
FAQ: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren findet vor der Insolvenzeröffnung statt. Dafür wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt.
In der Regel dauert ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren maximal drei Monate. Während dieses Zeitraums ruht die Privatinsolvenz.
Der Plan scheitert, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, wobei deren Schweigen als Zustimmung gewertet wird. In gewissen Fällen kann das Gericht eine fehlende Zustimmung ersetzen. Wann das möglich ist, erklären wir hier.
Inhalt:
Welchen Zweck erfüllt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren?

Bevor ein Schuldner Privatinsolvenz anmelden kann, muss er ernsthaft versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Dazu muss er ihnen einen mitteilen, wie er gedenkt, seine Schulden abzuzahlen.
Erst wenn der Versuch eines solchen Schuldenvergleichs gescheitert ist und der Schuldner einen entsprechenden Nachweis darüber vorlegen kann, darf er die Privatinsolvenz anmelden.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren startet jedoch nicht sofort nach Antragstellung. Vielmehr führt das Gericht zunächst noch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch. Dabei wird allen bekannten Gläubigern erneut ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt.
Mithilfe der außergerichtlichen Schuldenbereinigung soll eine Privatinsolvenz des Schuldners möglichst abgewendet werden. Den Gläubigern wird dabei die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, zum Beispiel in Form einer Ratenzahlung, angeboten.
Wie läuft das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ab?

Wie funktioniert ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nun genau? Wenn der Schuldner die Eröffnung der Insolvenz beantragt, muss er gewisse Unterlagen einreichen. Dazu gehört unter anderem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung (InsO) auch ein Schuldenbereinigungsplan, der im gerichtlichen Verfahren verwendet wird.
Es ist also nicht das Gericht, sondern der Schuldner selbst bzw. seine Schuldnerberatung oder ein Anwalt für Schulden, der den Plan für das gerichtliche Verfahren erstellt. Dem Schuldenbereinigungsplan muss genau zu entnehmen sein, wie sich der Schuldner zu entschulden gedenkt. Dazu kann er den Gläubigern beispielsweise eine Ratenzahlung, eine Teilzahlung mit teilweisem Schuldenerlass oder eine Stundung anbieten.
Im Anschluss prüft das Insolvenzgericht, ob der Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei wird begutachtet, ob
- die inhaltlichen Mindestanforderungen, die im Antragsformular (Anlage 7) gefordert werden, erfüllt sind,
- davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der Gläubiger sowohl nach Summe als auch nach Köpfen den Plan annimmt sowie
- ob es für keinen der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan zu einer Schlechterstellung gegenüber den anderen Gläubigern kommt.
Nur, wenn das Gericht ausreichende Erfolgsaussichten erkennen kann, wird ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren tatsächlich durchgeführt. Sollte dies nicht der Fall sein, was bei Privatinsolvenz häufig vorkommt, wird von der Schuldenbereinigung durch das Gericht abgesehen und das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird fortgesetzt. Es schließt sich dann das Insolvenzverfahren an.
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Wann gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen?
Der Schuldner muss dem Gericht eine ausreichende Anzahl an Kopien des Schuldenbereinigungsplans zur Verfügung stellen, damit jeder der bekannten Gläubiger ein Exemplar erhalten kann. Nach der Zustellung haben die Gläubiger dann einen Monat lang Zeit, um auf den Vorschlag zur Schuldenbereinigung zu reagieren.
Stimmen alle Gläubiger zu, gilt der Plan als angenommen. Dabei gilt auch, dass eine ausbleibende Reaktion eines Gläubigers als Zustimmung gewertet wird.
Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht

Zusätzlich besteht gemäß § 309 InsO die Option, dass das Gericht Zustimmungen ersetzen kann, falls ein Gläubiger Einwände gegen ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erhebt. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- Mehr als die Hälfte der Gläubiger hat dem Plan zugestimmt.
- Die Summe der Ansprüche der Gläubiger, die dem Plan zustimmen, ist höher als die Summe der Gesamtansprüche aller Gläubiger.
Die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ist jedoch nicht möglich, wenn dieser Schritt dazu führen würde, dass der betreffende Gläubiger im Vergleich zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt würde oder dass er durch den Plan finanziell schlechter gestellt wird als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Kommt es zur Zustimmung, führt ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren dazu, dass der Schuldner nun nur noch dazu verpflichtet ist, die im Plan genannten Zahlungen an die Gläubiger zu leisten.
Sollte es noch andere Gläubiger geben, die nicht im Schuldenbereinigungsplan genannt wurden, haben diese allerdings das Recht, weiterhin die volle Forderungssumme einzufordern.
Gibt es keine ausreichende Zustimmung für den Plan, dann wird anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet.