
FAQ: Stundung
Eine Stundung ist von Bedeutung, wenn Sie eine fällige Rechnung nicht sofort bezahlen können. So haben Sie mehr Zeit, um Ihre Schulden zu bezahlen. Mehr erfahren Sie hier.
Sie geraten nicht in Schuldnerverzug, weil die Fälligkeit der Forderung verschoben wird. Der Gläubiger darf in dieser Zeit weder Mahnungen schreiben noch Verzugszinsen verlangen. Er darf aber Stundungszinsen berechnen.
Nein, eine Stundung ist nicht mit einer Ratenzahlung gleichzusetzen. Eine Stundung verschiebt den Zeitpunkt der Fälligkeit nach hinten, während mit einer Ratenzahlung nach und nach Schulden abgebaut werden.
Inhalt:
Was ist eine Stundung? Eine kurze Definition

Hat ein Handwerksbetrieb Arbeiten an einer Immobilie abgeschlossen, wird der Kunde im Anschluss eine Rechnung erhalten. Dieser ist zu entnehmen, bis wann er die offene Geldsumme zahlen muss.
Dieses Datum wird auch Fälligkeit genannt. Zahlt der Kunde nicht pünktlich, gerät er in Schuldnerverzug. Es drohen Mahnungen, Verzugszinsen und schlussendlich ein gerichtliches Mahnverfahren.
Nicht immer ist ein Schuldner jedoch dazu in der Lage, eine Rechnung pünktlich zu bezahlen. In einem solchen Fall kann die sogenannte Stundung den im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 286 definierten Verzug hinauszögern. Was ist mit der Stundung genau gemeint: Einfach ausgedrückt verschiebt sie den Zeitpunkt der Fälligkeit weiter nach hinten.
Schuldner und Gläubiger müssen das Moratorium gemeinsam vereinbaren. Sie als Schuldner haben keinen Anspruch auf die Gewährung einer Stundung. Der Gläubiger kann dies auch ablehnen.
Begründen Sie glaubhaft und stichhaltig, warum Sie den Betrag nicht zur Fälligkeit zahlen können. Stimmt der Gläubiger der Stundung zu, müssen Sie die Forderung zur neuen Fälligkeit voll bezahlen, falls Sie nicht zusätzlich eine Ratenzahlung vereinbaren. Beachten Sie, dass der Gläubiger für den Zeitraum der Stundung Zinsen verlangen kann, was die zu zahlende Summe erhöht.
Weitere Ratgeber zum Thema „Schulden abbauen“:
Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren

Die Privatinsolvenz bringt nicht zu vernachlässigende Kosten mit sich. Dazu gehören unter anderem die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten müssen vom Insolvenzschuldner getragen werden.
Verfügt er über kein ausreichendes Vermögen, hat er die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Das bedeutet, dass der Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Verfahrenskosten zahlen muss. Stattdessen wird zur Deckung – wenn möglich – das pfändbare Einkommen bzw. Vermögen des Schuldners, welches während der Wohlverhaltensphase abgeführt werden muss, verwendet.
Reicht dies nicht aus, um die Verfahrenskosten vollständig abzuzahlen, wird nach der Restschuldbefreiung in der Regel eine Ratenzahlung vereinbart. Der Insolvenzschuldner muss dann maximal 48 Monate lang Raten zahlen.
Die Stundung erfolgt nicht automatisch. Vielmehr müssen Insolvenzschuldner einen speziellen Stundungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dies sollten Sie zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf die Erteilung der Restschuldbefreiung erledigen.
Stundung beim Finanzamt: Besonderheiten im Steuerrecht
Vor allem Selbstständige werden mitunter mit hohen Steuernachzahlungen konfrontiert. Je nach finanzieller Lage des Betroffenen kann es schwierig werden, eine hohe Summe auf einen Schlag aufzubringen.
In einem solchen Fall können Betroffene einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer Stundung ist § 222 der Abgabenordung (AO):
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Steuerpflichtige müssen also einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen, damit eine Stundung gemäß AO möglich ist. Wichtig ist hierbei, dass Ihr Antrag nur dann genehmigt wird, wenn eine erhebliche Härte gegeben ist, die Sie detailliert begründen können. Dabei können zwei Arten von Gründen unterschieden werden:
- Persönliche Billigkeitsgründe: Eine Stundung kann unter anderem dann genehmigt werden, wenn Sie schwer erkrankt sind oder von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Wichtig ist, dass Sie nicht selbst daran schuld sind, dass Sie die Steuern nicht pünktlich zahlen können.
- Sachliche Billigkeitsgründe: Diese liegen unter anderem vor, wenn der Steuerschuldner in naher Zukunft eine Erstattung der betreffenden Beiträge erwartet.
Die Stundung verschiebt die Fälligkeit in der Regel um maximal sechs Monate. Das Finanzamt berechnet außerdem Stundungszinsen. Laut § 234 AO kann darauf jedoch verzichtet werden, wenn die Erhebung unbillig wäre.
Die Stundung im Video erklärt
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