
FAQ: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschlussnach § 200 InsO endet das Insolvenzverfahren regulär.
Der Schuldner darf wieder frei über sein Vermögen verfügen, während die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters endet. Weitere Rechtsfolgen der Aufhebung von einem Insolvenzverfahren listen wir hier auf.
Normalweise hebt das Insolvenzgericht das Verfahren nach der Schlussverteilung auf. Es gibt aber noch andere Gründe, warum ein Insolvenzverfahren aufgehoben werden kann, die Sie an dieser Stelle nachlesen können.
Inhalt:
Insolvenzverfahren aufgehoben: Was bedeutet das?

Der gerichtliche Aufhebungsbeschluss markiert das Ende des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren aufheben kann – und zwar:
- In der Regel wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben. Laut § 200 InsO hebt das Gericht das Verfahren auf, sobald die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse endgültig abgeschlossen ist.
- Stellt sich allerdings nach der Insolvenzeröffnung heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, so wird das Insolvenzverfahren vorzeitig aufgehoben mangels Masse, es sei denn, der Schuldner hat eine Verfahrensstundung beantragt.
- Kann der Schuldner glaubhaft darlegen, dass seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung entfallen ist, so kann das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Insolvenzgrunds vorzeitig einstellen.
- Im Insolvenzplanverfahren wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig wird.
Wirkungen des gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses
Der Aufhebungsbeschluss hat weitreichende Konsequenzen für den Schuldner und die Gläubiger:
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen geht wieder auf den Schuldner über. Das gilt aber nur für Gegenstände, die dem Schuldner noch gehören, nicht aber für Sachen, die während des Insolvenzverfahrens verwertet wurden und damit aus der dem Schuldnervermögen ausgeschieden sind.
- Gerichtsverfahren, die durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen wurden, werden nun fortgesetzt.
- Die infolge der Forderungsanmeldung eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Die Verjährungsfrist läuft nun regulär weiter – die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung spielt dafür keine Rolle (BGH, Beschluss vom 21.03.2024, Az.: IX ZB 56/22).
Nach der Verfahrensbeendigung dürfen die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nicht oder nur teilweise getilgt wurden, wieder gegen den Schuldner vorgehen und ihre Restforderungen gegen ihn geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist jetzt wieder möglich, weil das Vollstreckungsverbot mit der Verfahrensaufhebung bzw. -einstellung endet. Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, soweit dem Schuldner keine Restschuldbefreiung angekündigt oder erteilt wurde.
Insolvenzverfahren aufgehoben: Wohlverhaltensperiode läuft weiter

Wenn ein Schuldner neben seinem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, dann endet seine Insolvenz noch nicht mit der Aufhebung vom Insolvenzverfahren.
Denn die Wohlverhaltensphase, die bereits mit der Insolvenzeröffnung beginnt, läuft noch weiter.
Während dieser insgesamt dreijährigen Abtretungsfrist muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen zur weiteren Schuldentilgung an den Treuhänder abtreten.
Der kann diesen pfändbaren Betrag zum Beispiel beim Arbeitgeber und vom Konto des Schuldners einziehen.
Wichtig! Wurde das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben, ist ein P-Konto trotzdem zwingend erforderlich, damit er weiterhin auf Ihr pfändungsfreies Bankguthaben (Grundfreibetrag: 1.560,00 € monatlich) zugreifen können.
Außerdem müssen er während der Wohlverhaltensphase einige Obliegenheiten erfüllen, um seine Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, zum Beispiel:
- Erwerbsobliegenheit: Schuldner müssen einer angemessene Erwerbstätigkeit nachgehen und sich ggf. aktiv um eine solche bemühen.
- Auskunfts- und Informationspflichten: Änderungen wie beispielsweise ein Jobwechsel, ein Umzug oder eine Erbschaft sind unverzüglich dem Treuhänder und Insolvenzgericht mitzuteilen.
- Keine unangemessene Verbindlichkeiten: Neue Schulden und Vermögensverschwendungen sind zu unterlassen.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Sie ist für Schuldner das eigentliche Zeil des Insolvenzverfahrens, weil (fast) alle noch nicht beglichenen Schulden damit entfallen.