RATGEBER

Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Überblick

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Ein Vollstreckungstitel ist unbedingt notwendig.
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Ein Vollstreckungstitel ist unbedingt notwendig.

FAQ: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Was sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung?

Um eine Zwangsvollstreckung auf zulässige Weise durchzusetzen, müssen Sie u. a. einen gültigen Vollstreckungstitel erlangen. Außerdem muss dieser eine Vollstreckungsklausel beinhalten und vor der Zwangsvollstreckung an den Schuldner zugestellt werden.

In welchem Gesetz ist die Zwangsvollstreckung geregelt?

Die Zwangsvollstreckung wird durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung finden Sie in § 750 ZPO.

Wann ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig?

Eine Zwangsvollstreckung kann z. B. dann unzulässig sein, wenn der Gläubiger die Vollstreckung ohne gültigen Titel durchsetzt.

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung zusammengefasst: Titel, Klausel, Zustellung.
Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung zusammengefasst: Titel, Klausel, Zustellung.

Durch eine Zwangsvollstreckung wird es einem Gläubiger ermöglicht, offene Forderungen gegenüber einem Schuldner zu befriedigen. Dies geschieht durch Pfändungen, z. B. in Form einer Sachpfändung oder einer Kontopfändung.

Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Das bedeutet, dass auch ein Gläubiger bestimmte Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung erfüllen muss. Andernfalls ist diese nicht zulässig.

Die gesetzlichen Regelungen für eine Zwangsvollstreckung sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgehalten. In § 750 ZPO finden sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Diese lauten wie folgt:

  • Gültiger Vollstreckungstitel → Sie benötigen eine Urkunde, dass Sie einen bestimmten Anspruch gegenüber Ihrem Schuldner besitzen. Sie erhalten einen solchen Titel z. B. durch ein vollstreckbares Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.
  • Vollstreckungsklausel → In Ihrem Vollstreckungstitel muss sich eine Vollstreckungsklausel befinden, die eindeutig die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung erteilt.
  • Zustellung → Gemäß § 750 Abs 3. ZPO muss die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen. Geschieht dies nicht, sind die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung auch bei gültigem Titel nicht erfüllt.

Eine weitere Bedingung stellt § 751 Abs. 1 ZPO. Diese gehört allerdings zu den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und tritt nur in Kraft, wenn der Vollstreckungsbeginn an ein bestimmtes Datum geknüpft ist:

Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

Gleiches gilt für § 751 Abs. 2 ZPO, nach dem die Vollstreckung von einem erbrachten Sicherheitsnachweis abhängig ist.

Eine Zwangsvollstreckung kann auch aus einem Vergleich entstehen. Voraussetzungen sind auch hier, dass Sie einen ausgefertigten Vollstreckungstitel mit entsprechender Vollstreckungsklausel erhalten und diesen Ihrem Schuldner fristgerecht zustellen.

Zwangsvollstreckung bei Grundschuld – Welche Voraussetzungen gelten?

Bei einer Grundschuld gelten besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Bei einer Grundschuld gelten besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Bei einer eingetragenen Grundschuld handelt es sich gemäß § 1191 BGB um die Belastung eines Grundstücks. Der Schuldner muss in diesem Zusammenhang eine bestimmte Summe an seinen Gläubiger bezahlen.

Das Grundstück gilt in diesem Fall als Pfand und haftet für die Zahlung. Das bedeutet gleichzeitig, dass es bei ausbleibenden Zahlungen durch den Schuldner zur Zwangsvollstreckung kommen kann. Doch wie kann ich dann eine Zwangsvollstreckung einleiten?

Auch bei einer Grundschuld gibt es einige Aspekte zu beachten, ohne die die Durchführung einer Zwangsvollstreckung unzulässig wird. Es gehört hier ebenfalls zu den Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung, dass Sie eine Urkunde erwirken. In diesem Fall ist das der sogenannte Duldungstitel.

Des Weiteren muss die Grundschuld nachgewiesenermaßen bestehen und auch im Grundbuch eingetragen sein. Andernfalls verlieren Sie Ihre Grundlage, um eine Zwangsvollstreckung überhaupt einleiten zu können.

Im nächsten Schritt müssen sich Schuldner und Gläubiger auf eine Bestellung der Grundschuld einigen. Diese erfolgt zugunsten des Gläubigers, die Grundschuld wird dann mit der offenen Forderung verbunden. Hierzu muss gemäß § 29 Grundbuchordnung (GBO) eine Eintragung auf Basis einer beglaubigten Urkunde durch einen Notar erfolgen.

Im Folgenden haben wir weitere Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung bei einer Grundschuld für Sie aufgelistet:

  • Es muss genau festgehalten werden, welche Forderung die Zwangsvollstreckung zulässig macht.
  • Ein Darlehens- oder Kreditvertrag bei einer Bank muss zuvor gekündigt werden.
  • Die Grundschuld selbst muss gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Zahlt der Schuldner in diesem Zeitraum die volle Summe zurück, wird die Zwangsvollstreckung abgewendet.

Unter welchen Voraussetzungen lässt sich eine Zwangsvollstreckung einstellen?

Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil: Voraussetzungen zur Einstellung sind Sicherheitsleistungen.
Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil: Voraussetzungen zur Einstellung sind Sicherheitsleistungen.

Eine Zwangsvollstreckung kann für Schuldner enorme Konsequenzen nach sich ziehen, die über die Befriedigung der Forderungen eines Gläubigers hinausgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zwangsvollstreckung daher auch eingestellt werden, wenn der Schuldner geeignete Gründe dafür findet.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) bietet hierfür gleich in mehreren Paragrafen Möglichkeiten. Eine Option bietet gemäß § 707 ZPO z. B. die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung. Voraussetzungen hierfür sind jedoch Sicherheitsleistungen, die der Schuldner hinterlegen muss. Sollte das nicht möglich sein, räumt das Gesetz aber Folgendes ein:

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Eine weitere Möglichkeit zur mindestens vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Weitere Voraussetzungen, die eine Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken können, finden sich in § 775 ZPO. Diese lauten wie folgt:

  • Die Vollstreckung wurde aufgehoben oder für unzulässig erklärt.
  • Eine gerichtliche Entscheidung ordnet die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ein.
  • Eine gerichtliche Entscheidung gibt vor, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung fortgeführt werden darf.
  • Es wurde eine Sicherheitsleistung hinterlegt, durch die die Vollstreckung aufzuheben ist.
  • Die Forderungen des Gläubigers wurden nach dem vollstreckten Urteil oder alternativ nach einem Überweisungs- oder Einzahlungsnachweis auf das Konto des Gläubigers befriedigt.
  • Es wurde zwischen Schuldner und Gläubiger eine Einigung über eine Stundung erzielt.

Übrigens: Resultiert eine Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, gelten ähnliche Voraussetzungen. Gemäß § 719 ZPO ist eine Einstellung der Vollstreckung nur gegen die Erbringung einer Sicherheitsleistung möglich. Ausnahmen sind, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass das Versäumnis unverschuldet war oder das Urteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

2013 erhielt Rechtsanwalt Mathias Voigt seine Zulassung. Er absolvierte zuvor ein Jura-Studium in Rostock sowie ein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung informiert er für schuldenanalyse-kostenlos.de Verbraucher über Insolvenzverfahren und Co.

Bildnachweise