
FAQ: Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Schuldner haften gemeinsam, einheitlich, einmalig und gleichrangig für eine Leistung.
Für eine Gesamtschuldnerschaft beziehungsweise das Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Haftung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Hier finden Sie eine Übersicht.
Wenn mehrere Beklagte in einem Zivilprozess gesamtschuldnerisch verurteilt werden, dann haften sie auch gesamtschuldnerisch. Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie an dieser Stelle.
Inhalt:
Was ist die gesamtschuldnerische Haftung?

Wann immer es mehrere Schuldner gibt, haften sie in der Regel alle zu gleichen Teilen gegenüber dem Gläubiger. Für den Gläubiger bedeutet das, dass er jeden Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung auffordern darf. Die Schuldner müssen die Leistung insgesamt aber nur einmalig erbringen. Der Gläubiger kann von jedem der Gesamtschuldner entweder die gesamte Leistung oder nur einen Teil einfordern. Grundlage hierfür bildet § 421 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind:
- Eine vorliegende Schuldnermehrheit: Mehrere Schuldner haften einheitlich.
- Die Verpflichtung der Schuldner zur ganzen Leistung gegenüber dem Gläubiger.
- Es besteht eine Gesamtschuld. Der Gläubiger darf die Leistung insgesamt nur einmal in vollem Umfang einfordern. Jeder einzelne Schuldner ist dabei verpflichtet, die Leistung zu erbringen.
- Gleichstufigkeit: Die Verpflichtungen der Schuldner existieren gleichrangig. Keiner der Schuldner haftet vorrangig.
Auch, wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner verurteilt werden, haften sie gemeinsam für die Kostenerstattung. Das ist in § 100 ZPO (Zivilprozessordnung) festgelegt:
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Die gesamtschuldnerische Haftung wird auch solidarische Haftung genannt.
Die gesamtschuldnerische Haftung in verschiedenen Bereichen

Die gesamtschuldnerische Haftung ist in verschiedenen Konstellationen relevant; und zwar immer dann, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Vertrag unterzeichnen oder Schulden an sie übertragen werden. Darüber hinaus müssen auch die oben genannten Voraussetzungen wie die Gleichstufigkeit gegeben sein. Die drei folgenden rechtlichen Szenarien kommen im Alltag häufig in Verbindung mit einer Gesamtschuld beziehungsweise der gesamtschuldnerischen Haftung vor:
- Die gesamtschuldnerische Haftung im Mietvertrag: Mieter, die gemeinsam in einer Wohnung leben, zum Beispiel in Form einer WG, haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Gläubiger (dem Vermieter).
- Die gesamtschuldnerische Haftung in der Erbengemeinschaft: Auch Schulden werden vererbt. Gibt es mehrere Erben, haften sie als Gesamtschuldner für deren Begleichung. Erben haften außerdem für Pflichtteilsansprüche und Beerdigungskosten.
- Die gesamtschuldnerische Haftung für Eheleute: Verheiratete Schuldner haften gemeinsam, allerdings nur für gemeinsame Schulden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eheleute gemeinsam einen Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen haben.