
FAQ: Vollstreckungsschutz in der ZPO
Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, um die Bedürfnisse des Schuldners während der Zwangsvollstreckung zu wahren, z. B. die gerichtlich festgesetzte Unpfändbarkeit von Guthaben auf dem P-Konto.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt es ausnahmsweise, wenn die Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine unzumutbare Härte darstellt. Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungsmaßnahmen, z. B. für eine Zwangsräumung, wie wir hier erklären.
Die Abgabe der Vermögensauskunft schützt nicht vor der Vollstreckung, sondern bereitet diese vor, weil der Gläubiger dadurch alle erforderlichen Informationen erhält.
Inhalt:
Ratgeber über Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung:
Was ist Vollstreckungsschutz?

Gläubiger können mithilfe verschiedenster Vollstreckungsmaßnahmen ihre Forderungen durchsetzen.
Dabei müssen aber auch die Bedürfnisse des Schuldners berücksichtigt werden, sodass seine (wirtschaftliche) Existenz nicht gefährdet wird und unbillige Härten vermieden werden.
Dafür sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, zum Beispiel:
- Vollstreckungsschutz gegen die Räumung von Wohnraum gemäß § 765a ZPO
- Pfändungsschutz bei der Lohnpfändung
- Vollstreckungsschutz bei einer Kontopfändung
Infografik: Beispiele für Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes

Pfändungsschutz bei der Pfändung von Arbeitseinkommen
Bei einer Lohnpfändung muss Ihnen als Schuldner genug Einkommen verbleiben, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Deshalb hat der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen festgelegt, die der Arbeitgeber als Drittschuldner beachten muss, wenn er den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger abführt.
Manchmal reicht dieser Pfändungsfreibetrag jedoch nicht aus. Dann gewährt das Vollstreckungsgericht einen zusätzlichen Vollstreckungsschutz, indem es den unpfändbaren Betrag anhebt – vorausgesetzt:
- Sie stellen einen Vollstreckungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht auf Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f ZPO.
- Ihr Einkommen wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet.
- Ihr Einkommen übersteigt den Pfändungsfreibetrag, sodass sich ein pfändbarer Betrag für den Gläubiger ergibt.
- Der Ihnen gesetzlich zustehende Freibetrag reicht nicht um Ihren notwendigen Lebensunterhalt oder Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu decken.
- Sie haben einen besonderen höheren Bedarf aus persönlichen oder beruflichen Gründen, z. B. aufgrund einer Krankheit oder aufgrund Ihrer Unterhaltspflichten.
- Es stehen keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegen.
Fügen Sie Ihrem Vollstreckungsschutzantrag die entsprechenden Belege zur Pfändung oder Insolvenzeröffnung, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate und Nachweise über Ihren höheren notwendigen Bedarf bei.
Vollstreckungsschutz bei einer Kontopfändung

Während der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen bei einer Lohnpfändung automatisch berücksichtigt, müssen Sie sich bei einer Kontopfändung selbst um ausreichenden Vollstreckungsschutz kümmern.
- Wandeln Sie zuerst Ihr Girokonto in ein P-Konto um, damit der Grundfreibetrag von 1.590 € geschützt ist. Steht Ihnen gesetzlich ein höherer Freibetrag zu, z. B., weil Sie gesetzlichen Unterhalt zahlen, auf Ihrem Konto Kindergeld oder andere Sozialleistungen eingeht, müssen Sie der Bank eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen.
- Auf Antrag wird das Vollstreckungsgericht ausnahmsweise anordnen, dass das gesamte Guthaben auf dem P-Konto für bis zu zwölf Monate unpfändbar ist. Dafür müssen Sie …
- nachweisen, in den letzten sechs Monaten vor Ihrem Antrag fast ausschließlich unpfändbare Beträge eingegangen sind und
- glaubhaft darlegen, dass auch in den nächsten Monaten überwiegend unpfändbare Beträge gutgeschrieben werden.
Dieser Vollstreckungsschutz wird jedoch abgelehnt, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Ein solches überwiegendes Interesse liegt z. B. vor, wenn der Gläubiger die Kontopfändung veranlasst hat, um seine Unterhaltsansprüche oder Renten wegen einer Körperverletzung durchzusetzen. Denn dann ist er besonders schutzbedürftig.
Vollstreckungsschutz gegen die Räumung der Wohnung

Erhebt ein Vermieter eine Räumungsklage, kann der Mieter zunächst eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO beantragen – auch dann, wenn der Vermieter fristlos gekündigt hat. Dieser Antrag muss vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Bei einer Räumungsklage wegen Mietrückständen wird gewöhnlich eine zweimonatige Räumungsfrist gewährt, die nach der Zustellung des Urteils beginnt. Wenn diese Frist nicht ausreicht, kann der Mieter diese (mehrmals) verlängern lassen. Allerdings darf sie nicht mehr als ein Jahr betragen.
Der Mieter kann ausnahmsweise Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Verlängerung der Räumungsfrist ausgeschöpft ist oder er die Antragsfrist für die Verlängerung versäumt hat. Dafür müssen aber die in § 765a ZPO benannten besonderen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie wurden vor kurzem zur Räumung Ihrer Wohnung verurteilt und
- der Gerichtsvollzieher hat bereits einen Räumungstermin anberaumt.
- Die Räumung stellt für Sie aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte dar, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist.
- Die schutzwürdigen Interessen des Gläubigers werden hinreichend berücksichtigt.
Die für den Vollstreckungsschutz erforderlichen Gründe bzw. besonderen Umstände sind sehr eng auszulegen, weil § 765a ZPO eine Ausnahmevorschrift darstellt. Sie greift vor allem, wenn durch den bevorstehenden Umzug das Leben oder die Gesundheit des Mieters gefährdet sind. Allein die drohende Wohnungslosigkeit und allgemeine wirtschaftliche Nachteile begründen noch keinen Räumungsschutz.
Mögliche Gründe für einen Räumungsschutz
Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO kann beispielsweise vorliegen …
- bei einer vorübergehenden schweren Erkrankung
- bei Selbstmordgefahr
- wenn die Räumung in den Zeitraum der Mutterschutzfrist fällt
- eine Familie mit einem Säugling oder mehreren Kindern die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft droht
- bei geistiger Gebrechlichkeit oder hohem Alter
- um einen zweimaligen Umzug zu vermeiden, wenn der Mieter kurz nach dem Räumungstermin in eine neue Wohnung ziehen kann
Übrigens: Eine Vereinbarung im Mietvertrag über den Verzicht des Mieters auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist unwirksam.