
FAQ: Drittschuldnerklage
Der Gläubiger kann eine Drittschuldnerklage erheben, wenn der Drittschuldner die geforderte Drittschuldnererklärung nicht abgibt oder die Forderungen trotz Zahlungsfähigkeit nicht begleicht. Hier lesen Sie mehr.
Bei einer Drittschuldnerklage klagt der Gläubiger gegen einen Dritten, der dem Hauptschuldner selbst etwas schuldet. Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden.
Welches Gericht jeweils zuständig ist, richtet sich nach der Art des Drittschuldners und dem Streitwert. Weiter unten können Sie mehr dazu erfahren.
Inhalt:
Was ist eine Drittschuldnerklage?

Wenn ein Schuldner die offenen Forderungen an seinen Gläubiger nicht mehr begleichen kann, wenden Gläubiger sich oftmals an einen Drittschuldner, um an ihr Geld zu gelangen. Ein Drittschuldner ist jemand, der dem Schuldner selbst Geld schuldet. Häufig sind das:
- Arbeitgeber: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer sein Gehalt.
- Bank: Im Falle eine Kontopfändung wird die Bank des Hauptschuldners zum Drittschuldner.
- Versicherer: Wenn der Schuldner eine pfändbare Forderung aus einem Versicherungsvertrag hat, kann auch ein Versicherer zum Drittschuldner werden.
- Darüber hinaus können auch Privatpersonen Drittschuldner sein.
Zu einer Drittschuldnerklage kommt es, wenn der Drittschuldner seine Mitarbeit verweigert.
Was hat eine Drittschuldnerklage für Voraussetzungen?
Ein Drittschuldner ist gesetzlich dazu verpflichtet, an der Pfändung mitzuwirken. Im Falle einer Lohnpfändung würde der Arbeitgeber zum Beispiel den pfändbaren Anteil des Gehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer/Schuldner überweisen, sondern direkt an den Gläubiger.
Der Drittschuldner ist auf Verlangen des Gläubigers außerdem dazu verpflichtet, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Hierzu hat er ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwei Wochen Zeit. In der Erklärung muss der Drittschuldner die folgenden Angaben machen:

- Erkennt er die Forderung an und ist bereit zu zahlen?
- Gibt es andere/weitere Ansprüche an die Forderung?
- Ist die Forderung bereits wegen anderer Ansprüche gepfändet?
Bei einer Kontopfändung zusätzlich:
- Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate die Unpfändbarkeit des Guthabens festgestellt?
- Handelt es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Gemeinschafts- oder Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ist der Gläubiger dazu berechtigt, den Drittschuldner direkt zur Zahlung aufzufordern. Und wenn der Drittschuldner trotzdem seine Mitwirkung verweigert, darf der Gläubiger anschließend Klage einreichen.
Drittschuldnerklage: Frist, Kosten, zuständiges Gericht
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung kann der Gläubiger Klage einreichen. Welche Kosten dabei entstehen, hängt von mehreren Faktoren wie zum Beispiel dem Streitwert, also der Höhe der offenen Forderungen, ab.
Ist ein hoher Streitwert bei einer Drittschuldnerklage im Spiel, hat das Einfluss auf die Zuständigkeit. Je nach Höhe der offenen Forderungen ändert sich die zuständige Instanz: Bei Streitwerten bis zu 5.000 Euro ist es das Amtsgericht, bei Beträgen darüber das Landgericht. Darüber hinaus ist aber auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner relevant. Handelt es sich zum Beispiel um eine Lohnpfändung, der Schuldner ist also Arbeitnehmer und der Drittschuldner Arbeitgeber, dann ist das Arbeitsgericht zuständig.