
Das Wichtigste zur Gesamtschuld
Gesamtschuld bedeutet, dass mehrere Personen für dieselbe Schuld haften und der Gläubiger von jedem Einzelnen die gesamte Leistung fordern kann, bis die Schuld vollständig beglichen ist.
Derjenige, der die gesamten Schulden beglichen hat, hat im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner. Die Aufteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil an der Schuld, der oft durch die Verursachung oder vertragliche Vereinbarungen bestimmt wird.
Eine Störung der Gesamtschuld liegt vor, wenn ein Gesamtschuldverhältnis besteht, aber einer der Schuldner aufgrund einer Haftungsprivilegierung (z.B. im Arbeitsrecht oder Familienrecht) dem Gläubiger gegenüber nicht voll haftet. Dies führt zu einer komplexen Ausgleichsregelung im Innenverhältnis.
Inhalt:
Wann liegt eine Gesamtschuld vor?

Die Gesamtschuld ist ein juristisches Konzept, das immer dann relevant wird, wenn mehrere Personen für ein und dieselbe Leistung oder einen Schaden verantwortlich sind. Die Auswirkungen der Gesamtschuld regelt das BGB, insbesondere in den Paragraphen 421 ff.. Im Kern bedeutet Gesamtschuld, dass ein Gläubiger von jedem der Schuldner die gesamte Leistung fordern kann.
Er muss sich nicht aussuchen, wen er in Anspruch nimmt, und er muss sich auch nicht mit Teilleistungen zufriedengeben. Erst wenn die gesamte Leistung erbracht ist, erlischt die Schuld für alle Gesamtschuldner.
Beispiel: Zwei Personen unterschreiben gemeinsam einen Mietvertrag. Der Vermieter kann sich die volle Miete dann von nur einem der Mieter holen.
Das Gesamtschuldverhältnis: Definition und Voraussetzungen
Wann ein Gesamtschuldverhältnis entsteht ist in § 421 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Dort heißt es:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Die Voraussetzungen der Gesamtschuld sind dabei klar definiert: Es muss eine Mehrheit von Schuldnern geben, eine Gleichheit des Leistungsinteresses (alle schulden dasselbe) und die Möglichkeit, dass der Gläubiger die gesamte Leistung von jedem Einzelnen fordern kann.
Wie entsteht eine Gesamtschuld?

Die Entstehung der Gesamtschuld kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, beispielsweise durch Gesetz (wie bei der Haftung mehrerer Schädiger), durch Vertrag (z.B. bei Bürgschaften) oder durch gemeinschaftliches Handeln.
Ein klassisches Beispiel ist der Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrer einen Schaden verursachen. Beide haften dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Auch eine Gesamtschuld zwischen Architekt und Bauunternehmer ist möglich, wenn beide für Mängel am Bauwerk verantwortlich sind.
Ebenso sind im Rahmen einer Bürgschaft bezüglich der Grundschuld Gesamtschuld-Konstellationen denkbar, bei denen mehrere Personen für eine Verbindlichkeit einstehen. Bei Ehegatten kann eine Gesamtschuld beispielsweise bei gemeinsamen Darlehensverträgen vorliegen.
Eine Gesamtschuld liegt also vor, wenn:
- mehrere Personen Schuldner derselben Leistung sind,
- der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern darf,
- die Schuldner als Gesamtschuldner haften (gesetzlich oder vertraglich).
Was bedeutet die Aufteilung der Gesamtschuld im Innenverhältnis?
Nachdem der Gläubiger seine Forderung von einem oder mehreren Gesamtschuldnern erhalten hat, stellt sich die Frage der Aufteilung der Gesamtschuld im sogenannten Innenverhältnis. Das bedeutet, dass die Schuldner untereinander einen Ausgleich suchen müssen.
Derjenige, der die gesamte Leistung erbracht hat, kann von den anderen Gesamtschuldnern einen Ausgleich verlangen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Anteil an der Schuld.
Dies ist oft der schwierigste Teil der Gesamtschuld, da die Anteile nicht immer klar sind und es zu Streitigkeiten kommen kann. Hier spielen oft die Verursachungsbeiträge oder vertragliche Vereinbarungen eine Rolle.
Sonderfall: Die gestörte Gesamtschuld

Ein besonders komplexes Feld ist die sogenannte gestörte Gesamtschuld. Hier liegt zwar grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis vor, aber eine Haftungsprivilegierung oder ein Haftungsausschluss bei einem der Schuldner verhindert, dass der Gläubiger von diesem die volle Leistung fordern kann. Dies führt zu einer „Störung der Gesamtschuld“ im Außenverhältnis, die sich auf das Innenverhältnis auswirkt.
Typische Fälle der gestörten Gesamtschuld sind:
Gestörte Gesamtschuld für Arbeitnehmer (Arbeitsrecht): Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht, haftet er dem Geschädigten gegenüber oft voll. Im Innenverhältnis zum Arbeitgeber greifen jedoch Haftungsprivilegierungen des Arbeitsrechts, die einen vollständigen Regress des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer verhindern können. Dies betrifft auch das gestörte Gesamtschuldverhältnis beim Arbeitsunfall.
Gestörte Gesamtschuld nach § 1664 BGB: Hier geht es um die Haftung von Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Eltern haften in der Regel nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Ist das Kind selbst deliktsfähig, kann es sein, dass das Kind voll haftet, die Eltern aber nur eingeschränkt. Dies kann zu einer gestörten Gesamtschuld führen.
Gestörte Gesamtschuld bei einem Verkehrsunfall: Auch hier kann es zu Störungen kommen, wenn beispielsweise ein Unfallbeteiligter aufgrund einer Haftungsbegrenzung (z.B. bei einem Gefälligkeitstransport) nicht voll haftet.
Wichtig: Die Verjährung der Gesamtschuld folgt den allgemeinen Verjährungsregeln. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner nicht automatisch auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern eintritt.
Unechte Gesamtschuld und Schuldbeitritt
Neben der „echten“ Gesamtschuld gibt es auch die unechte Gesamtschuld. Diese liegt vor, wenn mehrere Personen zwar für denselben Schaden haften, ihre Haftung aber auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruht und der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern kann. Ein Beispiel hierfür ist die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrers bei einem Verkehrsunfall.
Der Schuldbeitritt bei vorliegender Gesamtschuld ist ein Fall, bei dem eine weitere Person einer bereits bestehenden Schuld beitritt und somit zum Gesamtschuldner wird. Dies kann beispielsweise geschehen, um die Kreditwürdigkeit zu erhöhen oder eine bestehende Schuld abzusichern.