
FAQ: Vollstreckungserinnerung
Eine Vollstreckungserinnerung kann von Schuldnern und Gläubigern erhoben werden, wenn Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung erkannt oder vermutet werden.
Durch einen formlosen Antrag beim zuständigen Amtsgericht im Bezirk der Zwangsvollstreckung kann eine Vollstreckungserinnerung eingelegt werden.
Anders als die Vollstreckungsgegenklage richtet sich die Vollstreckungserinnerung gegen Fehler im Vollstreckungsverfahren und nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels.
Inhalt:
Die Vollstreckungserinnerung: Kosten, Zulässigkeit & die Rechtsfolge

Auch wenn der Begriff diese Assoziation zulässt: Eine Vollstreckungserinnerung richtet der Gläubiger nicht an den Schuldner mit dem Hinweis darauf, dass er eine Zwangsvollstreckung durchführen wird.
Eine Vollstreckungserinnerung im Insolvenzverfahren ist stattdessen auch für den Schuldner ein Rechtsbehelf: Sie dient dazu, eine drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern. Geregelt wird sie per § 766 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ist die Vollstreckungserinnerung also ein Rechtsmittel gegen eine Zwangsvollstreckung? Tatsächlich fungiert sie genau zu diesem Zweck, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Vollstreckungserinnerung soll auf Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung aufmerksam machen.
Des Weiteren ist sie nicht ausschließlich dem Schuldner vorbehalten, um eine Zwangsvollstreckung zu stoppen. Theoretisch könnte auch ein Gläubiger zur Vollstreckungserinnerung greifen, wenn ihm Verfahrensfehler durch das Vollstreckungsorgan in Form des Gerichtsvollziehers auffallen. Hierzu heißt es in § 766 Abs. 1 ZPO:
Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Gleiches gilt, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. In jedem Fall liegt nach § 766 ZPO die Zuständigkeit beim Amtsgericht im Bezirk der Vollstreckung. Dieses muss über die eingelegte Vollstreckungserinnerung und den damit verbundenen Vollstreckungsauftrag bzw. dessen Zulässigkeit entscheiden.
Gemäß § 766 Abs. 2 ZPO sind auch Kosten, die der Gerichtsvollzieher erhebt, ein Grund für eine begründete Vollstreckungserinnerung.
Dann ist eine Vollstreckungserinnerung zulässig

Wie andere Vollstreckungsabwehrmaßnahmen muss sich auch die Vollstreckungserinnerung einer Prüfung auf ihre Zulässigkeit unterziehen. Dafür wird zunächst die Statthaftigkeit untersucht.
Das bedeutet, dass derjenige, der einen Antrag auf Vollstreckungserinnerung stellt, diese auch begründen können muss. Sie müssen also geltend machen, dass bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
Sie müssen bei einer Vollstreckungserinnerung allerdings keine Frist beachten. Doch auch wenn § 766 ZPO keine Frist vorgibt, gilt in solchen Fällen immer: Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis von demjenigen ausgehen, der den Antrag einreicht. Eine Vollstreckungserinnerung nach erfolgter Zwangsvollstreckung ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht statthaft.
Auch eine bestimmte gesetzlich Form bei der Beantragung existiert nicht, der Antrag kann also formlos erfolgen. Stellen Sie lediglich sicher, dass Sie in Ihrem Antrag eindeutig kennzeichnen, welche Maßnahme Sie anfechten und warum. U. a. werden folgende Punkte gemäß § 766 als Verfahrensfehler angesehen:
- Fehlender Vollstreckungstitel
- Fehlende Vollstreckungsklausel im Vollstreckungstitel
- Nicht rechtzeitige Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner (mind. zwei Wochen vor der Zwangsvollstreckung)
- Gar keine Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner
- Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners ohne Durchsuchungsanordnung
Fällt das Vollstreckungsgericht den Beschluss, dass die Vollstreckungserinnerung statthaft ist, wird die Begründetheit überprüft. Hierbei geht es nun nicht mehr um Formalitäten, sondern um den Inhalt. Eine Begründetheit liegt vor, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme tatsächlich nicht den Vorgaben gemäß der Zivilprozessordnung entspricht bzw. gegen diese verstößt.
Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen

Eine der häufigsten Fragen in Fällen wie diesem ist die Fra ge nach möglichen Kosten. Insbesondere für Schuldner ist diese Frage von Bedeutung, da diese meist verhindern wollen, zusätzlich zu den Forderungen des Gläubigers neue Kosten entstehen zu lassen.
Gleichzeitig sind Vorgänge gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen jedoch wichtig, um sein Eigentum und Vermögen zu schützen. Und im Falle einer Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO fallen auch keine gesonderten Gebühren an.
Der Grund dafür ist, dass die Vollstreckungserinnerung als Teil des Gesamtprozesses einer Zwangsvollstreckung angesehen wird. Es könnten lediglich Kosten für Zustellungen, z. B. Versandkosten, oder Materialkosten z. B. für Kopien entstehen.
Für den Fall, dass Sie für die Vollstreckungserinnerung gesonderte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, greift § 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem Fall erhält jeder Rechtsanwalt die volle Vergütung. Dies wäre eine Ausnahme an zusätzlich anfallenden Kosten im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung.
Was sind die Konsequenzen?

Ergeht vom Vollstreckungsgericht der Beschluss, dass die Vollstreckungserinnerung des Schuldners begründet ist, muss die Zwangsvollstreckung analog zu § 775 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt und aufgehoben werden. Der Gerichtsvollzieher wird entsprechend angewiesen, die Vollstreckung nach § 776 ZPO zu stoppen.
Der Streitwert aus der Erinnerung nach § 766 ZPO behält dann der Schuldner. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit, eine erneute Zwangsvollstreckung zu erwirken und dabei die festgestellten Verfahrensfehler auszubessern.
Hat ein Gläubiger einen Antrag eingereicht, die vom Gericht für zulässig erklärt wird, ist die Rechtsfolge der Vollstreckungserinnerung eine andere. In diesem Fall wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung ordnungsgemäß durchzuführen.
Übrigens: Die Vollstreckungserinnerung ist nicht die einzige Methode, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Die Zivilprozessordnung sieht weitere Optionen vor, die ggf. auch Vorrang vor einer Erinnerung haben würden. Dazu zählen die folgenden Maßnahmen:
- Sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
- Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel
- Titelgegenklage gegen die Erteilung des Vollstreckungstitels
- Vollstreckungsgegenklage
Anders als die Vollstreckungserinnerung wird die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckbarkeit des Titels vonseiten des Gläubigers Einspruch erheben und kann nur vom Schuldner eingelegt werden. Hiervon unterscheidet sich wiederum die Titelgegenklage, die bereits gegen die Herausgabe des Vollstreckungstitels klagt.