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Die Gläubigerbegünstigung – Wann liegt der Straftatbestand vor?

Die Gläubigerbegünstigung vor der Insolvenz ist nach § 283c StGB strafbar.
Die Gläubigerbegünstigung vor der Insolvenz ist nach § 283c StGB strafbar.

FAQ: Gläubigerbegünstigung

Was ist eine Gläubigerbegünstigung?

Die Gläubigerbegünstigung ist laut Definition eine Insolvenzstraftat, bei der ein zahlungsunfähiger Schuldner wissentlich einen Gläubiger anderen Gläubigern gegenüber bevorteilt.

Wie wird die Gläubigerbegünstigung bestraft?

Einem Schuldner droht bei Gläubigerbegünstigung in Deutschland eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Diese Liste erklärt, wann der Tatbestand erfüllt ist.

Ist die Beihilfe bei der Gläubigerbegünstigung auch strafbar?

Ja, auch die Mittäter, die daran teilnehmen, machen sich strafbar. Hier erklären wir mehr dazu.

Ratgeber über andere Vermögensdelikte und Insolvenzstraftaten:

Ist die Gläubigerbegünstigung eine Insolvenzstraftat?

Begeht eine Person die Gläubigerbegünstigung in der Privatinsolvenz, wird ein Gläubiger unzulässig bevorzugt.
Begeht eine Person die Gläubigerbegünstigung in der Privatinsolvenz, wird ein Gläubiger unzulässig bevorzugt.

Für die Betroffenen bedeutet eine finanzielle Krise, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung häufig erheblichen Druck.

Eine solche Situation ist für sich genommen nicht strafbar. Dennoch kann es vorkommen, dass Schuldner in dieser Lage Handlungen vornehmen, die strafbar sind. Diese werden als Insolvenzstraftaten bezeichnet.

Eine Form der Insolvenzstraftat, die Schuldner begehen können, ist die Gläubigerbegünstigung. § 283c StGB stellt diese Handlung unter Strafe. Laut § 283c Abs. 1 StGB ist der Tatbestand erfüllt, wenn alle folgenden Punkte zutreffen.

  • Der Schuldner ist bewusst zahlungsunfähig.
  • Er gewährt einem bestimmten Gläubiger eine Leistung, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt keinen rechtlichen Anspruch darauf hat. Diese Leistung kann eine Rückzahlung, eine Sicherheit oder eine sonstige Bevorzugung sein.
  • Der Schuldner handelt dabei mit dem Ziel, den Gläubiger absichtlich oder wissentlich besserzustellen als andere Gläubiger.

Gemäß § 283c Abs. 2 StGB ist sogar der Versuch einer Gläubigerbevorzugung strafbar. Wenn ein Schuldner beispielsweise versucht, einem Gläubiger trotz Zahlungsunfähigkeit Geld zu überweisen, das Konto aber bereits gesperrt ist, so scheitert die Begünstigung – der Tatbestand bleibt jedoch bestehen. Auch die Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung ist strafbar.

Wie wird die Gläubigerbegünstigung bestraft?

Die Gläubigerbevorzugung wird nach StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Die Gläubigerbevorzugung wird nach StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Wenn der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung festgestellt wird, droht dem Schuldner eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

§ 283c Abs. 3 StGB legt fest, dass ein Schuldner nur dann strafbar ist, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, es liegt also eine klare Zahlungsunfähigkeit vor.
  • Die Insolvenz wurde beantragt und das Verfahren wurde eröffnet.
  • Der Insolvenzantrag wurde mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass zwar ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, dieses jedoch nicht eröffnet wurde, da das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Auch in diesem Fall besteht also ein klarer Fall der Zahlungsunfähigkeit.
Bei der Gläubigerbegünstigung durch Dritte hilft eine dritte Person dem Gläubiger, eine unzulässige Zahlung zu erhalten.
Bei der Gläubigerbegünstigung durch Dritte hilft eine dritte Person dem Gläubiger, eine unzulässige Zahlung zu erhalten.

Bei diesen Punkten handelt es sich also um die sogenannten Strafbarkeitsvoraussetzungen. Trifft keiner dieser Fälle auf den Schuldner zu, ist das Verhalten nicht strafbar.

Bei der Gläubigerbegünstigung ist die Beihilfe gemäß § 27 StGB ebenfalls strafbar. Das Strafmaß für den Mittäter entspricht gemäß § 27 Abs. 2 StGB dem der Haupttat.

Beihilfe liegt ebenfalls vor, wenn eine dritte Person (z. B. ein Freund, Mitarbeiter oder Angehöriger des Schuldners) aktiv dazu beiträgt, dass ein einzelner Gläubiger bevorzugt wird, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies wird als Gläubigerbegünstigung durch Dritte bezeichnet.

Welche Beispiele gibt es für die Gläubigerbegünstigung?

Schuldner können durch verschiedene Handlungen den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung erfüllen. Folgende Punkte veranschaulichen die häufigsten Methoden, wie Schuldner einen Gläubiger bevorzugen:

Ein Schuldner begeht die Gläubigerbegünstigung zum Beispiel, wenn er dem Gläubiger nachträglich eine Sicherheit gibt.
Ein Schuldner begeht die Gläubigerbegünstigung zum Beispiel, wenn er dem Gläubiger nachträglich eine Sicherheit gibt.
  • Zahlungen an einzelne Gläubiger: Der Schuldner zahlt eine Forderung an den Gläubiger, obwohl diese noch nicht fällig ist und andere Gläubiger keine Zahlungen erhalten.
  • Bestellung einer Sicherheit: Der Schuldner gibt einem Gläubiger nachträglich eine Sicherheit – zum Beispiel eine Grundschuld, eine Bürgschaft oder ein Pfandrecht – obwohl dieser keinen Anspruch darauf hat.
  • Leistung in abweichender Form oder zu einem anderen Zeitpunkt: Der Gläubiger erhält seine Forderung entweder vorzeitig oder in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Form. Ein Beispiel hierfür ist ein Schuldner, der statt einer Geldzahlung eine Sache übergibt.

Was ist eine Schuldnerbegünstigung?

Die Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn eine dritte Person dem Schuldner hilft, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen – etwa indem sie das Geld versteckt oder weiterleitet. Der Täter ist hier ein Dritter und nicht der Schuldner selbst.

Bei der Gläubigerbegünstigung dagegen handelt der Schuldner selbst, indem er einen bestimmten Gläubiger bevorzugt. Beide Fälle sind strafbar, verfolgen jedoch unterschiedliche Schutzziele im Insolvenzrecht.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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