
FAQ: Absonderungsrecht gemäß InsO
Absonderungsrecht bedeutet laut Definition, dass ein Gläubiger im Insolvenzverfahren aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts bevorzugt befriedigt wird. Hier erfahren Sie mehr.
Ein Aussonderungsrecht besteht an einer Sache, die nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein Absonderungsrecht berechtigt zur bevorzugten Befriedigung aus einem Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört.
Das Sicherungsrecht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, wird nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Inhalt:
Wann besteht ein Absonderungsrecht?

Absonderungsberechtigte Gläubiger besitzen ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand, der dem Schuldner gehört, z. B. an einem Grundstück oder einem Kraftfahrzeug.
Dieses Recht dient ihnen als Absicherung gegen dessen mögliche Insolvenz.
Denn es sichert ihnen eine bevorzugte Befriedigung im Insolvenzverfahren – noch bevor die Insolvenzgläubiger Geld für ihre Forderungen erhalten.
Ein Absonderungsrecht wird zum Beispiel begründet durch folgende Rechte:
- Grundschuld oder Hypothek zugunsten eines Gläubigers (§ 49 InsO)
- Pfandrecht (§ 50 InsO)
- Sicherungsübereignung (§ 51 InsO) oder
- Sicherungsabtretung (§ 51 InsO).
Das jeweilige Sicherungsrecht muss an einem Gegenstand bestehen, der zur Insolvenzmasse – also dem pfändbaren Schuldnervermögen – gehört und bereits vor der Eintritt der Insolvenz bestellt worden sein.
Absonderung im Insolvenzrecht am Beispiel erklärt
Die abgesonderte Befriedigung hat große Bedeutung als Kreditsicherheit. Vergibt zum Beispiel eine Bank einen Immobilienkredit an einen Verbraucher, der sich davon ein Grundstück kauft, so lässt sie sich als Sicherheit eine Grundschuld an diesem Grundstück bestellen und begründet damit ein Absonderungsrecht.
So kann sie auf die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betreiben, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist und Insolvenz anmelden muss. Nach der Insolvenzeröffnung braucht sie lediglich den Vollstreckungstitel auf den Insolvenzverwalter umschreiben zu lassen und ihm den Titel anschließend zuzustellen.
Nach der Zwangsversteigerung der Immobilie erhält sie die gesamte Kreditsumme nebst Zinsen und Kosten aus dem Versteigerungserlös erstattet. Die anderen Gläubiger müssen sich dem Rest des Erlöses zufriedengeben, sofern denn noch etwas übrig bleibt. Er wird gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.
Eigentlich müssen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden, sodass jeder von ihnen denselben prozentualen Anteil seiner Forderung bezahlt bekommt. Das Absonderungsrecht ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil absonderungsberechtigte Gläubiger bevorzugt behandelt werden. Ihnen allein steht der besicherte Gegenstand bis zur Höhe ihres Absonderungsrechts zur Befriedigung ihrer Forderung zur Verfügung. Nach der Verwertung des Gegenstands bleibt für alle anderen Gläubiger höchstens noch ein Teilerlös übrig.
Absonderungsrecht richtig geltend machen

Absonderungsberechtigte Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie beanspruchen.
Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, sein Sicherungsrecht und mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verlieren, falls dieser den mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand verwertet, ohne dieses Absonderungsrecht zu berücksichtigen.
Absonderungsberechtigte Gläubiger nehmen als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teil, „soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet.“ Deshalb können sie ihre Forderung auch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Aufgrund ihres Sicherungsrechts wurden absonderungsberechtigte Gläubiger aber bereits bevorzugt behandelt und aus dem Verwertungserlös des besicherten Gegenstands befriedigt. Deshalb dürfen sie ihre Forderung laut § 52 InsO nur insoweit zur Insolvenztabelle anmelden, als sie den Verzicht auf ihr Absonderungsrecht erklären oder soweit sie trotz bevorzugter Befriedigung mit ihrer Forderung ausfallen.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Die Bank aus dem obigen Beispiel besitzt nicht nur die Grundschuld als Absonderungsrecht, sondern auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Diesen könnte sie zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet oder wenn die Verwertung der Immobilie nicht ausreicht, um die gesamte Kreditsumme einzutreiben.
Unterschied zwischen Absonderungsrecht und Aussonderungsrecht
Ein Absonderungsrecht besteht immer an einem Gegenstand, der dem Schuldner schon vor der Insolvenzeröffnung gehört hat und damit in die Insolvenzmasse fällt.
Ein Aussonderungsrecht bezieht sich demgegenüber immer auf eine Sache, die im Eigentum eines Dritten steht und folglich gar nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dieser Dritte kann die Herausgabe der Sache – also die Aussonderung aus der Masse – verlangen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger und nehmen damit auch nicht am Insolvenzverfahren teil.