
FAQ: Gesamtschuldner
Gesamtschuldnerische Haftung liegt vor, wenn die rechtlichen Voraussetzungen, zum Beispiel die Gesamtschuld, erfüllt sind. Weiter unten finden Sie eine Auflistung der Kriterien.
Gesamtschuldner haften gemeinsam für ein und dieselbe Leistung. Jeder einzelne Schuldner ist dabei zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet, der Gläubiger darf sie aber nur einmalig einfordern. Hier erfahren Sie mehr.
Ja, der Gläubiger kann in der Regel selbst entscheiden, ob er Klage gegen alle Schuldner oder nur gegen einen einzelnen Gesamtschuldner einreicht. An der Höhe der offenen Forderungen ändert das jedoch nichts.
Inhalt:
Gesamtschuldner: Die rechtliche Definition
Gesamtschuldner laut BGB ist, wer gemeinsam einmalig eine Leistung schuldet. So ist es in § 420 BGB definiert:
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Mehrere Personen schulden also gemeinsam eine Leistung. Das bedeutet für den Gläubiger, dass er die Leistung von jedem einzelnen Schuldner einfordern darf. Insgesamt bleibt der Anspruch jedoch gleich: Zahlt ein Schuldner, darf der Gläubiger dieselbe Leistung nicht noch einmal von einem anderen Schuldner einfordern. Der Schuldner, der gezahlt hat, hat nun wiederum Ansprüche an die restlichen Schuldner: Immerhin haben sie die Leistung ja gleichermaßen geschuldet. In einem solchen Fall findet ein Gesamtschuldner-Innenausgleich statt: Die Schuld wird innerhalb der Schuldner gerecht verteilt.
Wenn einer der Gesamtschuldner nicht zahlt, hat der Gläubiger das Recht, die volle Leistung von den anderen Gesamtschuldnern einzufordern.
Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung
Gesamtschuldner zeichnen sich durch folgende Kriterien aus:
- Gleichstufigkeit: Es gibt keine „Hierarchie“ unter den Schuldnern. Sie haften alle gleichermaßen.
- Gesamtschuld: Es besteht eine Schuld für die Gesamtheit der Schuldner.
- Verpflichtung: Die Schuldner sind dem Gläubiger gegenüber verpflichtet.
- Schuldnermehrheit: Es gibt mehrere Schuldner.
Wer kann alles Gesamtschuldner sein?
Gesamtschuldner kommen in verschiedenen Rechtsgebieten vor. Ein häufiges Beispiel ist das Mietverhältnis: Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen, wie es unter anderem in Wohngemeinschaften recht häufig passiert, sind die Mieter Gesamtschuldner und schulden dem Vermieter gemeinsam die monatlich vereinbarte Miete. Doch es geht auch „andersherum“: Vermieter können ebenfalls Gesamtschuldner sein, beispielsweise, wenn es darum geht, Reparaturen an Außen- und Gemeinschaftsflächen zu bezahlen.
Schulden können auch vererbt werden: Verstirbt ein Schuldner, werden die Schulden an die Erben übertragen. Im Fall, dass es mehrere Erben gibt und eine Erbengemeinschaft vorliegt, sind sie Gesamtschuldner.

Auch Eheleute können Gesamtschuldner sein. Hat nur einer der beiden Eheleute Schulden, begründet das allerdings nicht automatisch eine gesamtschuldnerische Haftung. Hierfür ist es notwendig, dass auch tatsächlich gemeinsame Verbindlichkeiten vorliegen, die Eheleute zum Beispiel gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben.
Auch Gesellschafter sind Gesamtschuldner: In einer GbR haften sie gemeinsam für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft; und das selbst dann, wenn sie untereinander eine andere Vereinbarung treffen. So steht es in § 721 BGB:
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wie läuft eine Klage gegen Gesamtschuldner ab?
Sollten die Schulden nicht beglichen werden, kann der Gläubiger entweder einen oder alle Gesamtschuldner verklagen. In letzterem Szenario sind die Gesamtschuldner dann Streitgenossen, werden also gemeinsam im selben Verfahren verklagt. Auch nach der Einreichung der Klage ist vonseiten des Gläubigers noch eine Klageerweiterung gegen die Gesamtschuldner möglich.
Kommt es zu einer Verurteilung als Gesamtschuldner, haften sie weiterhin gemeinsam. So legt es § 100 ZPO fest:
Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner.
Die Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner

Eine Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner besteht grundsätzlich aus mehreren Vorgängen beziehungsweise Angelegenheiten. Das liegt daran, dass die Vollstreckung sich nicht gegen alle Schuldner zusammen, sondern gegen jeden Schuldner einzeln richtet. Das ist auch der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesamtschuldner aufgrund desselben Titels erfolgen. Für jeden Gesamtschuldner entstehen somit neue Vollstreckungsgebühren. Ist davon auszugehen, dass die Vollstreckung bei einem der Gesamtschuldner den Gläubiger bereits befriedigen kann, wird sie in der Regel jedoch erst einmal nur dort vorgenommen. Ist dieser Fall nicht gegeben, ist es aus Sicht des Gläubigers hingegen sinnvoll, gleichzeitig gegen alle Schuldner vorzugehen.