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Was bedeutet Verfahrenskostenstundung bei der Privatinsolvenz?

Die Verfahrenskostenstundung bewirkt einen Zahlungsaufschub, sodass auch mittellose Menschen eine Chance auf die Restschuldbefreiung haben.
Die Verfahrenskostenstundung bewirkt einen Zahlungsaufschub, sodass auch mittellose Menschen eine Chance auf die Restschuldbefreiung haben.

FAQ: Stundung der Verfahrenskosten

Wie hoch sind die Verfahrenskosten bei einer Privatinsolvenz?

Während der Privatinsolvenz entstehen Gerichtskosten. Außerdem steht dem Treuhänder eine Vergütung und Auslagenerstattung zu. Diese Kosten werden normalerweise aus der Insolvenzmasse, also aus dem pfändbaren Schuldnervermögen bezahlt. Je höher die Insolvenzmasse, desto teurer wird das Verfahren.

Wer muss die Verfahrenskosten zahlen?

Der Schuldner muss die Verfahrenskosten allein tragen. Sie werden aus der soeben erwähnten Insolvenzmasse beglichen. Allerdings weist das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag ab, wenn dieses Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Um dies zu vermeiden und trotzdem in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen, können mittellose Menschen einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen.

Wann ist eine Stundung der Gerichtskosten und Treuhänderkosten möglich?

Laut § 4a InsO ist eine Verfahrenskostenstundung möglich, wenn das Vermögen des Schuldners “voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken”. Mehr zu den Voraussetzung lesen Sie hier.

Verfahrenskostenstundung: Was ist das?

Die Stundung der Gerichtskosten setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Sie erfolgt nicht automatisch.
Die Stundung der Gerichtskosten setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Sie erfolgt nicht automatisch.

Bevor das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet, prüft es unter anderem, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um daraus die Verfahrenskosten zu begleichen.  Die Insolvenzmasse ist nichts anderes als das pfändbare Vermögen des Schuldners. Das heißt, dass er letztlich für die Verfahrenskosten aufkommen muss.

Ist nun aber nicht ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, würde das Gericht den Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz abweisen und der Schuldner hätte keine Chance auf eine Restschuldbefreiung.

Menschen ohne nennenswertes Vermögen und Einkommen können aber nach § 4a InsO einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen und so trotzdem die Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung durchlaufen.

Die Verfahrenskostenstundung bewirkt einen Zahlungsaufschub bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Es handelt sich also um ein Moratorium. Die Verfahrenskosten werden nicht automatisch erlassen, sondern nach der erteilten Schuldenbefreiung fällig.

Allerdings ist die finanzielle Situation unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Privatinsolvenz noch angespannt. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Verfahrenskostenstundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch weiter zu verlängern, wenn der Schuldner weiterhin zahlungsunfähig ist.

Voraussetzungen für den Stundungsantrag

Das Insolvenzgericht bewilligt nur dann einen Antrag auf Stundung der Gerichtskosten und Treuhänderkosten, wenn die in § 4a InsO benannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz beantragt. Für juristische Personen wie die GmbH und andere Gesellschaften bzw. Institutionen gibt es keine Verfahrenskostenstundung.
  • Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
  • Das Vermögen des Schuldners reicht voraussichtlich nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken. Das muss der Antragsteller mithilfe der im folgenden benannten Unterlagen nachweisen.

Das Insolvenzgericht bewilligt die Verfahrenskostenstundung für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt, sprich für das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Hauptverfahren und für das Restschuldbefreiungsverfahren.

Unterlagen für den Antrag auf Verfahrenskostenstundung

Eine Stundung der Gerichtskosten nach der Restschuldbefreiung ist möglich, wenn der Schuldner immer noch nicht zahlen kann.
Eine Stundung der Gerichtskosten nach der Restschuldbefreiung ist möglich, wenn der Schuldner immer noch nicht zahlen kann.

Bevor das Insolvenzgericht die Verfahrenskostenstundung bewilligt, wird das Insolvenzgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers prüfen und ermitteln, ob er in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen oder nicht.

Deshalb sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gehaltsabrechnungen, Leistungsbescheide oder sonstige Einkommensnachweise
  • Nachweise über Miete, Strom, Kreditraten, Unterhaltspflichten und andere laufende Verbindlichkeiten
  • Versicherung des Schuldners, dass innerhalb der letzten fünf Jahre keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gegen ihn vorliegt
  • Erklärung des Schuldners darüber, ob ihm das Gericht innerhalb der letzten zehn Jahre die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt hat

Für den Stundungsantrag zu den Gerichtskosten existiert kein Muster. Nutzen Sie stattdessen den Vordruck des zuständigen Insolvenzgerichts.

Treuhänder- und Gerichtskosten: Stundung ist an Bedingungen geknüpft

Der Antragsteller erhält nur dann eine Verfahrenskostenstundung, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Tut er dies nicht, hebt das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung auf – mit der Folge, dass alle Verfahrenskosten sofort fällig werden.

  • Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben. In diesem Fall ist eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung möglich.
  • Auskünfte über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Schuldner dem Gericht fristgemäß erteilen.
  • Während der Wohlverhaltensphase obliegt es dem Schuldner, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine Beschäftigung zu bemühen.
  • Der Schuldner muss die im Rahmen der Verfahrenskostenstundung bewilligten Raten bei Fälligkeit sofort zu bezahlen.

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