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Insolvenzordnung (InsO) – wichtiges Gesetz zum Insolvenzrecht

Die Restschuldbefreiung ist laut Insolvenzordnung ein Ziel des Insolvenzverfahren.
Die Restschuldbefreiung ist laut Insolvenzordnung ein Ziel des Insolvenzverfahren.

FAQ: Insolvenzordnung in Deutschland

Was regelt die Insolvenzordnung?

Die InsO regelt Voraussetzungen, Ablauf und Folgen einer Insolvenz.

Welche Arten von Insolvenzverfahren sieht die InsO vor?

In der Insolvenzordnung sind drei Insolvenzverfahren geregelt: die Regelinsolvenz, die Privatinsolvenz und die Nachlassinsolvenz.

Was besagt § 133 InsO?

Diese Vorschrift gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, wenn dadurch die Gläubiger vorsätzlich benachteiligt werden.

Insolvenzordnung: Inhalt und Zweck des Gesetzes

Insolvenzgläubiger ist laut Insolvenz­ord­nung (§ 38), wer vor Insolvenz­er­öffnung eine For­derung gegen den Schuldner hat.
Insolvenzgläubiger ist laut Insolvenz­ord­nung (§ 38), wer vor Insolvenz­er­öffnung eine For­derung gegen den Schuldner hat.

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt die Voraussetzungen und den Ablauf von Insolvenzverfahren. Das Gesetz verfolgt zwei Ziele:

  1. Gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung und Verteilung des (pfändbaren) Schuldnervermögens – der sogenannten Insolvenzmasse
  2. Vollständige Restschuldbefreiung nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist

Für Unternehmen ist keine Restschuldbefreiung vorgesehen. Für sie regelt die Insolvenzordnung jedoch verschiedene Formen der Sanierung vor, beispielsweise den Insolvenzplan und das Schutzschirmverfahren. Dies ermöglicht insolventen Unternehmen einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Arten von Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung regelt drei verschiedene Insolvenzverfahren:

  1. Regelinsolvenz: Sie ist das reguläre Verfahren, das vor allem für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gilt.
  2. Verbraucherinsolvenz: Die Privatinsolvenz ist als vereinfachtes Verfahren in den §§ 304 ff. InsO geregelt. Es steht zahlungsunfähigen Verbrauchern und ehemaligen Selbstständigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen offen.
  3. Nachlassinsolvenz: Dieses in den §§ 315 ff. InsO geregelte Verfahren kommt in Betracht, wenn eine Person stirbt und ihren Erben nur Schulden hinterlässt. Die Gläubiger des Erblassers werden dann ausschließlich aus dem Nachlass befriedigt.

Ein Insolvenzverfahren wird niemals automatisch eröffnet, sondern setzt gemäß § 13 InsO immer einen schriftlichen Eröffnungsantrag des Schuldners oder eines Gläubigers voraus.

Antragspflicht laut § 15a Insolvenzordnung (InsO)

§ 17 Insolvenzordnung benennt die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund für eine Insolvenz.
§ 17 Insolvenzordnung benennt die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund für eine Insolvenz.

Für folgende Schuldner besteht eine Antragspflicht, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind:

  • Juristische Personen, z. B. GmbH, Aktiengesellschaft (AG), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, z. B. GmbH & Co. KG

Kommen die Vertreter des jeweiligen Unternehmens ihrer Antragspflicht nicht nach, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und schadensersatzpflichtig.

Für Personengesellschaften wie die KG, GbR und OHG sowie für Verbraucher (Privatpersonen) besteht hingegen keine Antragspflicht.

Eröffnungsgrund laut InsO erforderlich

Gemäß § 16 Insolvenzordnung eröffnet das Insolvenzgericht nur dann ein Insolvenzverfahren, wenn ein Eröffnungsgrund (auch: Insolvenzgrund) vorliegt. Hierzu gehören:

  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 Insolvenzordnung: Sie liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Ein Indiz dafür ist, dass er seine Zahlungen einstellt.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 Insolvenzordnung: Dieser Eröffnungsgrund liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner seine bestehenden Zahlungspflichten in dem Moment nicht bezahlen kann, wenn sie fällig werden.
  • Überschuldung, § 19 Insolvenzordnung: Dies bedeutet, dass „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“.

Eine weitere Voraussetzung für eine Insolvenzeröffnung ist, dass das Schuldnervermögen voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Natürliche Personen, die mittellos sind und eine Restschuldbefreiung anstreben, können eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Für andere Schuldner besteht diese Möglichkeit nicht – hier wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren mangels Masse abweisen – was bei juristischen Personen wie der GmbH zu deren Auflösung führt.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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