
FAQ: Aussonderungsrecht, § 47 InsO
Aussonderungsrecht bedeutet laut Definition, dass jemand einen Herausgabeanspruch an einem bestimmten Gegenstand hat, weil die Sache ihm und nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Der klassische aussonderungsberechtigte Gläubiger ist z. B. der Eigentümer einer Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet.
Während das Aussonderungsrecht nur einen Herausgabeanspruch begründet, gibt das Absonderungsrecht dem Begünstigten lediglich ein vorrangiges Befriedigungsrecht.
Inhalt:
Was ist ein Aussonderungsrecht?

Während des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners – die Insolvenzmasse – verwertet und der Erlös an seine Gläubiger verteilt.
Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO soll verhindern, dass dabei auch schuldnerfremdes Eigentum verwertet wird.
Damit macht ein Gläubiger geltend, dass ein konkreter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil er einen persönlichen oder dinglichen Anspruch darauf hat.
Der klassische aussonderungsberechtigte Gläubiger ist der Eigentümer einer Sache – vorausgesetzt, es handelt sich nicht bloß um Sicherungseigentum.
Ein Aussonderungsrecht hat zum Beispiel auch der …
- Eigentümer im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts, etwa der Verkäufer eines Pkw, der laut Kaufvertrag so lange Eigentümer des Fahrzeugs bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der Verkäufer kann die Herausgabe der verkauften Sache aber nur verlangen, wenn er seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
- Vermieter, der vom Mieter die Herausgabe der vermieteten Sache, beispielsweise des Mietwagens, verlangen kann. Dafür muss er den Mietvertrag kündigen.
- Verleiher, der die Herausgabe der verliehenen Sache verlangen kann, nachdem er den Leihvertrag gekündigt hat.
Rückforderungsanspruch auf Mietkaution als Aussonderungsrecht?

Geht ein Vermieter in die Insolvenz, stellt sich für die Mieter die Frage, ob sie hinsichtlich der Rückforderung der Mietkaution lediglich Insolvenzgläubiger sind oder ob ihr Rückforderungsanspruch ein Aussonderungsrecht darstellt.
Die Mietkaution ist und bleibt Vermögen des Mieters. Sie dient dem Vermieter lediglich als Sicherheit für mögliche Mietschulden oder für Schäden an der Mietsache. Er ist laut § 551 Abs. 3 S. 3 BGB verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Somit hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Aussonderungsrecht an der Mietkaution.
Laut Bundesgerichtshof (BGH, 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06) gilt das aber nur, wenn der Vermieter die Kaution auch tatsächlich von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Anderenfalls stellt der Rückforderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss.
Wie kann ich mein Aussonderungsrecht geltend machen? Muster
Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind laut § 47 InsO keine Insolvenzgläubiger und genießen im Insolvenzverfahren eine besonders privilegierte Position. Der Insolvenzverwalter muss die auszusondernden Gegenstände „aus der Insolvenzmasse herausnehmen“ und an die Aussonderungsberechtigten herausgeben, sodass die wieder frei darüber verfügen können.

Anders als Insolvenzgläubiger melden aussonderungsberechtigte Gläubiger ihren Anspruch nicht zur Insolvenztabelle an. Sie müssen ihren Anspruch unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend machen und die Herausgabe des genau bezeichneten Gegenstands vom Insolvenzverwalter verlangen. Wie ein solches Verlangen aussehen kann, veranschaulicht unten stehendes Muster.
Gegebenenfalls muss der Gläubiger sein Aussonderungsrecht gerichtlich durchsetzen und Klage gegen den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse erheben – sofern er nicht schon gegen den Schuldner auf Herausgabe geklagt hat.
Wenn Sie Ihr Aussonderungsrecht außergerichtlich geltend machen möchten, bieten Ihnen folgendes Muster eine erste Orientierung.
- Geltendmachung vom Aussonderungsrecht: Muster (.doc)
- Geltendmachung vom Aussonderungsrecht: Muster (PDF)
Name und Anschrift des Mieters
(Aussonderungsberechtigter)
Name und Anschrift
des Insolvenzverwalters
Datum
Betrifft Insolvenzverfahren über das Vermögen von … beim Insolvenzgericht: … (Az.: …)
Herausgabeforderung wegen Aussonderungsrecht
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
ich war Mieter der Wohnung … in …, die sich im Eigentum des Insolvenzschuldners befindet. Das Mietverhältnis wurde am … durch meine Kündigung vom … beendet. Der Insolvenzschuldner hat die Mietsache anstandslos abgenommen.
Wie im Mietvertrag vereinbart, habe ich eine Mietkaution in Höhe von … € geleistet. Der Insolvenzschuldner hat diese Kaution auf einem Mietkautionskonto bei der (Name der Bank, IBAN) als Sparguthaben angelegt.
Als Nachweis füge ich eine Kopie des Mietvertrags und einen aktuellen Kontoauszug zu diesem Konto bei.
Damit steht mir ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Kontoguthabens zu. Ich fordere Sie deshalb auf, dieses Guthaben nebst Zinsen auf mein Konto bei der (Name der Bank, IBAN) zu überweisen.
Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum, Unterschrift
Ersatzaussonderung im Sinne des § 48 InsO
Manchmal ist eine Aussonderung des Gegenstands aus der Insolvenzmasse nicht mehr möglich, weil der Schuldner oder der Insolvenzverwalter ihn unberechtigterweise veräußert hat.
Ein Beispiel: Der Schuldner hatte sich ein Auto geliehen. Nach der Insolvenzeröffnung verkauft der Insolvenzverwalter diesen Wagen.
In einem solchen Fall „verwandelt“ sich das Aussonderungsrecht dahingehend, dass der Berechtigte, z. B. der Eigentümer des Wagens…
- entweder die Abtretung des Anspruchs auf Gegenleistung (auf Kaufpreiszahlung) oder
- die Auszahlung der Gegenleistung verlangen kann, sofern diese noch von der Insolvenzmasse unterscheidbar ist.