
FAQ: SCHUFA-Eintrag löschen lassen
Einen SCHUFA-Eintrag direkt löschen zu lassen nach Erledigung der Forderung ist nicht möglich. Je nach Einzelfall dauert es entweder eineinhalb oder drei Jahre, bis die Wirtschaftsauskunftei den Eintrag entfernt. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Sie können fehlerhafte und veraltete Informationen sowie Daten, die zu Dokumentationszwecken gespeichert wurden, löschen lassen. Dazu müssen Sie ein Schreiben an den Gläubiger und bzw. oder die SCHUFA senden.
Eine sofortige Löschung ist nur dann möglich, wenn es sich um falsche oder veraltete Informationen handelt. Ansonsten löscht die SCHUFA die Daten nach Ablauf der jeweiligen Speicherfrist.
Möchten Sie falsche oder veraltete Daten löschen lassen, dauert es in der Regel einige wenige Wochen, bis die Änderung sichtbar wird.
Inhalt:
Mehr Informationen zur Bonität und zur SCHUFA:
Einführende Infos: Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge bestehen?

Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA speichert Daten, die Auskunft über die Zahlungsmoral von Personen und Unternehmen geben. Diese werden ihr von ihren Vertragspartnern, wie z. B. Banken, Onlinehändlern oder Energieversorgern, zur Verfügung gestellt.
Die SCHUFA nutzt diese Daten, um verschiedene Scores zu berechnen, denen zu entnehmen ist, wie es um die Kreditwürdigkeit einer Person bestellt ist.
Die entsprechenden Daten werden jedoch nicht auf unbestimmte Zeit gespeichert. Es gibt bestimmte Fristen, innerhalb derer sie gelöscht werden. Das passiert in der Regel ganz automatisch – also ohne Zutun der betreffenden Person. Wichtige Fristen zeigt die folgende Übersicht:
| Löschfristen | |
|---|---|
| Sofort | Verträge ohne Zahlungsstörungen nach deren Kündigung bzw. Beendigung; Basiskonten nach Kündigung; Pfändungsschutzkonten nach Kündigung |
| Sechs Monate | Informationen zur Restschuldbefreiung |
| Zwölf Monate | Kreditanfragen |
| 18 Monate | Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen, bei denen die 100-Tage-Regelung greift |
| 3 Jahre | Daten aus Schuldnerverzeichnissen; Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen |
Es gibt jedoch auch unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Sie das Löschen der SCHUFA-Einträge einfordern können. Wann und wie das funktioniert, erklären wir im Folgenden.
Auch eine Privatinsolvenz führt zum SCHUFA-Eintrag. Das Löschen nach erfolgter Restschuldbefreiung findet jedoch nicht sofort statt, sondern nach einem halben Jahr. Bis April 2023 betrug die Löschfrist sogar noch drei Jahre.
Unter welchen Voraussetzungen kann man einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann schwerwiegende Auswirkungen auf Ihre Bonität haben. Bei einem schlechten SCHUFA-Score sinken beispielsweise Ihre Chancen auf einen Kredit, einen neuen Handyvertrag oder eine neue Wohnung.
Manchmal kann es dazu kommen, dass falsche oder veraltete Daten Ihren SCHUFA-Score negativ beeinflussen. In einem solchen Fall können Sie einen SCHUFA-Eintrag selber löschen lassen. Dies ist in den folgenden Fällen möglich:
- Es wurden falsche Informationen gespeichert: Dazu kann es etwa kommen, wenn ein Unternehmen der SCHUFA einen Zahlungsverzug meldet, obwohl es dir als Schuldner nicht mindestens zwei Mal eine schriftliche Mahnung zugestellt und dich nicht über die bevorstehende Weitergabe deiner Daten unterrichtet hat. Außerdem müssen zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen vergehen.
- Veraltete Informationen wurden nicht fristgerecht von der Auskunftei gelöscht: Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Daten zu einem von dir getilgten Kredit nicht nach drei Jahren gelöscht werden.
- Es handelt sich um Daten, die nur zu Dokumentationszwecken gespeichert wurden: Zu Informationen dieser Art zählen unter anderem Kreditkonditionenanfragen. Nachdem die Bank eine Bonitätsprüfung hat vornehmen lassen, muss der Eintrag gelöscht werden, da nun der Dokumentationszweck wegfällt.
Neue 100-Tage-Regelung: Schnellere Löschung von Einträgen möglich

Gut zu wissen: Es gibt eine Möglichkeit, schneller einen SCHUFA-Eintrag zu löschen. Ein neues Gesetz liegt diesem nicht zugrunde, sondern vielmehr der sogenannte „Code of Conduct“ (COC). Dieser wird vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ aufgesetzt und beinhaltet freiwillige Verhaltensregeln sowie auch Speicherfristen für personenbezogene Daten.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt laut dem COC, an den sich auch die SCHUFA hält, Folgendes: Bezahlt ein Schuldner eine fällige Rechnung nicht, wird diese Zahlungsstörung nach der Begleichung der Forderung normalerweise für drei Jahre gespeichert.
Nun gibt es aber die Möglichkeit, einen solchen negativen SCHUFA-Eintrag schneller löschen zu lassen – nämlich schon 18 Monate nach Begleichung der offenen Forderung. Das ist möglich, wenn
- die offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die SCHUFA bezahlt wurde,
- keine weiteren negativen Einträge vorliegen und
- keine Einträge aus Schuldnerverzeichnissen bestehen.
Können Sie auch einen vom Inkasso-Unternehmen veranlassten SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen lassen? Ja, hier gelten die gleichen Regeln, wie für andere Forderungen auch. Grundsätzlich findet die Löschung drei Jahre nach der Erledigung statt, es kann jedoch auch die oben genannte 100-Tage-Regelung Anwendung finden. In diesem Fall kann die SCHUFA erledigte Einträge bereits löschen lassen, wenn erst 18 Monate vergangen sind.
SCHUFA-Einträge löschen: Wie geht das? Schritt für Schritt zum Ziel!
Wie kann ich SCHUFA-Einträge selber löschen lassen? Es empfiehlt sich, wenn Sie wie folgt vorgehen:
- Welche Daten sind über Sie gespeichert? Beantragen Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese wird Ihnen dann in der Regel innerhalb von einigen Tagen per Post zugestellt.
- Gehen Sie alle Einträge – auch Ihre persönlichen Daten – auf ihre Richtigkeit durch. Überprüfen Sie, ob fehlerhafte, nicht mehr aktuelle oder unvollständige Informationen gespeichert sind.
- Gibt es unbezahlte Rechnungen? Diese sollten Sie zeitnah begleichen. Beachten Sie allerdings, Folgendes zum SCHUFA-Eintrag, der erledigt ist: Das Löschen der Informationen erfolgt erst nach eineinhalb bzw. drei Jahren.
- Schauen Sie sich in einem nächsten Schritt alle weiteren auffälligen Einträge genauer an.
- Sie haben eine Rechnung nicht bezahlt? Dann sollten Sie diese schnellstmöglich begleichen. Zur Löschung des Eintrags kommt es aber erst nach eineinhalb bzw. drei Jahren.
- Es handelt sich um eine unberechtigte Forderung? Dann sollten Sie sich schriftlich sowohl an den Gläubiger und an die SCHUFA wenden und erklären, warum der Eintrag sofort gelöscht werden sollte.
- Ist die betreffende Forderung verjährt? In diesem Fall können Sie dem Gläubiger gegenüber die Zahlung verweigern. Dazu müssen Sie die Einrede der Verjährung erheben. Der Gläubiger müsste dann den SCHUFA-Eintrag löschen lassen. Das passiert jedoch nicht immer. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie zusätzlich die SCHUFA kontaktieren und dort entsprechende Nachweise vorlegen.
- Wurden falsche personenbezogene Daten gespeichert? Oder sind die Informationen veraltet? In diesem Fall ist die SCHUFA der richtige Ansprechpartner. Teilen Sie in einem Schreiben mit, was falsch ist und bitten Sie um eine Korrektur. Fügen Sie außerdem, wenn nötig, entsprechende Belege bei.
- Prüfen Sie nach einiger Zeit, ob die Korrekturen tatsächlich durchgeführt wurden.
Gut zu wissen: Einen SCHUFA-Eintrag direkt zu löschen ist online nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, über die Internetseite der Auskunftei einen Korrekturantrag zu stellen. Dabei müssen Sie unter anderem angeben, welche Informationen Sie aus welchem Grund korrigieren lassen möchten. Entsprechende Nachweise können Sie direkt hochladen.
Wenn Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, welche Dauer ist zu erwarten, bis die entsprechenden Daten tatsächlich entfernt werden? In der Regel müssen Sie etwa zwei bis drei Wochen warten, bis die Änderung tatsächlich eintritt.
Muster: So formulieren Sie das Schreiben an die SCHUFA richtig
Hat sich beispielsweise bei der SCHUFA ein falscher Eintrag eingeschlichen? Diesen löschen zu lassen, ist möglich, wenn Sie sich direkt an die Wirtschaftsauskunftei wenden. Unser Musterbrief veranschaulicht, wie Sie dieses Schreiben aufbauen können. Übernehmen Sie es jedoch nicht ohne eine vorherige Prüfung.
Laden Sie das Muster hier kostenlos herunter:
Musterbrief an die SCHUFA: Löschung eines SCHUFA-Eintrags einfordern
Ihr Name
Adresse
PLZ Ort
SCHUFA Holding AG
Postfach 103441
50474 Köln
Datum, Ort
Betreff: Löschung eines fehlerhaften SCHUFA-Eintrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhielt kürzlich eine aktuelle SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Bei der Durchsicht fiel mir die folgende Eintragung auf:
[Nähere Beschreibung des betreffenden Eintrags]
Hierbei handelt es sich jedoch aus folgenden Gründen um einen fehlerhaften Eintrag:
[Detaillierte Begründung einfügen]
Zur Klärung des Sachverhalts habe ich bereits das Unternehmen [Name und Adresse einfügen] kontaktiert und dieses um Berichtigung gebeten. Im Anhang finden Sie entsprechende Belege sowie das Schreiben an das Unternehmen.
Zusätzlich werde ich die SCHUFA über den fehlerhaften Eintrag informieren.
Senden Sie mir bitte zeitnah eine Bestätigung über die Löschung des fehlerhaften Eintrags zu.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Schreiben an den Gläubiger aufsetzen: Unser Muster zeigt, wie es funktioniert!
Wie wir bereits erwähnt haben, kann nur der Gläubiger einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, wenn es sich um eine unberechtigte oder verjährte Forderung handelt. Setzen Sie ein Schreiben auf, in welchem Sie darlegen, warum ein Fehler vorliegt.
Möchten Sie den Gläubiger bitten, den SCHUFA-Negativ-Eintrag zu löschen, hilft unser Musterbrief weiter. Diesem können Sie entnehmen, welche Informationen enthalten sein sollten. Passen Sie es jedoch unbedingt an Ihre spezielle Situation an und übernehmen Sie es nicht unverändert. Wir übernehmen keine Haftung für Korrektheit und Vollständigkeit der gemachten Angaben.
Laden Sie die Vorlage hier kostenlos herunter:
Musterbrief: Gläubiger zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags auffordern
Ihr Name
Adresse
PLZ Ort
Name des Gläubigers
Adresse
PLZ Ort
Datum, Ort
Betreff: Löschung eines SCHUFA-Eintrags
Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,
ich erhielt kürzlich eine aktuelle SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Bei der Durchsicht fiel mir die folgende Eintragung auf:
[Nähere Beschreibung des betreffenden Eintrags]
Hierbei handelt es sich jedoch aus folgenden Gründen um einen unberechtigten Eintrag:
[Detaillierte Begründung einfügen]
Ich bitte Sie daher, die SCHUFA zu kontaktieren und die Daten aktualisieren [oder: den Eintrag löschen] zu lassen.
Zusätzlich werde ich die SCHUFA über den fehlerhaften Eintrag informieren.
Senden Sie mir bitte zeitnah eine Bestätigung darüber, dass Sie die Löschung/Aktualisierung veranlasst haben, zu.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Was können Sie tun, wenn die Löschung verweigert wird?

Es kann durchaus passieren, dass entweder der Gläubiger oder die SCHUFA nicht Ihrer Bitte um Löschung eines Eintrags nachkommen. Welche Optionen haben Sie in einem solchen Fall?
Nach einem erfolglosen Klärungsversuch mit der Auskunftei (genauer: dem Privatkunden Service), haben Sie die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau der Wirtschaftsauskunftei zu wenden. Sie können Ihre Beschwerde entweder per Post oder per Online-Formular einreichen.
Eine weitere Option besteht darin, mit einem Anwalt den SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Der Experte kann den Fall prüfen und weitere Schritte planen. Reagieren weder Gläubiger noch SCHUFA, hat er auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.
Bitte beachten Sie Folgendes: Ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis – etwa bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft – wird auch von Wirtschaftsauskunfteien gespeichert. Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Fehler aufgefallen? Hier können Sie nicht direkt bei der SCHUFA den Eintrag löschen. Das zuständige Amtsgericht ist hierbei vielmehr der richtige Ansprechpartner. Dazu müssen Sie die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis beantragen.