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Insolvenzantragspflicht: Wer muss wann einen Antrag stellen?

OHG, KG etc.: Insolvenzantragspflicht - ja oder nein? Wir erklären es!
OHG, KG etc.: Insolvenzantragspflicht – ja oder nein? Wir erklären es!

FAQ: Insolvenzantragspflicht

Für wen gilt die Insolvenzantragspflicht?

Die Insolvenzantragspflicht betrifft vor allem Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder UG, sowie Vereine, Stiftungen und die GmbH & Co. KG. Privatpersonen sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind hingegen nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie finanzielle Probleme haben. Unsere Übersicht zeigt, für wen welche Regeln gelten.

Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?

Die Insolvenz muss zwingend angemeldet werden, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden, es besteht jedoch keine Pflicht dazu.

Was passiert, wenn man keinen Insolvenzantrag stellt?

Wenn kein Insolvenzantrag gestellt wird, obwohl eine entsprechende Pflicht besteht, machen sich die betreffenden Personen der Insolvenzverschleppung schuldig. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann.

Was bedeutet die Insolvenzantragspflicht laut § 15a InsO?

Die Insolvenzantragspflicht wird in der Insolvenzordnung geregelt.
Die Insolvenzantragspflicht wird in der Insolvenzordnung geregelt.

Die Insolvenzordnung (InsO) ist ein deutsches Gesetz, welches wichtige Regelungen rund um das Thema Insolvenz vorgibt.

Sie schreibt unter anderem vor, dass bestimmte Schuldner in gewissen Situationen dazu verpflichtet sind, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Insolvenzantragspflicht.

In Deutschland dient die Insolvenzantragspflicht vor allem dem Gläubigerschutz und der Stabilität der Wirtschaft. Sie soll verhindern, dass insolvente Unternehmen weiterhin am Markt teilnehmen und dadurch anderen Schaden zufügen.

Im Überblick: Für wen gilt die Antragspflicht?

Wir erklären, für wen die Insolvenzantragspflicht gilt.
Wir erklären, für wen die Insolvenzantragspflicht gilt.

§ 15 Abs. 1 InsO sieht eine Insolvenzantragspflicht nur für juristische Personen – also eine rechtlich geregelte Organisation, die wie ein Mensch am Rechtsleben teilnehmen kann – vor. Beispiele für juristische Personen sind unter anderem eine GmbH oder ein Verein. Sie können unter anderem wie Privatpersonen Verträge abschließen und Vermögen besitzen.

Eine Insolvenzantragspflicht besteht in Deutschland unter anderem für die folgenden juristischen Personen:

  • Kapitalgesellschaften (u. a. GmbH, AG und UG)
  • Personengesellschaften ohne natürliche Person als Haftende (GmbH & Co. KG)
  • Vereine und Stiftungen

Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?

Bei einer UG liegt die Insolvenzantragspflicht bei den Geschäftsführern.
Bei einer UG liegt die Insolvenzantragspflicht bei den Geschäftsführern.

Wichtig ist hierbei auch, welche Personen dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht betrifft GmbH- und UG-Geschäftsführer. Bei einer AG stehen die Vorstandsmitglieder in der Pflicht.

Auch bei Vereinen und Stiftungen ist es der Vorstand, der den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss. Gesetzliche Grundlage für die Insolvenzantragspflicht bei einem Verein ist in diesem Zusammenhang § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In der Regel besteht keine Insolvenzantragspflicht für GmbH-Gesellschafter. Ausnahmen gibt es jedoch bei Führungslosigkeit der GmbH – also, wenn das Unternehmen keinen Geschäftsführer hat bzw. dieser ausgefallen ist. In diesem Fall muss ein Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen, wenn er von der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erhält.

Die Liquidation (auch Abwicklung genannt) ist der Prozess, bei dem ein Unternehmen geordnet beendet wird. Ziel ist es, das Unternehmen als Rechtseinheit vollständig aufzulösen und aus dem Handelsregister zu löschen. Die Person, welche den Prozess abwickelt, wird Liquidator genannt. Nach der Auflösung hat dieser Liquidator eine Insolvenzantragspflicht, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.

Wann muss die Insolvenz angemeldet werden? Die Eröffnungsgründe im Überblick!

Bei der Überschuldung einer GmbH gilt die Insolvenzantragspflicht.
Bei der Überschuldung einer GmbH gilt die Insolvenzantragspflicht.

Die Insolvenzordnung gibt zwei Eröffnungsgründe vor, bei denen zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden muss:

  1. Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit: Diese liegt laut § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht dazu in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen.
  2. Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung: Gemäß § 19 InsO ist ein Unternehmen überschuldet, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet keine Insolvenzantragspflicht. Liegt sie vor, kann das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen, muss es aber nicht zwingend.

Zieht vor diesem Hintergrund negatives Eigenkaptal eine Insolvenzantragspflicht nach sich? Nein, hier liegt nämlich keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor.

Es kann zwischen insolvenzrechtlicher und bilanzieller Überschuldung unterschieden werden. Erstere wird durch die Insolvenzordnung festgelegt, während zweitere einen rein rechnerischen Zustand in der Handelsbilanz darstellt. Es gilt dabei: Eine bilanzielle Überschuldung begründet keine Insolvenzantragspflicht. Allerdings sollten die Zuständigen ab Eintritt dieses Zustands ständig überprüfen, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung doch eintritt.

Insolvenzantragspflicht: Welche Frist muss beachtet werden?

Laut § 15a Abs. 1 InsO müssen die betreffenden Personen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der folgenden Fristen stellen:

  • Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
  • Spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Stellen sie den Antrag zu spät oder gar nicht, machen sie sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Diese Straftat kann eine Freiheits- oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Besteht eine Insolvenzantragspflicht für eine Privatperson?

In Deutschland gibt es keine Insolvenzantragspflicht für eine Privatperson.
In Deutschland gibt es keine Insolvenzantragspflicht für eine Privatperson.

Privatpersonen, die ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr abbauen können, durchlaufen in Deutschland die sogenannte Verbraucherinsolvenz – umgangssprachlich wird diese auch Privatinsolvenz genannt.

Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht. Diese sorgt dafür, dass dem Insolvenzschuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich ist.

Viele Schuldner mögen sich nun fragen, ob eine Insolvenzantragspflicht für eine natürliche Person besteht. Die klare Antwort hierauf lautet: Privatpersonen sind nicht dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen – egal, wie es um ihre finanzielle Situation bestellt ist.

Es gilt also Folgendes: Ist eine Privatperson von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit betroffen, kann sie selbst entscheiden, ob sie eine Privatinsolvenz durchlaufen möchte oder nicht.

Insolvenzantragspflicht bei einer Personengesellschaft? Das müssen Sie beachten!

Keine Insolvenzantragspflicht: Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person.
Keine Insolvenzantragspflicht: Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person.

Personengesellschaften sind ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (den Gesellschaftern), um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Im Gegensatz einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, steht hier nicht das Kapital, sondern die persönliche Zusammenarbeit der Mitglieder im Vordergrund.

Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich – also auch mit ihrem privaten Haus, Auto oder Bankkonto – für die Schulden der Firma haften.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und damit gelten die Regelungen des § 15a Abs. 1 InsO nicht für sie. Es gilt also für Personengesellschaften wie die OHG, KG und GbR: Eine Insolvenzantragspflicht besteht für sie nicht.

Trotzdem ist es in der Regel ratsam, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen in schweren finanziellen Schwierigkeiten steckt. Zwar können sie sich nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen, aber in gewissen Fällen kann eine strafrechtliche Verfolgung wegen Bankrott (§ 283 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) drohen.

Wie oben bereits erwähnt wurde: Eine wichtige Ausnahme ist in diesem Zusammenhang die GmbH & Co. KG. Sie ist zwar rechtlich eine Personengesellschaft, der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch keine natürliche Person. Damit besteht die Insolvenzantragspflicht für die GmbH & Co. KG. Hier ist die Komplementär-GmbH dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.

Was gilt für Einzelunternehmen?

Es besteht keine Insolvenzantragspflicht für Einzelunternehmen.
Es besteht keine Insolvenzantragspflicht für Einzelunternehmen.

Ein Einzelunternehmen ist die einfachste Form einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Wie der Name sagt, wird es von einer einzelnen natürlichen Person betrieben. Der Inhaber haftet unbeschränkt und persönlich mit seinem eigenen Vermögen.

Einzelunternehmen sind unter anderem Handwerker, Freiberufler oder Dienstleister. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine juristische Person. Daraus folgt, dass keine allgemeine Insolvenzantragspflicht für Einzelunternehmen besteht.

Sie müssen nicht, aber sie können bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit freiwillig einen Insolvenzantrag stellen.

Auch ein eingetragener Kaufmann musss keine Insolvenzantragspflicht berücksichtigen. Für ihn gelten die gleichen Regeln wie auch für andere Einzelunternehmer.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

2013 erhielt Rechtsanwalt Mathias Voigt seine Zulassung. Er absolvierte zuvor ein Jura-Studium in Rostock sowie ein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung informiert er für schuldenanalyse-kostenlos.de Verbraucher über Insolvenzverfahren und Co.

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