
Beantragt ein Gläubiger eine Kontopfändung, sollten Schuldner ihr Girokonto – falls nicht bereits geschehen – so schnell wie möglich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dieses wird auch P-Konto genannt. Auf diesem ist ein Betrag von monatlich 1.560 Euro (Stand 07/25) vor der Pfändung geschützt. In gewissen Fällen kann der Freibetrag jedoch auch erhöht werden. Dafür benötigt der Schuldner eine P-Konto-Bescheinigung, die er bei seiner Bank vorlegen muss.
FAQ: P-Konto-Bescheinigung
Wenn Sie den Freibetrag auf ihrem P-Konto erhöhen möchten, benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, z. B. von der Familienkasse oder Ihrem Arbeitgeber.
Für Kindergeld erhalten Sie die P-Konto-Bescheinigung bei der Familienkasse. Weitere Ansprechpartner sind das Jobcenter, das Sozialamt, Schuldnerberatungsstellen oder ein Anwalt.
Um Sozialleistungen vor der Pfändung zu schützen, benötigen Sie den Leistungsbescheid. Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes und ggf. die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vorlegen.
Inhalt:
P-Konto nach § 850k ZPO: Dank Bescheinigung können Sie monatlich über mehr Geld verfügen

Im Falle einer Kontopfändung kann ein Gläubiger auf Ihr gesamtes Guthaben zugreifen. Um das zu verhindern, müssen Sie ein P-Konto einrichten lassen. Auf diesem ist ein Betrag von 1.560 Euro (Stand 07/2025) automatisch pro Monat vor der Pfändung geschützt.
Zusätzlich können jedoch noch weitere Beträge geschützt werden. Dafür müssen Sie bei der Bank, die Ihr Pfändungsschutzkonto führt, eine Bescheinigung vorlegen. Das ist unter anderem in den folgenden Fällen möglich:
- Sie beziehen Bürgergeld oder Leistungen für Asylbewerber.
- Sie erhalten Kindergeld.
- Sie sind Pflegebedürftig und erhalten deshalb Pflegegeld.
- Ihr Arbeitgeber hat ausstehenden Arbeitslohn nachgezahlt.
- Sie sind gesetzlich zur Gewährung von Unterhalt gegenüber Ihren eigenen Kindern verpflichtet (sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt).
- Sie nehmen für andere Personen in Ihrem Haushalt Sozialleistungen entgegen.
Wurden bei der Berechnung von Sozialleistungen, wie etwa dem Bürgergeld, Fehler gemacht und Ihnen wurde zu wenig Geld überwiesen, haben Sie Anspruch auf eine Nachzahlung. Erhalten Sie in einem solchen Fall eine P-Konto-Bescheinigung für eine Einmalzahlung von Sozialleistungen? Ja, in der Regel ist dies möglich.
Wo und wie erhalten Sie eine Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto?

Sie erhalten eine P-Konto-Bescheinigung bei unterschiedlichen Stellen. An wen Sie sich wenden müssen, hängt davon ab, welche zusätzlichen Freibeträge Sie schützen lassen wollen.
- Beziehen Sie Leistungen von öffentlichen Stellen bzw. Behörden und möchten diese schützen lassen, erhalten Sie die Bescheinigung beim zuständigen Ansprechpartner. Für das Bürgergeld ist dies das Jobcenter, handelt es sich um das Kindergeld ist es die Familienkasse.
- Auch Ihr Arbeitgeber kann gemäß § 903 ZPO eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen.
- Ein weiterer Ansprechpartner sind gemeinnützige oder gewerbliche Schuldnerberatungsstellen.
- Zusätzlich können Ihnen Anwälte und Steuerberater weiterhelfen.
War Ihr Versuch, bei einer der genannten Stellen eine P-Konto-Bescheinigung zu erhalten, erfolglos, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dort wird Ihnen nach Prüfung der nötigen Unterlagen eine ersatzweise Bescheinigung gemäß § 905 ZPO ausgestellt.
Wenden Sie sich an eine gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle, die Familienkasse, das Jobcenter oder eine andere Behörde, dann ist die Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung kostenlos. Eine Gebühr müssen Sie hingegen entrichten, wenn die Bescheinigung von einer gewerblichen Beratungsstelle oder einem Anwalt ausgestellt wird. Gleiches gilt, wenn Sie eine P-Konto-Bescheinigung online bei einem darauf spezialisierten Anwalt bestellen.
Im Video zusammengefasst: Wo erhalten Schuldner die P-Konto-Bescheinigung
Bildnachweise: Depositphotos.com – stadtratte, Fotolia.com © cameris
