
FAQ: Kontopfändung
Die Bank sperrt das Konto des Schuldners. Bargeldabhebungen, Überweisungen und Lastschriften funktionieren nicht mehr. Darüber hinaus taucht die Kontopfändung in seiner SCHUFA auf.
Sie müssen Ihr Konto rechtzeitig in P-Konto umwandeln lassen. Dafür stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank.
Das P-Konto verhindert die Pfändung nicht vollständig, sondern schützt nur den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560 €. Diesen Freibetrag kann der Schuldner mithilfe einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn er z. B. Kindergeld bezieht.
Nur Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel dürfen eine Kontopfändung veranlassen. Außerdem ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich.
Inhalt:
Weitere Ratgeber zur Kontopfändung
Wie schnell kann ein Konto gepfändet werden?

Bevor die Bank ein Girokonto aufgrund einer Pfändung sperrt, muss einiges passieren, denn jede Kontopfändung folgt diesem Ablauf:
- Der Gläubiger veranlasst ein gerichtliches Mahnverfahren, um so schnell und kostengünstig an einen Vollstreckungsbescheid zu gelangen. Dieser berechtigt ihn als Vollstreckungstitel zur Zwangsvollstreckung. Alternativ fungieren zum Beispiel auch Endurteile als Titel oder notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der (sofortigen) Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
- In einem zweiten Schritt bedarf es der Zustellung des Titels an den Schuldner. Damit stellt der Gläubiger unmissverständlich klar, dass er seine Forderung zwangsweise durchsetzen will und wird. Darüber hinaus gibt die Zustellung dem Schuldner die Gelegenheit, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
- Als Drittes muss eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.
- Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen, der der Bank als Drittschuldner des Gläubigers und dem Schuldner zuzustellen ist. Dieser PfÜB wirkt wie eine Beschlagnahme des Kontos bzw. des Bankguthabens und der darauf eingehenden Zahlungen.
- Die Bank darf das Geld aber erst einen Monat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger überweisen. So lange hat der Schuldner Zeit, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen, um gegebenenfalls auch noch rückwirkend Kontopfändungsschutz zu genießen.
- Der Gläubiger wird das Konto so lange pfänden, bis alle Schulden getilgt sind. Wie lange das dauert, richtet sich nach der Höhe der Schulden und den pfändbaren Zahlungseingängen auf dem Konto.
Achtung! Die Kontopfändung durch das Finanzamt folgt etwas anderen Regeln. Der Fiskus darf die Pfändung vom Bankkonto schon aufgrund eines Steuerbescheids veranlassen.
Kontopfändung – was nun?

Schuldner, denen eine Kontopfändung bevorsteht, müssen selbst aktiv werden. Denn die Banken und Sparkassen berücksichtigen die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Der Schutz greift erst, wenn das Geldinstitut das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt hat. Diese Umwandlung muss der Schuldner beantragen. Danach ist die Bank verpflichtet, das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umzuwandeln.
- Dieses P-Konto schützt einen Grundfreibetrag von 1.560 € für jeden Kalendermonat.
- Braucht der Schuldner dieses Geld in einem Monat nicht auf, darf er das Restguthaben in den folgenden drei Monaten „mitnehmen“ und so etwas Geld ansparen. Wenn er das Guthaben auch im dritten Monat nicht aufbraucht, unterliegt es wieder der Kontopfändung.
- Wer Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig ist oder gesetzlich geschützte Sozialleistungen bezieht, muss sich um eine P-Konto-Bescheinigung für eine entsprechende Erhöhung des Freibetrags kümmern und diese seiner Bank vorlegen.
Der Schuldner selbst hat keine Möglichkeit, die Kontopfändung aufheben zu lassen. Das kann nur der Gläubiger. Die einzige Chance besteht darin, mit dem Gläubiger zu verhandeln und diesem beispielsweise eine Ratenzahlung anzubieten. Möglicherweise erklärt er sich dann bereit, die Pfändung einzustellen bzw. ruhend zu stellen.
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