
FAQ: Drittschuldner bei einer Pfändung
Der Schuldner eines Schuldners wird als Drittschuldner bei einer Pfändung bezeichnet.
Drittschuldner bei einer Forderungspfändung ist jeder, der dem Schuldner etwas schuldet. Beispiele finden Sie hier.
Ein Drittschuldner muss bei einer Pfändung binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darüber hinaus darf er keine Zahlungen mehr an den Schuldner leisten, sofern ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
Inhalt:
Drittschuldnerpfändung: Definition

Der Begriff Drittschuldnerpfändung stammt aus dem Zwangsvollstreckungsrecht und findet im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.
Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und kann seine Forderungen in dessen Vermögen vollstrecken.
Besitzt der Schuldner allerdings weder ein Vermögen noch pfändbare Vermögensgegenstände, bleibt eine solche Zwangsvollstreckung erfolglos.
In diesem Fall kann der Gläubiger auch offene Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegenüber Dritten hat – es erfolgt eine Pfändung beim Drittschuldner.
Um bei einem Drittschuldner eine Pfändung zu veranlassen, muss dieser eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abgegeben haben. Die Erklärung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger erfolgen.
Wer ist ein Drittschuldner bei einer Pfändung?
Ein Drittschuldner ist ein Schuldner des ursprünglichen Schuldners, gegen den sich eine Zwangsvollstreckung richtet.

Er ist also eine dritte Person, die in das Verhältnis Gläubiger-Schuldner einbezogen wird.
Grundsätzlich besteht zwischen dem Drittschuldner und dem Gläubiger des Schuldners keine Rechtsbeziehung.
Diese entsteht erst durch Zustellung eines beim zuständigen Amtsgericht erwirkten Pfändungs– und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), der Voraussetzung ist, um eine Pfändung gegen den Drittschuldner zu vollziehen.
Drittschuldner können sein:
- Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer sein Gehalt zu zahlen. Dieses Gehalt kann ein Gläubiger, sofern der Arbeitnehmer Schuldner ist und kein anderweitiges Vermögen mehr besitzt, per Lohnpfändung einziehen. Der Arbeitgeber ist demnach Drittschuldner. Die Forderung des Arbeitslohns wird jedoch nicht vollständig, sondern nur bis zu einer Freigrenze gepfändet. Diese Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner ein Existenzminimum erhalten bleibt.
- Kreditgeber: Eine Bank kommt als Drittschuldner bei einer Pfändung in Betracht, wenn der Gläubiger eines Schuldners eine Kontopfändung gegen das Konto seines Schuldners betreibt.
- Vermieter: Hat ein Vermieter Schulden, kann sein Gläubiger nicht nur in dessen Vermögen vollstrecken, sondern eine Pfändung seiner Mieteinnahmen vornehmen lassen – Drittschuldner ist in diesem Fall dann der Mieter. Ein Vermieter tritt demgegenüber nur selten als Drittschuldner auf – etwa dann wenn die Kaution eines Mieters gepfändet wird.
- Finanzämter: Bei der Pfändung durch das Finanzamt kann ein Drittschuldner zur Zahlung herangezogen werden, wenn dieser dem Steuerschuldner Geld schuldet. Dazu muss das Finanzamt dem Schuldner des Steuerschuldners, der der Drittschuldner ist, eine Pfändungsverfügung zustellen. Diese klärt ihn einerseits darüber auf, dass der Schuldner Steuerschulden beim Finanzamt hat. Andererseits informiert sie den Drittschuldner darüber, dass dieser nicht mehr an seinen Schuldner zahlen darf. Bei einer Forderungspfändung durch das Finanzamt ist der Drittschuldner häufig die Bank, da die Pfändung in der Regel das Kontoguthaben des Steuerschuldners betrifft.
Neben der Lohnzahlung kann der Pfändung auch die Betriebsrente unterliegen. Drittschuldner ist in diesem Fall entweder der Arbeitgeber oder ein anderer Versorgungsträger wie beispielsweise ein Versicherer. Die Pfändungsfreigrenze ist auch hier zu berücksichtigen.
Ablauf einer Drittschuldnerpfändung

Um bei einem Drittschuldner eine Pfändung zu betreiben, muss der Gläubiger, nachdem er in einem Mahn– und Vollstreckungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Mit diesem Beschluss wird die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet und anschließend kann sich der Gläubiger die Forderung zur Einziehung überweisen lassen.
Sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgefertigt und dem Drittschuldner zugestellt wurde, darf dieser die Forderungen des Schuldners nicht mehr an diesen zahlen.
Gläubiger haben unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Drittschuldner aufgrund der Pfändung – etwa, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder nach Zustellung des PfÜB weiter an seinen Schuldner zahlt.
