
FAQ: GmbH in Insolvenz
Sobald eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss unverzüglich Insolvenz beantragt werden. Informationen zum Ablauf einer Regelinsolvenz finden Sie hier.
Neben der Geschäftsführung und den Gesellschaftern dürfen auch die Gläubiger Insolvenz für die GmbH anmelden. Wie das Verfahren abläuft, veranschaulicht unsere Infografik.
Das lässt sich nur schwer vorhersagen, weil das von der jeweiligen Situation der Gesellschaft abhängt, z. B. von der Anzahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden.
Nein. Gewöhnlich haftet der Geschäftsführer nicht seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH. Wann er zur Verantwortung gezogen werden kann, erfahren Sie an dieser Stelle.
Inhalt:
GmbH: Wann muss man Insolvenz anmelden?

Die Insolvenz einer GmbH kann auf drei Gründen beruhen:
- Sie ist zahlungsunfähig und kann deshalb ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die fälligen Verpflichtungen die vorhandenen Geldmittel der GmbH um 10 % übersteigen.
- Die GmbH ist so überschuldet, dass ihr Vermögen, einschließlich möglicher Rücklagen, die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das Unternehmen kann deshalb nicht mehr fortgeführt werden.
- Die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden. Das heißt, sie wird voraussichtlich nicht imstande sein, bestehende Zahlungspflichten zu erfüllen, sobald diese fällig werden.
In den ersten beiden Fällen, das heißt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich Insolvenz zu beantragen für die GmbH. Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Verletzt der Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht, so macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Auch wenn bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit keine Antragspflicht besteht, lohnt sich dennoch, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um die drohende Insolvenz der GmbH und eine weitere Zuspitzung der Unternehmenskrise abzuwenden.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Jedes Insolvenzverfahren setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
Dieser Antrag auf Eröffnung der Insolvenz einer GmbH ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Das ist Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
Antragsberechtigt sind die:
- Geschäftsführer
- Gesellschafter
- Gläubiger des Unternehmens, z. B. Banken und Lieferanten – allerdings nur bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Der Gläubiger darf die Insolvenz für eine GmbH nur beantragen, wenn er seine Forderungen gegen die GmbH und den Insolvenzgrund glaubhaft macht.
Ablauf: Insolvenzverfahren einer GmbH im Überblick
Die Firmeninsolvenz läuft folgendermaßen ab:
- Insolvenzeröffnungsverfahren: Das Insolvenzgericht prüft mithilfe eines Gutachters, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das GmbH-Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Außerdem kann es einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der das Unternehmensvermögens sichert und vor weiteren Verlusten schützt. Zeichnet sich ab, dass das Unternehmensvermögen die Verfahrenskosten nicht deckt, so weit das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Die GmbH wird dann aufgelöst.
- Insolvenzeröffnung: Das Gericht eröffnet die Insolvenz der GmbH. In dem Eröffnungsbeschluss bestellt es einen Insolvenzverwalter, der das Unternehmen vorerst fortführt und das Gesellschaftsvermögen prüft und bewertet. Damit verliert der Geschäftsführer die Entscheidungs- und Verfügungsgewalt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft geht auf den Insolvenzverwalter über.
- Forderungsanmeldung: Die Gläubiger müssen ihre Forderungen gegen die GmbH beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden wollen.
- Berichtstermin: Während der ersten Gläubigerversammlung informiert der Insolvenzverwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Die Versammlung entscheidet anschließend, ob das Unternehmen saniert oder aufgelöst werden soll – eine wichtige Weichenstellung während der Insolvenz einer GmbH.
- Prüfungstermin: Die angemeldeten Forderungen werden nun geprüft. Insolvenzverwalter, Schuldner und Gläubiger können einzelne Forderungen bestreiten. Diese müssen dann im Prüfungstermin erörtert werden. Festgestellte Forderungen nimmt der Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle auf.
- Abwicklung: Das Unternehmensvermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, wird verwertet und veräußert. Aus dem Erlös werden anschließend zuerst die Verfahrenskosten beglichen und danach die Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge befriedigt.
- Insolvenzverfahren wird aufgehoben: Nach der Schlussverteilung hebt das Insolvenzgericht die Insolvenz der GmbH auf. Anschließend wird das Unternehmen aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
Die folgende Infografik visualisiert noch einmal den groben Ablauf einer Regelinsolvenz:

Insolvenz einer GmbH: Sanierung in Eigenverwaltung oder per Insolvenzplan

Bestehen gute Aussichten, die Gesellschaft zu retten, kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Sanierung in Eigenverwaltung anordnen.
Das hat zur Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Geschäftsführung verbleibt.
Sie kennt das Unternehmen und die Branche besser als ein Insolvenzverwalter und kann ihre Geschäftsbeziehungen zur Sanierung nutzen. Dabei übernimmt ein Sachwalter die Aufsicht über das Verfahren.
Eine Eigenverwaltung ist aber nur möglich, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Gläubigerinteressen steht und wenn die Geschäftsführung ausreichend qualifiziert ist.
Ein weiteres Sanierungsinstrument ist der Insolvenzplan. Er ermöglicht es der GmbH, das Insolvenzverfahren in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen durchzuführen. So kann die Verwertung des Gesellschaftsvermögens anders gestaltet oder eine abweichende Lösung für die Gläubigerbefriedigung festgelegt werden.
Checkliste für drohende Insolvenz einer GmbH
Sobald sich erste Anzeichen auf eine Unternehmenskrise zeigen, muss der Geschäftsführer regelmäßig prüfen, ob die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist – und wenn ja, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz für die GmbH anmelden.
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr vornehmen. Anderenfalls droht ihm die persönliche Haftung nach § 15b InsO. Hiervon ausgenommen sind „Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind“, beispielsweise Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
Die folgende Checkliste beinhaltet die wichtigsten Maßnahmen bis zum Beantragung der Insolvenz der GmbH:
- ständige Überwachung der Zahlungsfähigkeit und Liquidität
- sofortige Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei ersten Hinweisen auf eine Krise
- sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen, die zur Bewältigung der Unternehmenskrise ergriffen werden
- Sicherung der Verträge und Geschäftsunterlagen
- frühzeitige Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Sanierungsexperten
- rechtzeitiges Inkenntnissetzen der Gesellschafter über die Situation
- Prüfung, ob die GmbH ohne Insolvenzverfahren saniert werden kann
- Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegen
- Zusammenstellung und Vorbereitung aller für den Insolvenzantrag erforderlichen Unterlagen
- Berücksichtigung der gesetzlichen Melde- und Antragsfristen
Wer haftet bei Insolvenz einer GmbH?

Im Normalfall haftet das Unternehmen für seine Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Auch bei einem Insolvenzverfahren der GmbH bleibt das Privatvermögen des Geschäftsführers unangetastet.
Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH Zahlungen vornimmt, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Außerdem macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er seiner Insolvenzantragspflicht nicht fristgerecht nachkommt.