
FAQ: Drittwiderspruchsklage
Wenn ein Dritter behauptet, selbst Anrecht auf einen Gegenstand zu haben, der Teil einer Pfändung ist, kann er eine Drittwiderspruchsklage einreichen. Der Gläubiger greift in diesem Fall nämlich in den Rechtskreis des Dritten ein.
Hat eine Drittwiderspruchsklage Erfolg, darf der Gläubiger fortan kein Eigentum mehr vollstrecken, für das der Dritte ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ besitzt.
Im Falle einer Drittwiderspruchsklage liegt die Zuständigkeit laut § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt.
Inhalt:
Wann kommt es zu einer Drittwiderspruchsklage?

Bereits aus dem Namen geht hervor, dass sich bei einer Drittwiderspruchsklage eine dritte, bis dahin außenstehende Person in eine Angelegenheit involviert. Dies geschieht, wenn ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung bei einem Schuldner durchgesetzt hat.
Sobald ein Dritter ein Anrecht auf einen zu pfändenden Gegenstand erhebt oder erheben will, kann er die Drittwiderspruchsklage einlegen, um von seinem „die Äußerung verhinderndes Recht“ gemäß § 771 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Sofern dem Dritten Recht gegeben wird, darf der Gläubiger keine Gegenstände mehr pfänden, auf die der Kläger Ansprüche erhebt.
Für eine solche Drittwiderspruchsklage kann ein Beispiel sein, wenn der Gerichtsvollzieher eine Sachpfändung beim Schuldner durchführt. Dabei pfändet er auch das Fahrzeug des Schuldners, denn er überprüft bei einer Zwangsvollstreckung nicht, ob es sich bei den gepfändeten Gegenständen möglicherweise nicht um Eigentum des Schuldners handelt.
Das Auto ist aber eigentlich ein Firmenwagen und gehört dem Arbeitgeber. Dieser kann dann eine Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung des Fahrzeugs einreichen. Wird ihm Recht gegeben, wird das Auto nicht zum Vermögen des Schuldners gezählt und der Gläubiger kann keinen Anspruch auf die Pfändung des Wagens zur Befriedigung seiner Forderungen erheben.

Welches Gesetz regelt die Drittwiderspruchsklage? Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt alle Vorgaben zur Möglichkeit einer Klage durch Dritte fest. In § 771 ZPO wird Grundsätzliches zur Drittwiderspruchsklage geregelt, in §§ 772 bis 774 ZPO gibt es zusätzliche Regeln, beispielsweise was den Ehegatten oder Lebenspartner betrifft.
Die unechte Drittwiderspruchsklage – was ist das?

Neben der allgemeinen Drittwiderspruchsklage gibt es eine weitere Klageform. Doch was genau ist eine unechte Drittwiderspruchsklage?
Auch hier wird natürlich grundsätzlich ein Dritter in eine Angelegenheit zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner involviert. Allerdings richtet sich seine Klage in diesem Falle nicht gegen die Veräußerung eines Gegenstandes.
Stattdessen tritt eine unechte Drittwiderspruchsklage bei einer Teilungsversteigerung auf. Der Kläger will diese verhindern. „Unecht“ wird die Klage dann vor allem deswegen, weil er sich dabei nicht auf ein Eigentum beruft, dessen Veräußerung er durch ein hinderndes Recht stoppen will.
Der Kläger beruft sich in diesem Fall eher auf andere Rechte, die aber ggf. nicht dinglich sind, also nicht auf einen konkreten Gegenstand bezogen sind. Ein Beispiel hierfür kann eine Erbengemeinschaft sein, bei der sich der Kläger auf eine Teilungsanordnung aller geerbten Gegenstände beruft.
Die Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage: Welche Voraussetzungen gelten?

Grundsätzlich kann jeder, der gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ein „die Äußerung verhinderndes Recht“ besitzt, eine Drittwiderspruchsklage einreichen. Ob diese am Ende auch tatsächlich zulässig ist und Ihnen Recht gegeben wird, muss im Anschluss geprüft werden.
Dabei geht es vor allem um die Prüfung der allgemeinen Zulässigkeit der Klage durch die Richter sowie der Begründetheit. Die allgemeine Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage wird allerdings nur insofern geprüft, ob der Kläger deutlich macht, dass er Anspruch auf einen gepfändeten Gegenstand eines anderen erhebt. Ist dies der Fall, ist die Klage statthaft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Kläger automatisch auch Recht bekommt. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen zu beachten. Die Ansprüche an die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 müssen erfüllt werden. Das bedeutet, dass eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muss, welcher zu pfändende Gegenstand die Zwangsvollstreckung unzulässig macht.
Übrigens: Zuständig für die Drittwiderspruchsklage ist immer das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Kläger, die aus einem anderen Bezirk kommen, müssen also beachten, dass ggf. nicht ihr Gericht vor Ort für die Klage zuständig ist.
Zudem muss der Kläger ein klares Rechtsschutzinteresse vorweisen können. Weil für eine Drittwiderspruchsklage keine eindeutige Frist festgelegt ist, wird sich meist an der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses orientiert. Das bedeutet:
- Ab Beginn der laufenden Zwangsvollstreckung liegt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers vor
- Bei drohenden irreparablen Schäden kann auch bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung ein solches Interesse bestehen.
- Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung ist das Rechtsschutzinteresse erloschen. Stattdessen müsste der Kläger nun eine Leistungsklage gegen den Gläubiger auf die Herausgabe der durch die Vollstreckung erlangten Gegenstände erheben.
- Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „verlängerte Drittwiderspruchsklage“.
Wann eine Begründetheit eingeräumt wird

Um die statthafte Klage vor Gericht auch tatsächlich als begründet zu beweisen, ist der Kläger zunächst in der Bringschuld. Das bedeutet, er muss dem Gericht alle wichtigen Tatsachen und Informationen vorlegen, die beweisen, dass er tatsächlich ein Anrecht auf den Gegenstand der Zwangsvollstreckung besitzt.
Sofern der Beklagte, dies können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger sein, dies bestreitet, muss er zudem weitere Beweise erbringen. Hierbei spielt u. a. § 958 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Eigentumserwerb eine wichtige Rolle.
Der Paragraf kann allerdings in zwei Richtungen genutzt werden. Der Dritte kann sich als Kläger darauf berufen, Eigentümer einer Sache zu sein. Umgekehrt kann ihm jedoch auch ausgelegt werden, den Gegenstand verloren zu haben, sodass es durch jemand anderen erworben werden konnte, ohne dass es dem ursprünglichen Eigentürmer wirklich bewusst war.
In einem weiteren Schritt wird überprüft, ob der Beklagte Einwände besitzt, durch die die Drittwiderspruchsklage nichtig bzw. ungültig wird. Dies kann beispielsweise durch die Beweiserbringung eines unwirksamen Kaufvertrages passieren, auf den der Kläger seine Beweislast stützt.
Übrigens: Auch bei einer Drittwiderspruchsklage gelten die üblichen Gerichts- sowie Anwaltskosten. Diese sind am Ende des Prozesses im Regelfall von der Partei zu tragen, zu deren Ungunsten im Rechtsstreit entschieden wurde.
Wird der Drittwiderspruchsklage stattgegeben, ist die Rechtsfolge gemäß § 771 ZPO, dass dem Kläger ein die Äußerung verhinderndes Recht zugesprochen wird. Das bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung mindestens für den beklagten Gegenstand für unzulässig erklärt wird.
