
FAQ: Einrede auf Verjährung
Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Beruft sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf, kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr (gerichtlich) durchsetzen.
Sie müssen Ihre Einrede der Verjährung ausdrücklich geltend machen, indem Sie dem Gläubiger gegenüber erklären, dass Sie die Leistung verweigern, weil seine Forderung verjährt ist. Verwenden Sie unser kostenloses Muster, um die Einrede der Verjährung zu erheben.
Es ist allein Ihre Entscheidung, ob Sie die Einrede der Verjährung erheben. Ein Verzicht ist manchmal sogar sehr sinnvoll, was wir in diesem Abschnitt genauer erläutern.
Inhalt:
Was bedeutet Einrede der Verjährung? Definition & Wirkung

Ab einem bestimmten Zeitpunkt, genauer gesagt, mit Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Schuldner die Leistung verweigern. Er ist nicht mehr verpflichtet, seine Schulden zu bezahlen. Beruft er sich gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, so kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr (gerichtlich) durchsetzen, obwohl dieser noch besteht.
Dieses Gegenrecht des Schuldners dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Das Gericht muss sich dann nicht mehr mit einem (streitigen) Sachverhalt auseinandersetzen, der schon lange Zeit zurückliegt und nur noch schwer rekonstruiert werden kann. Und der Schuldner muss nach so langer Zeit nicht mehr befürchten, dass der Gläubiger die Schulden eintreibt.
Wer muss die Verjährung beweisen? Das Gericht berücksichtigt die Einrede der Verjährung in einem Prozess nicht automatisch. Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen und die Verjährung seiner Schulden schlüssig darlegen und beweisen.
Empfehlenswerte Ratgeber zu verwandten Themen:
Wichtige Verjährungsfristen im Überblick
Sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger ist die Einrede der Verjährung von großer Bedeutung – für ersteren, weil es ein wichtiges Gegenrecht ist, für den anderen, weil er eine unbestrittene, tatsächlich bestehende Forderung faktisch verliert, denn er kann sie rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist laut § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres beginnt, …
„in dem …
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Diese regelmäßige Verjährung nach drei Jahren gilt jedoch nur, soweit das Gesetz keine anderweitigen Verjährungsfristen vorsieht. In folgenden Fällen kann sich der Schuldner bereits deutlich früher oder erst sehr viel später auf seine Einrede der Verjährung berufen:

- Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen mangelhafter Kaufsache: 2 Jahre
- Übertragung des Eigentums an einem Grundstück: 10 Jahre
- Schadenersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung: 30 Jahre
- Herausgabeanspruch des Eigentümers: 30 Jahre
- Rechtskräftige titulierte Forderungen und Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden: 30 Jahre
Bei diesen und anderen Verjährungsfristen ist zu beachten, dass die Frist mitunter zu einem anderen, als dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt beginnt.
Hemmung der Verjährungsfrist
Manchmal können sich Schuldner nicht nach Ablauf der eigentlichen Verjährungsfrist auf ihre Einrede der Verjährung berufen, weil die Verjährung durch bestimmte Ereignisse gehemmt wurde oder weil die Verjährungsfrist neu beginnt.
Hemmung der Verjährung:
Die Verjährung wird beispielsweise gehemmt durch …
- Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
- Klageerhebung und andere Maßnahmen der Rechtsverfolgung seitens des Gläubigers
- Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
Neubeginn der Verjährung:
Laut § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist von vorn, wenn …
- der Schuldner die Forderung „durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt“ oder
- der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme veranlasst
Im Falle der Verjährungshemmung verschiebt sich der Eintritt der Verjährung nach hinten, und zwar um den Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist. Diese Zeitspanne wird bei der Verjährungsfrist nicht mit einberechnet.
Während der Schuldner die Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt, muss der Gläubiger deren Hemmung oder Neubeginn beweisen.
Einrede der Verjährung: Muster und Formulierung
Das folgende Muster veranschaulicht, wie Sie als Schuldner die Einrede der Verjährung geltend machen können. Die Vorlage erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, und sie ersetzt vor allem keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich im Zweifel unbedingt an einen Rechtsanwalt.
Schuldner
(Name, Anschrift)
Gläubiger
(Name, Anschrift)
Einrede der Verjährung gegen Ihre Forderung aus dem Vertrag Nr. … vom …
Aktenzeichen: …
Sehr geehrte/r Frau/Herr …
mit Ihrem Schreiben vom [Datum] machen Sie Ihre Forderung in Höhe von … € aus dem Vertrag Nr. … geltend.
Diese Forderung ist jedoch bereits verjährt.
Der Ablauf der Verjährungsfrist berechnet sich wie folgt: […]
Aus diesem Grund mache ich die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB geltend und bitte um eine schriftlichen Erledigungsvermerk Ihrerseits.
Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum, Unterschrift
Verzicht auf die Einrede der Verjährung und seine Wirkung

Ob sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, bleibt ihm überlassen. Er kann natürlich trotz Verjährung weiterhin leisten. Allerdings sollte er bedenken, dass er diese Leistung nicht wieder zurückfordern kann.
Manchmal fordert ein Gläubiger seinen Schuldner zu einem Verzicht auf seine Einrede der Verjährung auf. Dieser Verzicht wirkt sich zwar nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist aus. Allerdings führt diese Erklärung dazu, dass sich der Schuldner nicht mehr auf die Verjährung berufen kann – mit der Folge, dass der Gläubiger seine Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (zwangsweise) durchsetzen kann.
Eine solche Verzichtserklärung will deshalb gut überlegt sein und sollte jedenfalls nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung abgegeben werden.
Manchmal ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung allerdings sinnvoll, um unnötige Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht – und damit auch unnötige Kosten – zu vermeiden. Gibt der Schuldner eine Verzichtserklärung ab, bietet das beiden Parteien die Möglichkeit, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen und neu miteinander zu verhandeln:
- Um zu verhindern, dass seine Forderung verjährt, bleibt dem Gläubiger oft nur die Klageerhebung. Damit hemmt er zwar die Verjährung, riskiert aber gleichzeitig ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren. Verliert der Gläubiger den Prozess, trägt er die Kosten. Unterliegt der Schuldner, muss er dafür aufkommen.
- Anstatt also ein unnötiges Risiko einzugehen, kann der Schuldner seinen (vorübergehenden) Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären und so beiden Parteien die Gelegenheit geben, den Sachverhalt und die Rechtslage noch einmal genau zu prüfen. Dieses Vorgehen bietet beiden Parteien die Chance auf eine außergerichtliche Einigung.
Die Verzichtserklärung sollte schriftlich erfolgen. Denkbar ist beispielsweise folgende Formulierung:
Der Schuldner […] erklärt gegenüber dem Gläubiger […] seinen vorübergehenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für folgende Forderung: […]
Der Verzicht ist befristet bis zum […].
Ort, Datum, Unterschrift