
Schließen zwei Parteien beispielsweise einen Kaufvertrag ab, dann besteht zwischen ihnen ein sogenanntes Schuldverhältnis. Die Beteiligten werden dabei Schuldner und Gläubiger genannt. Wodurch zeichnet sich Letzterer aus? Das erklären wir im Folgenden.
FAQ: Gläubiger
Ein Gläubiger ist jemand, der von einer anderen Person eine Leistung fordern kann. Mehr zur Definition erfahren Sie hier.
Während der Gläubiger eine Leistung einfordern kann, muss der Schuldner eben diese erbringen. Haben Sie beispielsweise einen Kredit aufgenommen, sind Sie Schuldner der Bank müssen Ihre Schulden in regelmäßigen Raten abzahlen.
Nicht nur Menschen können Gläubiger sein, sondern auch Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG), eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Gläubiger, die im Rahmen einer Insolvenz Forderungen anmelden, werden Insolvenzgläubiger genannt.
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Einfache Definition: Gläubiger und Schuldner

Was sind Gläubiger? Die Definition lautet wie folgt: Ein Gläubiger ist eine Person, die von einer anderen eine bestimmte Leistung fordern kann, weil zwischen beiden ein Schuldverhältnis besteht.
§ 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert es so:
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Gehen wir von unserem einleitenden Beispiel aus, bedeutet dies Folgendes: Wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag abschließen, ist erstere dazu verpflichtet, ein bestimmtes Produkt zur Verfügung zu stellen, während die andere dieses bezahlen muss.
Die erste Person wird dann als Gläubiger bezeichnet, wenn sie das Produkt übergeben hat. Sie kann vom Schuldner die Zahlung fordern. Derjenige, der dem Gläubiger Geld oder eine andere Leistung schuldet, wird demgegenüber als Schuldner bezeichnet.
Für Gläubiger besteht stets das Risiko, dass ein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Der Gläubigerschutz sorgt dafür, dass der Gläubiger vor einem Zahlungsausfall geschützt wird. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in der Insolvenzordnung.
Was können Gläubiger tun, wenn Schuldner nicht zahlen?

Kommen Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, versenden Gläubiger in der Regel zunächst eine Zahlungserinnerung und später dann Mahnungen. In letzterem Fall können sie zusätzlich zur offenen Summe Mahngebühren sowie Verzugszinsen verlangen.
Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann ein Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und dort ein neues Mahnverfahren anstoßen oder eine Klage einreichen.
Verfügt er dann über einen sogenannten vollstreckbaren Titel, etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil, ist der Weg zur Zwangsvollstreckung geebnet.
Zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören unter anderem:
- Lohn- bzw. Gehaltspfändung
- Kontopfändung
- Sachpfändung
- Zwangsversteigerung
Gläubiger im Insolvenzverfahren

Eine besonders wichtige Rolle spielen Gläubiger im Zusammenhang mit der Insolvenz von Schuldnern. Ist eine Person so stark überschuldet, dass eine Abzahlung der Schulden aus eigener Kraft unmöglich erscheint, kann sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Restschuldbefreiung erreichen.
Eines der Ziele der Privatinsolvenz besteht laut § 1 der Insolvenzordnung (InsO) darin, die Gläubiger zu befriedigen – also dafür zu sorgen, dass sie Geld vom Schuldner erhalten. Damit dies möglich ist, müssen Gläubiger ihre offenen Forderungen beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden. Sie werden dann als Insolvenzgläubiger bezeichnet.
Daneben gibt es noch die sogenannten Massegläubiger. Deren Forderungen entstanden nicht vorher, sondern erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens bzw. aufgrund des Verfahrens. Zu den Masseschulden gehören unter anderem anfallende Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Wichtige Regelung im Insolvenzverfahren: Die Gläubiger werden einer Reihenfolge nach befriedigt. Zunächst erhalten die Massegläubiger Geld. Ist die Insolvenzmasse groß genug, werden im Anschluss die Ansprüche der Insolvenzgläubiger befriedigt. Erst dann folgen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.
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