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Stundung: Einen Zahlungsaufschub beim Gläubiger beantragen

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit einer Forderung nach hinten.
Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit einer Forderung nach hinten.

Eine schwere Erkrankung, plötzlich eintretende Arbeitslosigkeit oder andere Gründe können dazu führen, dass eine Person eine Rechnung nicht pünktlich zahlen kann. Unter gewissen Umständen kann eine Stundung helfen, indem sie dem Schuldner mehr Zeit einräumt.

FAQ: Stundung

Was ist eine Stundung der Forderung?

Eine Stundung ist von Bedeutung, wenn ein Schuldner eine offene Rechnung nicht pünktlich bezahlen kann. Sie stellt einen Zahlungsaufschub dar. Der Schuldner muss also erst später zahlen, als ursprünglich vereinbart wurde. Mehr zu den Grundlagen erfahren Sie hier.

Welche Folgen hat eine Stundung?

Die Stundung sorgt dafür, dass der Schuldner nicht in Verzug gerät, da die Fälligkeit der Forderung nach hinten verschoben wird. So können Sie Schulden vermeiden. Der Gläubiger darf in dieser Zeit keine Mahnungen schreiben oder Verzugszinsen verlangen. Dafür kann er jedoch Stundungszinsen berechnen.

Ist eine Stundung gleich Ratenzahlung?

Nein, eine Stundung ist nicht mit einer Ratenzahlung gleichzusetzen. Eine Stundung verschiebt den Zeitpunkt der Fälligkeit nach hinten, während mit einer Ratenzahlung nach und nach Schulden abgebaut werden. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine Stundung mit einer Ratenzahlung verbunden werden.

Was ist eine Stundung? Eine kurze Definition

In einer Stundungsvereinbarung werden wichtige Punkte festgehalten.
In einer Stundungsvereinbarung werden wichtige Punkte festgehalten.

Hat ein Handwerksbetrieb Arbeiten an einer Immobilie abgeschlossen, wird der Kunde im Anschluss eine Rechnung erhalten. Dieser ist zu entnehmen, bis wann er die offene Geldsumme zahlen muss. Dieses Datum wird auch Fälligkeit genannt. Zahlt der Kunde nicht pünktlich, gerät er in Zahlungsverzug. Es drohen Mahnungen, Verzugszinsen und schlussendlich ein gerichtliches Mahnverfahren.

Nicht immer ist ein Schuldner jedoch dazu in der Lage, eine Rechnung pünktlich zu bezahlen. In einem solchen Fall kann die sogenannte Stundung den im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 286 definierten Verzug hinauszögern. Was ist mit der Stundung genau gemeint: Einfach ausgedrückt verschiebt sie den Zeitpunkt der Fälligkeit weiter nach hinten.

Die Stundung müssen Schuldner und Gläubiger gemeinsam vereinbaren. Dabei wird in der Regel eine Stundungsvereinbarung aufgesetzt, der die nötigen Informationen zu entnehmen sind. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Schuldner keinen Anspruch auf die Gewährung einer Stundung haben. Der Gläubiger kann dies auch ablehnen.

Es hilft, wenn Sie glaubhaft und stichhaltig darlegen können, warum Sie den Betrag nicht zur Fälligkeit zahlen können. Stimmt der Gläubiger der Stundung zu, müssen Sie die offene Summe in der Regel zur neuen Fälligkeit voll bezahlen. In manchen Fällen ist es jedoch auch möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Beachten Sie, dass der Gläubiger für den Zeitraum der Stundung Zinsen verlangen kann, was die zu zahlende Summe erhöht.

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren

Im Falle einer Stundung kann der Gläubiger Stundungszinsen verlangen.
Im Falle einer Stundung kann der Gläubiger Stundungszinsen verlangen.

Die Privatinsolvenz bringt nicht zu vernachlässigende Kosten mit sich. Dazu gehören unter anderem die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten müssen vom Insolvenzschuldner getragen werden.

Verfügt er über kein ausreichendes Vermögen, hat er die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Das bedeutet, dass der Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Verfahrenskosten zahlen muss. Stattdessen wird zur Deckung – wenn möglich – das pfändbare Einkommen bzw. Vermögen des Schuldners, welches während der Wohlverhaltensphase abgeführt werden muss, verwendet.

Reicht dies nicht aus, um die Verfahrenskosten vollständig abzuzahlen, wird nach der Restschuldbefreiung in der Regel eine Ratenzahlung vereinbart. Der Insolvenzschuldner muss dann maximal 48 Monate lang Raten zahlen.

Die Stundung erfolgt nicht automatisch. Vielmehr müssen Insolvenzschuldner einen speziellen Stundungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dies sollten Sie zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf die Erteilung der Restschuldbefreiung erledigen.

Stundung beim Finanzamt: Besonderheiten im Steuerrecht

Vor allem Selbstständige werden mitunter mit hohen Steuernachzahlungen konfrontiert. Je nach finanzieller Lage des Betroffenen kann es schwierig werden, eine hohe Summe auf einen Schlag aufzubringen.

In einem solchen Fall können Betroffene einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer Stundung ist § 222 der Abgabenordung (AO):

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Steuerpflichtige müssen also einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen, damit eine Stundung gemäß AO möglich ist. Wichtig ist hierbei, dass Ihr Antrag nur dann genehmigt wird, wenn eine erhebliche Härte gegeben ist, die Sie detailliert begründen können. Dabei können zwei Arten von Gründen unterschieden werden:

  1. Persönliche Billigkeitsgründe: Eine Stundung kann unter anderem dann genehmigt werden, wenn Sie schwer erkrankt sind oder von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Wichtig ist, dass Sie nicht selbst daran schuld sind, dass Sie die Steuern nicht pünktlich zahlen können.
  2. Sachliche Billigkeitsgründe: Diese liegen unter anderem vor, wenn der Steuerschuldner in naher Zukunft eine Erstattung der betreffenden Beiträge erwartet.

Die Stundung verschiebt die Fälligkeit in der Regel um maximal sechs Monate. Das Finanzamt berechnet außerdem Stundungszinsen. Laut § 234 AO kann darauf jedoch verzichtet werden, wenn die Erhebung unbillig wäre.

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