
FAQ: Erfasst die Restschuldbefreiung auch Steuerschulden?
Grundsätzlich sind Steuerschulden insolvenzfähig und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Es kann jedoch Ausnahmen geben. Mehr dazu hier.
Steuerschulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Schuldner wegen Steuerhinterziehung, gewerbsmäßigem, gewaltsamen oder bandenmäßigem Schmuggel oder der Steuerhehlerei verurteilt wurde.
Gewöhnliche Steuerschulden verjähren nach fünf Jahren, Steuerschulden aus Straftaten wie Steuerhinterziehung nach zehn Jahren.
Inhalt:
Steuerschulden bei einer Privatinsolvenz

Ziel einer Privatinsolvenz ist, dass der Schuldner wieder schuldenfrei ist.
Erreicht wird dies durch eine sogenannte Restschuldbefreiung.
Wurde diese dem Schuldner nach drei Jahren erteilt, können Gläubiger unter Umständen offene Forderungen nicht mehr eintreiben.
Doch wie sieht es aus, wenn das Finanzamt noch offene Forderungen gegen den Schuldner hat? Werden sie von der Restschuldbefreiung erfasst oder bleiben Steuerschulden nach der Privatinsolvenz bestehen?
Steuerschulden sind fällige Steuerbeträge, die gegenüber dem Finanzamt oder anderen zuständigen Behörden zu zahlen sind. Ihre Höhe richtet sich nach der jeweiligen Steuerart, wie etwa der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer oder Einkommensteuer.
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Erfasst die Restschuldbefreiung auch Steuerschulden?

Schulden beim Finanzamt sind grundsätzlich insolvenzfähig. Sie werden im Insolvenzverfahren genauso behandelt wie Insolvenzforderungen.
Somit gilt die Restschuldbefreiung auch für Steuerschulden – sei es im Rahmen einer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz.
Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Steuerschulden müssen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein.
- Der Schuldner kommt während des Verfahrens seinen Obliegenheiten nach.
Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden hingegen nicht von der Restschuldbefreiung berücksichtigt.
Aufrechnung durch das Finanzamt
Fallen die Steuerschulden eines Schuldners unter die Restschuldbefreiung, besteht für Finanzämter jedoch die Möglichkeit zur Aufrechnung.
Aufrechnen kann das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung mit sogenannten Steuerrückerstattungsansprüchen.
Beispiel: Arbeitet ein ehemals Selbständiger wieder als Angestellter und erhält durch hohe Fahrtkosten eine Steuerrückerstattung, kann das Finanzamt diese aufrechnen – es handelt sich um das “Fiskusprivileg”.
Ausnahme: Wann greift eine Restschuldbefreiung nicht für Steuerschulden?

In bestimmten Fällen sieht das Insolvenzrecht eine Ausnahme dafür vor, wann Steuerschulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Dadurch kann das Finanzamt auch nach einer erfolgreich beendeten Privatinsolvenz offene Forderungen eintreiben.
Rechtsgrundlage für eine solche Ausnahme bildet § 302 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Demnach werden Steuerschulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Schuldner rechtskräftig verurteilt wurde wegen:
- Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
- gewerbsmäßigem, gewaltsamen und bandenmäßigem Schmuggel gemäß § 373 AO oder
- Steuerhehlerei § 374 AO
Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben, kann die Restschuldbefreiung sogar vollständig versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner überhaupt keine Steuererklärung abgegeben hat.
Können Steuerschulden erlassen werden?

Grundsätzlich sind Finanzämter verpflichtet, festgesetzte Steuern zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren).
Im Einzelfall können sie jedoch aus bestimmten Gründen erlassen werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 227 AO:
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre;
Voraussetzung für einen Erlass ist demnach, dass die Einziehung bzw. Betreibung der festgesetzten Steuerschulden unbillig wäre.
Was damit genau gemeint ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterscheiden jedoch zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen.
Ist im Einzelfall eine dieser beiden Gründe gegeben, liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, die Steuerschulden zu erlassen.
- Sachlicher Billigkeitsgrund: Dieser ist gegeben, wenn die Besteuerung zwar dem Steuergesetz entspricht, aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft – Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall gesehen, hätte er ihn im Sinne des Erlasses geregelt.
- Persönlicher Billigkeitsgrund: Dieser setzt zunächst die Erlassbedürftigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Das ist dann der Fall, wenn seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Darüber hinaus bedarf es der Erlasswürdigkeit. Diese setzt eine unverschuldet herbeigeführte wirtschaftliche Notlage und die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen voraus.
Zu beachten ist jedoch, dass es einen Antrag auf Erlass des Steuerpflichtigen bedarf. Ohne diesen kann die Finanzbehörde keine Entscheidung treffen. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch von Amts wegen erfolgen.
Auch bereits gezahlte Beiträge können erlassen werden. Dies erfolgt dann gemäß § 227 2. Halbsatz AO durch eine Erstattung.
Verjährung von Steuerschulden
Grundsätzlich können Steuerschulden verjähren. Es kommt jedoch nur selten vor, da Finanzämter sehr genau auf die Einhaltung der Fristen achten.
Während gewöhnliche Steuerschulden nach fünf Jahren verjähren, beträgt die Verjährungsfrist für Steuerschulden aus Straftaten wie Steuerhinterziehung oder Hehlerei zehn Jahre gemäß § 228 AO.
