
FAQ: Insolvenzeröffnung
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur auf Antrag, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Antragsberechtigt sind der Schuldner und seine Gläubiger. Bei einer insolventen GmbH muss der Geschäftsführer Insolvenz beantragen.
Der Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über die Insolvenzmasse, das heißt, über das (pfändbare) Schuldnervermögen. Hier erfahren Sie mehr.
Inhalt:
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Jedes Insolvenzverfahren setzt einen Antrag auf Insolvenzeröffnung voraus. Antragsberechtigt sind neben dem Schuldner auch dessen Gläubiger. In einigen Fällen besteht für den Schuldner sogar eine Insolvenzantragspflicht.
Wer einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen darf bzw. muss, veranschaulicht die folgende Gegenüberstellung:
Insolvenzantragspflicht:
- bei juristischen Personen für:
- Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer z. B. einer GmbH, AG oder eines e. V.
- Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder bei Führungslosigkeit der juristischen Person
- bei Personengesellschaften, bei denen der haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist (z. B.: GmbH & Co. KG)
Antragsberechtigung (keine Pflicht):
- bei sonstigen Personengesellschaften für:
- vertretungsbefugte Gesellschafter z. B. der OHG, KG oder GbR
- bei natürlichen Personen für:
- Einzelunternehmer
- Einzelkaufleute
- Freiberufler
- Selbstständige
- Verbraucher
Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorläufiges Insolvenzverfahren

Mit der Antragstellung beim Insolvenzgericht beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser Phase prüft das Gericht, ob folgende Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung erfüllt sind:
- Zulässigkeit des Insolvenzantrags nach §§ 13 bzw. 14 InsO: Stellt der Gläubiger einen Insolvenzantrag, so muss er glaubhaft machen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und dass ihm eine offene Forderung gegen den Schuldner zusteht.
- Vorliegen eines Insolvenzgrunds: Gründe für die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren sind die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
- Deckung der Verfahrenskosten: Es muss ausreichend Insolvenzmasse (Schuldnervermögen) vorhanden sein, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Stellt eine natürliche Person einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, so kann sie eine Verfahrenskostenstundung beantragen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten sofort zu bezahlen.
Das Insolvenzgericht muss von Amts wegen alle Umstände ermitteln, der erforderlich sind, um über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden. Dafür setzt es in der Regel Gutachter ein.
Wie lange dauert es bis zur Insolvenzeröffnung? In der Regel erfolgt die Insolvenzeröffnung oder die Abweisung des Insolvenzantrags nach ein bis drei Monaten. Das hängt auch von der Auslastung des Gerichts ab und von der Mitwirkung des Schuldners ab. Fehlen zum Beispiel Angaben in den Antragsformularen, so muss der Schuldner das Fehlende nachreichen, wodurch sich das Verfahren verzögert.
Insolvenzverfahren wird eröffnet: Was passiert nun?
Sind alle oben benannten Voraussetzungen gegeben, so eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren per Beschluss. Das hat folgende Konsequenzen:
- Der Schuldner verliert die Befugnis, über sein (pfändbares) Vermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, zu verfügen. Stattdessen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, der auch für die Verwertung und Verteilung der Masse verantwortlich ist.
- Nicht nur der Schuldner verliert den Zugriff auf sein Vermögen, sondern auch die Gläubiger. Für sie gilt ab Insolvenzeröffnung ein Vollstreckungsverbot. Um einen „Wettlauf“ auf das Schuldnervermögen zu verhindern, sind alle Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Denn in der Insolvenz sollen alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden und nicht nur der, der zuerst Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.
- Die Gläubiger werden im Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Ihnen bleibt nur die Hoffnung, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um alle anteilig zu bedienen – mit einer möglichst hohen Insolvenzquote.
- Die Insolvenzeröffnung wirkt sich auch auf bestehende Verträge aus. Denn der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht. Er darf entscheiden. Wurde eine gegenseitiger Vertrag vom Schuldner oder seinem Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllt, darf der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Vertrag kündigen oder fortsetzen möchte.
- Der Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird vom Insolvenzgericht öffentlich bekanntgegeben. Dem Schuldner, seinen Gläubigern und den Schuldnern des Schuldners ist dieser Beschluss gesondert zuzustellen.
Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen

Damit ein Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird und seinen Anteil aus der Insolvenzmasse erhält, muss er seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Das ist aber nur möglich, wenn die Forderung vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist.
Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, gelten entweder als Masseverbindlichkeit oder als Neuschulden:
- Masseverbindlichkeiten entstehen infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, u. a. durch Handlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse vornimmt. Auch die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters gehören zu den Masseverbindlichkeiten.
- Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, weil der Schuldner neue Verbindlichkeiten eingeht, werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Der Schuldner muss sie allein begleichen. Die Restschuldbefreiung gilt nicht für sie.