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Alles zur Drittschuldnererklärung!

Was steht in einer Drittschuldnererklärung?
Was steht in einer Drittschuldnererklärung?

FAQ: Drittschuldnererklärung

Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Eine Drittschuldnererklärung ist eine Auskunft darüber, welche Forderungen ein Schuldner gegen einen Drittschuldner hat. Sie kann vom Gläubiger im Rahmen einer Forderungspfändung angefordert werden.

Wer muss eine Drittschuldnererklärung ausfüllen?

Drittschuldner bei einer Pfändung ist, wer seinerseits dem Schuldner etwas schuldet. Ein Arbeitgeber schuldet einem Arbeitnehmer z. B. das vereinbarte Gehalt. Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Weitere Beispiele finden Sie an dieser Stelle.

Wann muss man eine Drittschuldnererklärung abgeben?

Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, die Drittschuldnererklärung abzugeben.

Was muss eine Drittschuldnererklärung beinhalten?

Der Drittschuldner muss u. a. angeben, ob es noch weitere Ansprüche an die offene Forderung gibt. Was darüber hinaus in der Erklärung vorhanden sein muss, können Sie hier nachlesen.

Was ist eine Drittschuldnererklärung (einfach erklärt)?

Drittschuldnererklärung: Arbeitgeber, Bank, Vermieter sind häufige Drittschuldner.
Drittschuldnererklärung: Arbeitgeber, Bank, Vermieter sind häufige Drittschuldner.

Um zu erläutern, was eine Drittschuldnererklärung ist, klären wir zunächst, was ein Drittschuldner ist: In einem Schuldverhältnis gibt es immer die Seite, die Schulden hat (Schuldner) und die Seite, der die Leistung geschuldet wird (Gläubiger). Ein Drittschuldner ist jemand, der wiederum dem Schuldner etwas schuldet. Dafür muss der Schuldner keine Bank sein und auch keinen Kredit vergeben haben; Drittschuldnerverhältnisse begegnen den meisten Menschen im Alltag: Arbeitgeber, Bank und sogar Vermieter können Drittschuldner sein:

  • Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer seinen Lohn. Eine Drittschuldnererklärung im Minijob ist hier ebenso denkbar wie bei einer Vollszeitstelle.
  • Die Bank schuldet dem Kunden die Auszahlung der Kontobeträge.
  • Der Vermieter schuldet dem Mieter die Mietkaution.

Der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Drittschuldner genaue Angaben zu den offenen Forderungen macht. Das passiert dann in Form einer Drittschuldnererklärung. Eine Pfändung aufgrund der gemachten Angaben kann jedoch nur mit einem entsprechenden Beschluss stattfinden. Auch die Forderung einer Drittschuldnererklärung ist nur nach der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses rechtlich bindend.  

Die Drittschuldnererklärung in der ZPO

Was in einer Drittschuldnererklärung enthalten sein muss, ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. In einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner angeben:

Eine falsche Drittschuldnererklärung verursacht Schadensersatzansprüche.
Eine falsche Drittschuldnererklärung verursacht Schadensersatzansprüche.
  • Ob er die Forderung anerkennt und zahlungsbereit ist.
  • Ob es neben dem Gläubiger, der die Erklärung angefordert hat, noch weitere Ansprüche von anderen Personen (Gläubigern) an dieselbe Forderung gibt.
  • Ob und wenn ja auf Grundlage welcher Ansprüche die Forderung bereits gepfändet wurde.

Bei Kontopfändungen muss der Drittschuldner, in einem solchen Fall die Bank, außerdem angeben, ob beim betroffenen Kontoinnerhalb der letzten 12 Monate eine Unpfändbarkeit festgestellt wurde und ob es sich gegebenenfalls um ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) oder ein Gemeinschaftskonto handelt.

Die Drittschuldnererklärung kann gegenüber dem Gläubiger oder dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden.

Was passiert bei Nichtabgabe einer Drittschuldnererklärung?

Sollte der Gläubiger eine Drittschuldnererklärung anfordern, hat der Drittschuldner ab der Zustellung des Pfändungsbeschlusses zwei Wochen Zeit, die entsprechenden Angaben zu machen. Er ist hierzu verpflichtet. Bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung kann das Amtsgericht zuständig werden, sofern der Gläubiger Drittschuldnerklage einreicht. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro ist hingegen das Landesgericht zuständig. Die genaue Zuständigkeit richtet sich zusätzlich auch nach dem jeweiligen Rechtsgebiet beziehungsweise dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner. Handelt es sich um eine Lohnpfändung und der Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners, ist zum Beispiel das Arbeitsgericht zuständig.

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