
FAQ: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist kein Titel für die Zwangsvollstreckung, sondern eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichts, genauer gesagt, eines Rechtspflegers.
Der Gläubiger benötigt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Pfändung von Forderungen, z. B. für die Kontopfändung. Der PfÜB wird dem Drittschuldner – der Bank bei einer Kontopfändung oder dem Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung – zugestellt.
Dem Schuldner steht das Rechtsmittel der Erinnerung laut § 766 ZPO zur Verfügung. Er kann sich damit aber nur gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren.
Inhalt:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Kontopfändung erforderlich

Insbesondere die Lohn- und die Kontopfändung sind für den Gläubiger besonders effektiv. Denn dabei wendet er sich quasi direkt an den Arbeitgeber bzw. die Bank des Schuldners, um dessen Einkommen bzw. Guthaben einzuziehen. Die Bank bzw. der Arbeitgeber sind als Drittschuldner verpflichtet, an der Forderungspfändung mitzuwirken.
Die Pfändung von Forderungen ist allerdings nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: Zusätzlich zum Vollstreckungstitel, der auch dem Schuldner zugestellt werden muss, und der sogenannten Vollstreckungsklausel benötigt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen PfÜB beantragt er beim Vollstreckungsgericht.
Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist keine Gültigkeitsdauer vorgesehen. Die Pfändung endet erst, wenn die im PfÜB benannte Forderung des Gläubigers vollständig erfüllt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Drittschuldner verpflichtet, die pfändbaren Beträge an den Gläubiger anzuführen. Die Zwangsvollstreckung wird nur unterbrochen, wenn das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss per Beschluss aufhebt oder einstweilen einstellt.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – was ist das genau?
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Vollstreckungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der neben dem Ausspruch der Pfändung unter anderem folgende Angaben beinhaltet:
- Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner
- Forderung des Gläubigers
- gepfändete Forderung des Schuldners
- Arrestatorium (Zahlungsverbot): Der Drittschuldner darf die gepfändete Forderung nicht an den Schuldner leisten.
- Inhibitorium (Verfügungsverbot): Der Schuldner darf nicht mehr über seine Forderung verfügen und sie vor allem nicht mehr einziehen.
Anschließend wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt. Meistens beauftragt der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher damit. Erst mit dieser Zustellung wird die Pfändung wirksam.

Der PfÜB besteht eigentlich aus zwei Beschlüssen, die folgende Wirkungen entfalten:
- Der Pfändungsbeschluss verbietet es dem Drittschuldner, weiterhin an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wiederum ist es fortan verboten, seine Forderung einzuziehen. Mit diesem Beschluss wird die Forderung des Schuldners – beispielsweise auf Auszahlung seines Bankguthabens oder seines Arbeitseinkommens – beschlagnahmt. Zahlt der Drittschuldner trotzdem an den Schuldner, so macht er sich dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.
- Mit dem Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung übertragen (im Juristendeutsch: „überwiesen“). Der Drittschuldner ist damit verpflichtet, die von der Pfändung erfassten Beträge an den Gläubiger auszuzahlen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch dem Schuldner zugestellt, allerdings erst nach der Zustellung an den Drittschuldner. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Schuldner seine Forderung vor der Pfändung einzieht und die Pfändung so ins Leere laufen lässt.
Im Falle einer drohenden Pfändung sollte der Schuldner sein Konto schnellstmöglich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Denn die Bank berücksichtigt die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Anders bei der Lohn- oder Gehaltspfändung: Hier muss der Arbeitgeber die pfändbaren und unpfändbaren Bezüge ermitteln.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner

Wenn der Gläubiger gleichzeitig Lohn und Konto des Schuldners pfänden möchte, muss er alle Drittschuldner im Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeben. Das Formular lässt dafür ausreichend Platz. Dabei muss erkennbar sein, welche Forderung gegen welchen Drittschuldner besteht.
Weil der PfÜB jedem einzelnen Drittschuldner zugestellt werden muss, benötigt der Gläubiger auch mehrere Ausfertigungen vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wie viele Abschriften erforderlich sind, richtet sich nach der Anzahl der Drittschuldner.