
FAQ: Gläubigerausschuss
Ein Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter. Welche Aufgaben der Ausschuss darüber hinaus außerdem hat, können sie hier nachlesen.
Ein Gläubigerausschuss wird entweder vom Insolvenzgericht oder von der Gläubigerversammlung eingerichtet.
Im Gläubigerausschuss sitzen absonderungsberechtigte Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und Kleingläubiger. Im Fall eines insolventen Unternehmens soll dem Gläubigerausschuss auch ein Arbeitnehmervertreter angehören.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann vom Insolvenzgericht vor Zusammentreffen der ersten Gläubigerversammlung eingerichtet werden. Weiter unten finden Sie weitere Informationen.
Inhalt:
Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren
Gläubiger haben in einem Insolvenzverfahren einige Mitspracherechte. Eines der Gremien, das dem gerecht werden soll, ist der Gläubigerausschuss. Laut Insolvenzordnung (InsO) hat der Gläubigerausschuss folgende Aufgaben:

- Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner Geschäftsführung.
- Einsehen der Geschäftspapiere.
- Überprüfen des Geldbestandes und des Geldverkehrs.
Das Wissen, das die Mitglieder eines Gläubigerausschusses durch ihre Tätigkeit erlangen, dürfen sie nicht weitergeben. Alle Informationen und Daten müssen vertraulich behandelt werden. Sollte sich ein Mitglied des Ausschusses nicht an diese Vorgabe halten, ist das Insolvenzgericht befugt, es aus dem Ausschuss zu entlassen.
Wann wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt?
Ein Gläubigerausschuss wird nicht bei jedem Insolvenzverfahren eingesetzt. Seine Einrichtung erfolgt weder automatisch noch ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Sollte ein Insolvenzverfahren allerdings besonders umfangreich sein, ist die Einrichtung eines solchen Ausschusses oftmals sinnvoll. Der Schuldner selbst kann die Einrichtung eines Gläubigerausschusses beantragen. Eine andere Möglichkeit ist die Einrichtung auf Beschluss des Insolvenzgerichtes. Garantiert eingesetzt wird der vorläufige Ausschuss, wenn im vorherigen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei Kriterien nach § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung erfüllt wurden:
- Eine Bilanzsumme von mindestens 6 Millionen Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).
- Mindestens 12 Millionen Euro Umsatzerlöse in den vergangenen zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
- Mindestens fünfzig Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt).
Sind zwei oder sogar alle drei Kriterien erfüllt, wird das Insolvenzgericht immer die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses anordnen. Ein Gläubigerausschuss in der Privatinsolvenz ist somit selten, aber nicht unmöglich.
Welche Arten des Gläubigerausschusses gibt es?

Streng genommen gibt es drei verschiedene Arten des Gläubigerausschusses, die sich vor allem dadurch unterscheiden, auf welcher Grundlage sie eingerichtet werden:
- Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren einsetzen.
- Ebenso kann das Gericht einen Ausschuss vorläufig in einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren einsetzen.
- Die Gläubigerversammlung kann einen Gläubigerausschuss einrichten.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach InsO wird dabei häufig im Zuge des Antragsverfahrens eingerichtet, um den Gläubigern frühzeitige Mitsprache zu ermöglichen. Ein vorläufiger Ausschuss besteht in der Regel bis zur ersten Gläubigerversammlung. Dort wird er gegebenenfalls bestätigt und die Mitglieder des Ausschusses offiziell gewählt.
Ein Gläubigerausschuss kann im Schutzschirmverfahren ebenso eingesetzt werden wie in anderen Insolvenzverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss?

Auch, wenn die beiden Begriffe ähnlich klingen, sind Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung zwei verschiedene Gremien. Beide dienen der Interessensvertretung der Gläubiger gegenüber Insolvenzverwalter und Schuldner, setzen sich jedoch unterschiedlich zusammen: Während die Gläubigerversammlung grundsätzlich allen Gläubigern offensteht, sind die Mitglieder des Ausschusses gewählt; und zwar von der Gläubigerversammlung. Der Ausschuss besteht in der Regel aus drei oder fünf Mitgliedern. Eine Gläubigerversammlung trifft sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in der Regel drei Mal: Einmal zu Beginn (Berichtstermin), einmal während des laufenden Verfahrens (Prüfungstermin) und einmal zum Ende des Verfahrens (Schlusstermin). Während der Ablauf einer Gläubigerversammlung festgelegt ist, gelten für die Sitzungen des Gläubigerausschusses andere Regeln: Der Ausschuss selbst kümmert sich um Ablauf und Organisation der Treffen. Aus diesem Grund ist es ratsam, gleich zu Beginn eine Geschäftsordnung festzulegen.
Ein Gläubigerausschuss ist ein kleineres, von der Gläubigerversammlung gewähltes Gremium zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters.
Bekommt der Gläubigerausschuss eine Vergütung?
Je nach Umfang der Tätigkeit und Qualifikation der Ausschussmitglieder beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde. Geregelt ist das in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Bei einem vorläufigen Gläubigerausschuss liegt die Vergütung bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sogar noch etwas höher:
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
Die Vergütung wird aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners bezahlt.