
FAQ: Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren muss durch einen entsprechenden Antrag des Schuldners eingeleitet werden. Der Antrag wird von einem Insolvenzgericht auf Zulässigkeit geprüft. Es folgt die Einstellung eines Insolvenzverwalters und die Insolvenzeröffnung.
Auch eine Privatinsolvenz bedarf der Anmeldung durch den Schuldner. Zuvor muss sich dieser jedoch nachweislich um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemüht haben. Erst danach kann es zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und ggf. zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kommen.
Das Insolvenzverfahren einer Firma bzw. dessen Ablauf endet wie auch bei einer Privatinsolvenz mit der Restschuldbefreiung, sofern die vorherigen Schritte erfolgreich absolviert wurden.
Inhalt:
Das Privat-Insolvenzverfahren: Der Ablauf einfach erklärt

Bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich um eine Art Gesamtvollstreckung. Sie verfolgt das Ziel, dass sämtliche Forderungen der Gläubiger eines Schuldners vollumfänglich oder alternativ so gut wie möglich befriedigt werden.
Doch was genau passiert bei einem Insolvenzverfahren? Ist der Ablauf bei einer Privatinsolvenz ein anderer als der Ablauf von einem Insolvenzverfahren für Unternehmen? Und was müssen sowohl Schuldner als auch Gläubiger während des Verfahrens beachten?
Die Grundlagen eines Insolvenzverfahrens von einem Unternehmen werden durch die Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Im Vergleich zur Privatinsolvenz gibt es hierbei erhebliche Unterschiede im Ablauf – ein GmbH-Insolvenzverfahren läuft i. d. R. in deutlich mehr Schritten ab, als es bei einer Privatinsolvenz der Fall ist.
Der Ablauf von einem Insolvenzverfahren einer Privatinsolvenz unterteilt sich in der Regel in fünf Schritte. Sie beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch und endet im besten Fall mit der Restschuldbefreiung. Detailliert sieht der Ablauf für ein privates Insolvenzverfahren wie folgt aus:
- Schritt: Außergerichtlicher Einigungsversuch → Vor Anmeldung der Privatinsolvenz müssen Schuldner den Versuch unternehmen, sich außergerichtlich und mithilfe eines Schuldenbereinigungsplans mit den Gläubigern auf eine Begleichung der Forderungen zu einigen.
- Schritt: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren → Scheitert der außergerichtliche Versuch, dürfen Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht Privatinsolvenz anmelden. Hierfür muss der Schuldenbereinigungsplan sowie ein Nachweis über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch vorliegen. Nun prüft das Gericht, ob eine außergerichtliche Einigung auf anderem Wege möglich wäre.
- Schritt: Insolvenzverfahren → Gelingt auch vor Gericht keine Einigung, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Neben dem Schuldenbereinigungsplan müssen Schuldner hierfür einen Antrag auf Restschuldbefreiung, ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensaufstellung vorlegen.
- Schritt: Wohlverhaltensphase → Schuldner müssen dazu beitragen, im vereinbarten Zeitraum einen Teil ihrer Schulden zurückzuzahlen
- Schritt: Restschuldbefreiung → Läuft das Insolvenzverfahren erfolgreich und ohne neue, vermeidbare Schulden, entscheidet das Insolvenzgericht i. d. R. nach drei Jahren auf Erlassung der übrigen Schulden.
Insolvenzverfahren einer Firma: Der Ablauf ist komplexer

Anders als eine Privatinsolvenz durchläuft eine GmbH-Insolvenz einen deutlich längeren Ablauf. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich hier in wesentlich mehr Schritte, zudem wird ein Insolvenzverwalter beauftragt, der die Insolvenzmasse kontrolliert.
Benötigt ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren, beginnt der Ablauf auch in diesem Fall mit dem Insolvenzantrag, der zunächst durch das Insolvenzgericht auf seine Zulässigkeit geprüft wird. Der Antrag ist in Schriftform einzureichen und kann neben dem Schuldner auch durch den Gläubiger in Form eines Fremdantrags gestellt werden.
Wichtig ist außerdem, dass der Insolvenzantrag durch einen Insolvenzgrund gestützt wird. Dies können die folgenden sein:
- Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (bei Gläubigerantrag nicht anwendbar)
Insbesondere Geschäftsführer einer GmbH haben für den erfolgreichen Ablauf für ihr Insolvenzverfahren besondere Antragspflichten zu befolgen. Denn gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) müssen sie so schnell wie möglich aktiv werden. Wortwörtlich heißt es in § 15a Abs. 1 InsO:
„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“
Nach erfolgter Antragsstellung untersucht das zuständige Insolvenzgericht die Gültigkeit des Insolvenzgrundes und prüft die vorliegende Insolvenzmasse darauf, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können. Zudem muss die Anordnung möglicher Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung geprüft werden.
In diesem Zusammenhang kann das Gericht als weiteren Zwischenschritt ein vorläufiges Insolvenzverfahren anordnen. Der Ablauf sieht vor, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt wird, die Geschicke des Unternehmens zu leiten und dafür zu sorgen, dass der Betrieb aufrechterhalten wird, bis es zur endgültigen Entscheidung zum Insolvenzantrag durch das Gericht kommt.
GmbH-Insolvenzverfahren: Der Ablauf nach der Insolvenzeröffnung

Stimmt das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag zu, beschließt es damit gleichzeitig die Insolvenzeröffnung. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das Unternehmen bzw. dessen Insolvenzmasse übergeben.
Der nächste Schritt im Ablauf von einem Insolvenzverfahren ist dann der Berichtstermin, auch Gläubigerversammlung genannt. Hier informiert der Insolvenzverwalter Schuldner und Gläubiger über die wirtschaftliche Situation und stellt Aussichten auf die Befriedigungen der Gläubigerforderungen sowie ein Fortbestehen des Unternehmens im Ganzen oder in Teilen. Auf Grundlage der Informationen wird darüber beschlossen, ob ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden oder das Unternehmen stillgelegt werden soll.
Wichtig für Gläubiger: In diesem Zeitraum müssen Sie Ihre Forderungsanmeldungen stellen. Nur was offiziell und fristgerecht beim Insolvenzverwalter eingeht, kann im Anschluss auch von diesem bei der Begleichung der Forderungen berücksichtigt werden.
Der weitere Ablauf vom Insolvenzverfahren sieht dann vor, dass der Insolvenzverwalter als nächsten Schritt dem Insolvenzgericht eine Tabellenerklärung der Gläubigerforderungen übergibt. Anschließend kommt es zur Abwicklungsphase, in der der Insolvenzverwalter das vorhandene Vermögen verwertet und die Forderungen der Gläubiger nach der Insolvenztabelle begleicht. Ist dies geschehen, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht ein und es kommt zum Schlusstermin, sofern das Insolvenzgericht keine weiteren Nachfragen hat.
Seinen Schluss findet der Ablauf vom Insolvenzverfahren mit der Schlussverteilung und einer Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie einer möglichen Restschuldbefreiung. Bei der Schlussverteilung werden folgende Verbindlichkeiten in entsprechender Reihenfolge bearbeitet:
- Verfahrenskosten (Gerichtskosten & Verwaltungsgebühren)
- Masseverbindlichkeiten (nach Verfahrensöffnung entstandene Verbindlichkeiten)
- Insolvenzforderungen (zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits bestehende Verbindlichkeiten)
- Nachrangige Insolvenzforderungen