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Verjährung von Forderungen gemäß BGB: Was ist geregelt?

Verjährung von Forderungen: Für Rechnungen, Schulden oder Schadensersatzansprüche gelten gesetzliche Vorgaben.
Verjährung von Forderungen: Für Rechnungen, Schulden oder Schadensersatzansprüche gelten gesetzliche Vorgaben.

FAQ: Verjährung von Forderungen

Wann tritt die Forderungsverjährung in Deutschland ein?

Gemäß § 195 BGB liegt die regelmäßige Verjährung in Deutschland bei drei Jahren. Danach darf der Schuldner die Bezahlung der Schulden verweigern. Mehr zu den Ausnahmen nach dem Handelsgesetzbuch erfahren Sie hier.

Wann verjähren Forderungen von Behörden?  

Auch die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen beträgt in der Regel drei Jahre. Wann sich die Verjährung von Forderungen von Ämtern verlängert, haben wir hier zusammengefasst.

Was ist die Hemmung der Verjährung im BGB?  

Um eine Verjährung von Forderungen zu verhindern, können bestimmte Maßnahmen diese hemmen. Wann das der Fall ist und welche Forderungen grundsätzlich nicht verjähren, lesen Sie hier

Ratgeber rund um das Thema Verjährung und Verwirkung:

Verjährung von Forderungen: Definition und Bedeutung

Die Frist für eine Verjährung von Forderungen ist im BGB definiert.
Die Frist für eine Verjährung von Forderungen ist im BGB definiert.

Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden? Was genau bedeutet die Verjährung von Forderungen? Verjähren Ansprüche, die Gläubiger an Schuldner haben, können diese nicht mehr eingefordert oder vollstreckt werden. Gläubiger verlieren also diese Ansprüche, wenn sie nicht rechtzeitig tätig werden und den Ablauf hemmen oder die Frist verlängern. 

Welche Verjährungsfristen gelten für welche Forderungen? Die Fristen für eine Verjährung von Forderungen sind in Deutschland gesetzlich definiert. Von Bedeutung ist hier insbesondere der § 195 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß diesem liegt die Frist grundsätzlich bei drei Jahren. Sie gilt für alle Ansprüche, die aus Verträgen oder per Gesetz bestehen, wenn es keine anderslautenden gesetzlichen Regelungen gibt. Das bedeutet auch, dass die Verjährung von Forderungen von Privatpersonen, unter Kaufleuten oder im Inkasso zunächst immer gleich gehandhabt wird.

Neben den Forderungen aus Verträgen und Leistungen bezieht sich die Frist auch auf Schadensersatzansprüche. Auch hier liegt die Verjährung dieser Forderung bei drei Jahren.

Für geschäftliche Beziehungen und Handelsverträge können darüber hinaus weitere gesetzliche Vorgaben gelten. So ist die Verjährung von Forderungen zum Beispiel im Handelsgesetz unter den Paragraphen 605 und 606 HGB ein Thema. Unter Umständen kann die Forderungsverjährung nach HGB bei einem oder zwei Jahren liegen. Diese Fristen beziehen sich auf Schifffahrtsverträge und auf Schadensersatzansprüche, die in der Schifffahrt entstehen können.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Wann die Verjährung von Forderungen einsetzt, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. In § 199 BGB ist dazu Folgendes festgehalten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Forderungsverjährung setzt in der Regel zum Ende des Jahres ein, in dem die Forderung entstanden ist.
Die Forderungsverjährung setzt in der Regel zum Ende des Jahres ein, in dem die Forderung entstanden ist.

Das bedeutet, die Frist für die Verjährung von Forderungen beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird, also gezahlt werden muss. Kann er durch eine Klage eingefordert werden, gilt er als fällig. Beziehen sich die Ansprüche auf einen Schaden, gelten diese erst mit Eintritt des Schadens. Zudem muss der Schuldner bekannt sein und der Anspruchnehmer Kenntnis von seinen Ansprüchen haben.

Ein Beispiel für die Fristberechnung:

Ein Handwerker führt im Juli 2025 Arbeiten durch. Die Rechnung dazu erstellt er im August und sendet sie dem Kunden zu. Die Frist beginnt hier am 31. Dezember 2025 und endet mit dem 31. Dezember 2028. Der Handwerker kann also seine Ansprüche bis zu diesem Tag einfordern und auch einklagen. Mit dem 01. Januar 2029 ist das dann nicht mehr möglich. 

Was gilt bei Forderungen von Ämtern?

Haben Behörden oder Ämter Ansprüche an Schuldner, verjähren diese ebenfalls grundsätzlich nach drei Jahren, sofern nichts anderes gesetzlich definiert ist. Es gibt hier keinen Unterschied zwischen der Verjährung von Forderungen vom Finanzamt, der Agentur für Arbeit oder anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen.

Gleiches gilt für die Verjährung von Forderungen des Insolvenzverwalters. Die dreijährige Frist beginnt gemäß den Bestimmungen aus § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller davon Kenntnis erlangt hat.

Verschiedene Obergrenzen und Ausnahmen bei der Verjährung von Forderungen

Wann verjähren Forderungen von Ämtern? In der Regel nach drei Jahren.
Wann verjähren Forderungen von Ämtern? In der Regel nach drei Jahren.

Wann die Frist für die Verjährung von Forderungen einsetzt, hängt auch davon ab, wann die Kenntnis der Ansprüche erlangt wurde. Es kann also unter Umständen auch länger als drei Jahre dauern, bis Ansprüche verjährt sind.

Das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen. Da diese erst entstehen, wenn der Schaden eingetreten ist und Kenntnis darüber erlangt wurde. Die Ansprüche können jedoch nicht unendlich lange eingefordert werden.

So gelten nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB folgende Höchstgrenzen für die Verjährung von Forderungen:

  • Ansprüche aus Tötungsdelikten, Körperverletzung, Freiheitsentziehung: 30 Jahre
  • Herausgabeanspruch des Eigentümers: 30 Jahre
  • Erbfall: 30 Jahre
  • sonstige Schadensersatzansprüche: 10 Jahre
  • Rechte an einem Grundstück: 10 Jahre
Was hemmt die Verjährung von Forderungen?
Was hemmt die Verjährung von Forderungen?

Darüber hinaus liegt die Verjährung von titulierten Forderungen ebenfalls bei 30 Jahren. Das betrifft zum Beispiel Ansprüche aus Vollstreckungen oder Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Bei Urteilen und Bescheiden beginnt die Frist mit der Rechtskraft. Bei Vergleichen und Urkunden beginnt sie ab der Erstellung der Dokumente. 

Bei Gewährleistungsansprüchen gelten ebenfalls andere Fristen für die Verjährung von diesen Forderungen. Diese verjähren gemäß BGB nach zwei Jahren. Bei Baumängeln ist die Fist nach § 634a BGB auf fünf Jahre verlängert.

Des Weiteren gibt es auch Ansprüche die niemals verjähren. Nach § 194 BGB gilt:

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,

2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Nachfolgend finden Sie eine grafische Zusammenfassung der Verjährung von Forderungen:

Wann tritt die Verjährung nicht ein?

Eine Verjährung von Forderungen tritt nicht ein, wenn sie gehemmt wird oder neu beginnt. Was hemmt die Verjährung von Forderungen? Finden zum Beispiel zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über Ansprüche statt, hemmt das die Verjährung (§ 203 BGB). Sie setzt praktisch aus. Gleiches gilt, wenn Ansprüche mittels einer Klage geltend gemacht werden (§ 204 BGB). 

Die Frist für die Verjährung von Forderungen beginnt neu, wenn:

  • Schuldner Raten oder Abschläge zahlen oder andere Sicherheitsleistungen erbringen.
  • eine Vollstreckungshandlung beantragt wurde.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

2013 erhielt Rechtsanwalt Mathias Voigt seine Zulassung. Er absolvierte zuvor ein Jura-Studium in Rostock sowie ein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung informiert er für schuldenanalyse-kostenlos.de Verbraucher über Insolvenzverfahren und Co.

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