche Benachteiligung
Sie liegt laut § 133 Insolvenzordnung vor, wenn ein Schuldner vor dem Insolvenzantrag eine Rechtshandlung in dem Wissen vornimmt, dass diese zur Benachteiligung von Gläubigern führt.
Zu den Voraussetzungen gehört es, dass der Schuldner dabei vorsätzlich handelt. Auch die andere beteiligte Partei muss von diesem Vorsatz Kenntnis gehabt haben.
Laut § 283c StGB ist eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, zu denen die vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 133 InsO zählen kann, strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Mehr zu den weiteren Folgen lesen Sie hier.
Inhalt:
Kurze Definition: Was bedeutet die vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern?

Ziel der Insolvenz ist es, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Jeder bekommt im Rahmen des Insolvenzverfahrens den gleichen Prozentsatz – die Insolvenzquote – der jeweils offenen Forderungssumme aus der Insolvenzmasse. Keiner der ranggleichen Gläubiger soll dabei einem anderen gegenüber bevorteilt werden.
Würde ein Schuldner vor dem Insolvenzantrag einem der Gläubiger eine Zahlung zukommen lassen, dann führte dies dazu, dass diese Summe nicht mehr der Insolvenzmasse zufließen kann. Das hätte wiederum zur Folge, dass weniger Geld an die Gläubiger verteilt werden kann. Währenddessen wäre der Gläubiger, der die Summe erhielt, bevorteilt worden.
Um dies zu vermeiden, sieht die Insolvenzordnung in § 133 die sogenannte vorsätzliche Benachteiligung vor. Der Paragraph besagt, dass der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anfechten kann, die vor der Anmeldung der Insolvenz erfolgten, wie z. B. Schenkungen, Zahlungen oder Vertragsabschlüsse, wenn diese für andere Gläubiger nachteilig sind.
Laut § 133 InsO tritt die Verjährung in der Regel nach zehn Jahren ein. Das bedeutet, dass Amtshandlungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden, angefochten werden können. Gemäß § 133 Abs. 2 InsO verkürzt sich diese Frist jedoch auf vier Jahre, wenn die angefochtene Rechtshandlung der anderen Partei eine Sicherung oder Befriedigung gewährte oder ermöglichte.
Vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 133 InsO: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Rechtshandlung wegen vorsätzlicher Benachteiligung aber tatsächlich vom Insolvenzverwalter angefochten werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Schuldner hat selbst aktiv eine Rechtshandlung durchgeführt.
- Er hatte dabei den Vorsatz, eine Gruppe von Gläubigern zu benachteiligen.
- Zusätzlich muss die andere beteiligte Person von diesem Vorsatz gewusst haben. Davon wird laut § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen, wenn der Beteiligte wusste, dass die Gläubiger dadurch benachteiligt werden und dass der Schuldner droht, zahlungsunfähig zu werden.
Laut § 133 Abs. 4 InsO kann ein Vertrag, der zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person abgeschlossen wurde, und der Insolvenzgläubiger benachteiligt, angefochten werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Vertragsabschluss früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder die nahestehende Person nichts von der geplanten Benachteiligung wusste.
Welche Folgen hat eine Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung?
Was passiert bei einer erfolgreichen Anfechtung gemäß § 133 InsO, wenn der Insolvenzverwalter eine vorsätzliche Benachteiligung nachweisen konnte?
- Laut § 143 Abs. 1 InsO gilt zum einen, dass der entsprechende Gläubiger dazu verpflichtet ist, das, was er ungerechtfertigterweise erhalten hat, wieder zurückgeben muss. Dies fließt dann in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter kann die Summe gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger verteilen.
- Zum anderen besagt § 144 Abs. 1 InsO, dass die Forderung des Gläubigers wieder auflebt. Das führt dazu, dass er diese zur Insolvenz anmelden kann. Der Gläubiger erhält dann im Zuge des Insolvenzverfahrens einen bestimmten Prozentsatz der Forderung.
In gewissen Fällen kann die vorsätzliche Benachteiligung auch strafrechtlich relevant sein. Laut § 283c StGB ist die Gläubigerbegünstigung eine Straftat. Sie kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nach sich ziehen.
Vorsätzliche Benachteiligung bei Bargeschäften?

Es gibt gewisse Fälle, in denen besondere Regeln hinsichtlich der vorsätzlichen Benachteiligung gelten. Hierzu gehören unter anderem Bargeschäfte.
Von einem Bargeschäft wird gesprochen, wenn Warenübergabe bzw. Leistungserbringung und Zahlung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen – also dazwischen nicht viel Zeit vergeht. Betrifft § 133 InsO auch ein Bargeschäft? Antworten auf diese Frage finden wir in § 142 InsO.
Laut diesem ist eine Anfechtung nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 133 InsO erfüllt werden. Außerdem muss die andere beteiligte Partei erkannt haben, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat.
Laut Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt eine solche Handlung vor, wenn der Schuldner das Bargeschäft genutzt hat, um andere Gläubiger gezielt zu bevorzugen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az.: IX ZR 122/23).
Regelungen des § 133 InsO: Anfechtung bei Ratenzahlung?

Kommen wir nun dazu, ob die Anfechtung gemäß § 133 InsO auch bei Ratenzahlung in Frage kommt. Muss ein Gläubiger davon ausgehen, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er eine Ratenzahlung beantragt bzw. wünscht?
Aufschluss gibt hier Paragraph 133 Abs. 3 S. 2 InsO, der Folgendes besagt:
Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit hat, diese im Gesetz festgelegte Vermutung zu widerlegen, wenn er entsprechende Nachweise vorlegen kann. Diese wichtige Aussage zum § 133 InsO hat das BGH in einem Urteil vom 07. Mai 2020 bestätigt (Az. IX ZR 18/19).
In dem entsprechenden Fall hatte ein Gaststättenbetreiber ein Darlehen aufgenommen. Nachdem die Bank die fälligen Raten nicht mehr einziehen konnte, kündigte die Bank das Darlehen. Danach schlossen Schuldner und Bank eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung. Der BGH urteilte hier, dass die Bank aufgrund der vergangenen Vorkommnisse hätte wissen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Was gilt, wenn es vor der Insolvenz zur Zwangsvollstreckung kam?

Zahlt ein Schuldner offene Rechnungen nicht, können Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen. Wie verhält es sich, wenn dies vor einer Insolvenz passierte?
Ist eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nach einer Zwangsvollstreckung vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich?
Der BGH hat hierzu im Juni 2017 ein Urteil gefällt (Az.: IX ZR 111/14). Laut diesem gilt Folgendes: Wurde eine offene Summe durch den Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beglichen, dann muss der Gläubiger daraus nicht automatisch schließen, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Vielmehr müssen dem Gläubiger weitere konkrete Tatsachen bekannt gewesen sein, die über die Zahlungsunfähigkeit oder die finanzielle Lage des Schuldners Auskunft geben, damit eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 InsO erfolgreich sein kann.