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Zahlungsstockung oder schon (drohende) Zahlungsunfähigkeit?

Was genau bedeutet Zahlungsstockung?
Was genau bedeutet Zahlungsstockung?

FAQ: Zahlungsstockung

Wann gilt jemand als zahlungsunfähig?

Der Gesetzgeber definiert einen Schuldner als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Die Fälligkeit der Schulden ist also von entscheidender Bedeutung.

Worin unterscheiden sich Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

Die Zahlungsstockung stellt einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass dar und ist damit kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Ein Schuldner, bei dem eine Zahlungsstockung vorliegt, kann und muss keine Insolvenz anmelden, weil dies keinen Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 16, 17 InsO darstellt.

Was genau ist eine Zahlungsstockung?

Zahlungsstockung bedeutet laut Definition, dass der Schuldner noch in der Lage ist, sich die finanziellen Mittel zur Schuldentilgung innerhalb eines Zeitraums zu besorgen, den eine kreditwürdige Person dafür benötigen würde. Er ist nur vorübergehend nicht liquide. An dieser Stelle erklären wir, welche Kriterien der Bundesgerichtshof hierfür heranzieht.

Wann gilt man als zahlungsunfähig? Abgrenzung zur Zahlungsstockung

Bei einer Zahlungsstockung ist der Schuldner nur vorübergehend nicht liquide, kann sich aber kurzfristig Geld beschaffen.
Bei einer Zahlungsstockung ist der Schuldner nur vorübergehend nicht liquide, kann sich aber kurzfristig Geld beschaffen.

Die Abgrenzung zwischen einer Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit ist entscheidend bei der Frage, ob ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der §§ 16, 17 InsO vorliegt. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen – und muss es sogar, wenn für ihn eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Laut § 17 II 1 InsO ist ein Schuldner „zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“

Diese Definition des Gesetzgebers hilft dem Schuldner nicht unbedingt weiter. Er kann die Fälligkeit seiner Verbindlichkeiten hinauszögern, indem er mit dem Gläubiger eine Stundung vereinbart, und so seinen finanziellen Engpass vielleicht überbrücken. Doch wann wird aus einer kurzfristigen Zahlungsstockung eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit?

Laut Bundesgerichtshof liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, wenn der Schuldner es schafft, seinen Engpass innerhalb von höchstens drei Wochen mithilfe eines Kredits zu überbrücken. Das ist der Zeitraum, den eine kreditwürdige Person nach Ansicht des Gerichts braucht, um seine finanziellen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen (BGH, Beschluss vom 23.05.2007, Az. 1 StR 88/07). Gelingt es dem Schuldner jedoch nicht, so ist er zahlungsunfähig.

Wie wird festgestellt, ob Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt?

  • Hierfür sind zunächst die fälligen Schulden und die zu ihrer Bezahlung erforderlichen Geldbeträge stichtagsbezogen gegenüberzustellen.
  • Anschließend ist zu ermitteln, ob der Schuldner voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungsstockung innerhalb kurzer Zeit zu überwinden, beispielsweise mithilfe eines Kredits oder Eigenkapital.

Kriterien des Bundesgerichtshofs zur Zahlungsstockung

Sie müssen (und können) bei einer Zahlungsstockung noch keine Insolvenz anmelden.
Sie müssen (und können) bei einer Zahlungsstockung noch keine Insolvenz anmelden.

Um festzustellen, ob ein Schuldner bereits zahlungsunfähig ist oder nur eine kurzfristige Zahlungsstockung vorliegt, legte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04) Folgendes fest:

  • Es handelt sich um eine bloße Zahlungsstockung, wenn sich der Schuldner die erforderlichen Geldmittel innerhalb eines Zeitraums verschaffen kann, die eine kreditwürdige Person dafür brauchen würde. Das sind in der Regel höchstens drei Wochen.
  • Angenommen, nach diesen drei Wochen besteht immer noch eine Liquiditätslücke. In diesem Fall gilt der Schuldner trotzdem als zahlungsfähig, wenn diese offenen Verbindlichkeiten weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmachen. Das heißt, es liegt weiter nur eine Zahlungsstockung vor. Das gilt allerdings nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass diese Lücke demnächst die Grenze von 10 % überschreiten wird.

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