
FAQ: Gläubigerschutz
Der Gläubigerschutz umfasst alle Regeln, die den Gläubiger vor einem Forderungsausfall schützen sollen.
Gläubigerschutzprinzip und Gläubigerschutz meinen dasselbe: Regeln, die den Gläubiger vor Verlusten und finanziellen Risiken schützen. Sie sorgen unter anderem dafür, dass Schulden auch beglichen werden.
Im Vertragsrecht sichern z. B. Bürgschaften und andere Sicherheiten die Forderungen ab. Dieser Gläubigerschutz ist im BGB verankert.
Video: Basiswissen rund um den Gläubiger
Ratgeber zu konkreten Instrumenten des Gläubigerschutzes:
Inhalt:
Was ist Gläubigerschutz?
Gläubiger tragen einige Risiken mit sich. Der Gläubigerschutz soll diese Risiken minimieren. Gläubigerrisiken lassen sich in drei Kategorien einteilen:

- Informationsrisiko: Es kann passieren, dass der Gläubiger sich aufgrund von Fehlinformationen des Schuldners für ein Kreditrisiko entscheidet, das er unter den tatsächlichen Umständen nicht eingegangen wäre. Das kann im Nachhinein zu einem bösen Erwachen führen.
- Insolvenzrisiko: Es besteht immer die Gefahr, dass der Schuldner seine Schulden schlichtweg nicht mehr begleichen kann und er Insolvenz anmeldet.
- Verlustrisiko: Aus dem Insolvenzrisiko ergibt sich das Verlustrisiko. Der Gläubiger kann die geschuldete Leistung verlieren, wenn der Schuldner die Ansprüche nicht oder nur zum Teil erfüllen kann.
Das Gläubigerschutzprinzip soll diese Risiken eindämmen.
Der Gläubigerschutz im HGB
Das Handelsgesetzbuch sieht einige Maßnahmen vor, um Gläubiger vor zu großen Risiken zu bewahren. Zentrales Element ist hierbei die sogenannte Bilanz. Dabei handelt es sich um eine Auflistung aller Vermögenswerte eines Unternehmens inklusive Angaben zur Herkunft des Kapitals. Durch eine Bilanz ist es also möglich, einen genauen Überblick über die finanzielle Situation eines Unternehmens zu bekommen. Das kann Gläubigern dabei helfen, Risiken realistisch einschätzen und fundierte Entscheidungen treffen zu können.

Ein wichtiger Grundsatz innerhalb der Bilanzierung beziehungsweise im Gläubigerschutz ist das Vorsichtsprinzip. In § 252 des HGB ist festgehalten, dass ein Unternehmen die Angaben zu seiner finanziellen Situation unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste vornehmen muss. Es darf sich also nicht besser präsentieren, als es tatsächlich dasteht und ist dazu verpflichtet, erwartete Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen. Gewinne dürfen in einer Bilanz auch erst berücksichtigt werden, wenn sie bereits erwirtschaftet wurden.
Ein weiterer wichtiger Baustein im Handelsrecht sind die Pfandrechte. Die Berechtigung zur Pfändung wird jedoch nur für bestimmte Personengruppen vergeben, und zwar für Frachtführer, Kommissionäre, Lagerhalter und Spediteure.
Ein gängiger Weg, um sich im Handelsrecht vor Gläubigerrisiken zu schützen, ist die Vorkasse.
Gläubigerschutz im BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in § 242 festgelegt, dass der Schuldner zu Treu und Glauben verpflichtet ist, sich also vertrauenswürdig und aufrichtig verhalten muss:
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auf diesem Grundsatz bauen die weiteren Maßnahmen zum Gläubigerschutz im BGB auf. So sind zum Beispiel verschiedene Möglichkeiten der Absicherung vorgesehen, unter anderem die Bürgschaft einer dritten Person, der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, die Abtretung von Forderungen und Grundpfandrechte. Zusätzlich sind, ähnlich wie im Handelsrecht, gesetzliche Pfandrechte vorgesehen; unter anderem für Vermieter und Gastwirte.
Wie funktioniert Gläubigerschutz im Insolvenzrecht?

Auch der beste Gläubigerschutz kann nicht immer verhindern, dass ein Schuldner Insolvenz anmelden muss. Im Insolvenzverfahren sollen die Forderungen der Gläubiger zwar möglichst umfassend beglichen werden.
Doch das bedeutet noch lange nicht, dass das Schuldnervermögen, also die Insolvenzmasse, dafür auch ausreicht.
Zum Schutz der Gläubiger sichert der Insolvenzverwalter die vorhandene Masse nach der Insolvenzeröffnung und sorgt für eine gleichmäßige Verteilung an alle Gläubiger.
